Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. 2 ARs 26/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4665

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[X.]/02vom6. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen falscher uneidlicher AussageAz.: [X.].: 8 [X.] 268 Js 211631/00 [X.]Az.:73 [X.] 406 Js 25497/01 Amtsgericht [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung [X.] am 6. Februar 2002 [X.] Der Beschluß des [X.] vom 13. März2001, durch den das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG andas [X.] abgegeben wurde, wirdaufgehoben.2. Das [X.] ist für die Untersuchung [X.] der Sache zuständig.Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen inder Antragsschrift des [X.] vom 22. Januar2002 verwiesen.[X.] [X.]Fischer Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. [X.]

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2 ARs 26/02

06.02.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. 2 ARs 26/02 (REWIS RS 2002, 4665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4665

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