Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. XI ZR 294/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1294

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[X.]:[X.]:BGH:2017:051217BXIZR294.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 294/17
vom
5. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65.000

Gründe:

I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerich-teten Willenserklärungen.
Die Parteien schlossen am 6.
Januar 2007 einen (Forward-) Darlehens-vertrag über 146.000

1.
Dezember 2009 und einem bis zum 30.
November 2024 festen Zinssatz von 4,858%
p.a. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
1
2
-
3
-

-
4
-
Die Kläger erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen. Unter dem
22.
März 2016 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Wil-lenserklärungen.
Ihre Klage auf Feststellung und Leistung einer "Nutzungsentschädigung"
hat das [X.] abgewiesen. Die Berufung
der Kläger hat das Berufungs-gericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss [X.].

II.
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist un-begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger
ordnungsgemäß über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt (zu einer inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung vgl. Se-natsbeschluss vom 17.
Januar 2017

XI
ZR
128/16, juris; außerdem Senatsur-teil vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
381/16, WM
2017, 806 Rn.
13; Senatsbe-schluss vom 27.
September 2016

XI
ZR
309/15, WM
2016, 2215 Rn.
8).
2. Die Ausführungen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen"
machten die Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht undeutlich. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 23.
Juni 2009 (XI
ZR
156/08, WM
2009, 1497 Rn.
17) entschieden hat, schadet die Übernahme einer

wie hier

an sich überflüssigen Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht, sofern die Belehrung als solche ordnungsgemäß ist. Das
ist hier der Fall:
Die von der Beklagten erteilte Rechtsfolgenbelehrung entsprach im [X.] wörtlich der entsprechenden Passage unter der Überschrift "Wider-3
4
5
6
7
8
-
5
-
rufsfolgen"
in dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und
3 [X.] in der

bei Vertragsschluss der Parteien allerdings nicht mehr gültigen

zwischen dem 1.
September 2002 und dem 7.
Dezember 2004 geltenden Fassung. Dass sie nicht auch den

aus der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und
3 [X.] in der zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 31.
März 2008 geltenden Fassung ersichtlichen

Zusatz enthielt, "Verpflichtun-gen zur Erstattung von Zahlungen"
müssten die Kläger
"innerhalb von 30
Tagen nach Absendung [i]hrer Widerrufserklärung erfüllen", war unschädlich. Mittels dieses Zusatzes wollte der Gesetzgeber der Änderung des §
357 BGB durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanz-dienstleistungen
vom 2.
Dezember 2004 ([X.]
I
S.
3102) Rechnung tragen (BT-Drucks.
15/3483, S.
23). Eine für die Vollständigkeit oder Verständlichkeit der [X.] notwendige Information enthielt der Zusatz nicht.
Soweit der Verordnungsgeber (vgl. Bekanntmachung der Begründung zur [X.] zur Änderung der [X.], BAnz.
2008, 957, 960 rechte Spalte unter [i]) anlässlich einer weiteren Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung im Jahr 2008 und damit nach Erteilung der hier verwendeten Widerrufsbelehrung eine nochmalige Überarbei-tung seines Textes im Hinblick auf das Urteil des VII.
Zivilsenats vom 12.
April 2007 (VII
ZR
122/06, BGHZ
172, 58 Rn.
11
ff.) für angezeigt erachtete, betraf diese Entscheidung wie das Urteil des II.
Zivilsenats vom 22.
Mai 2012 (II
ZR
14/10, WM
2012, 1474 Rn.
45) Haustürgeschäfte. Der VII.
Zivilsenat hat die Unwirksamkeit der dortigen Widerrufsbelehrung ausdrücklich mit einem Verstoß des dortigen Unternehmers gegen §
312 Abs.
2 BGB in
der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung begründet (aaO, Rn.
11). Soweit er ausge-führt hat, auch "§
355 Abs.
1 BGB"
(in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung, künftig: aF) fordere, dass der Verbraucher über seine Rechte infor-miert werde (aaO Rn.
13), lässt sich daraus für §
355 Abs.
2 Satz 1 BGB aF in anderen Fällen als Haustürsituationen nichts ableiten. Gleiches gilt für oberge-richtliche Rechtsprechung, soweit sie Haustürgeschäfte (OLG
Bremen, Urteil vom 29.
Februar 2012

1
U
66/11, juris Rn.
40
f.; OLG
Köln, Urteil vom 22.
Juli 9
-
6
-
2009

27
U
5/09, juris Rn.
32) oder verbundene Verträge betrifft (OLG

Dresden, Urteil vom 28.
Mai 2009

8
U
1530/08, juris Rn.
21).
3. Der
vorformulierte Satz über der Unterschriftsleiste
beeinträchtigt die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung, die hier von Gesetzes wegen nicht geson-dert unterschrieben werden musste,
ebenfalls nicht. Er ist räumlich von der [X.] abgesetzt. Mittels der Bezugnahme auf die
"erfolgte Beleh-rung"
im Sinne einer vor Beginn des Satzes "abgeschlossenen Belehrung"
ist er sachgedanklich von der Widerrufsbelehrung geschieden. Er enthält nicht eine andere, sondern
eine
eigenständige Erklärung, die nach der Rechtsprechung des Senats auch dann keine Auswirkung auf die Deutlichkeit der
Widerrufsbe-lehrung hat, wenn sie eine Empfangsbestätigung zum Gegenstand hat
(Se-natsurteile vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR
367/07, WM
2011, 23 Rn.
20, vom 26.
Mai 2009

XI
ZR
242/08, juris Rn.
17 und vom 13.
Januar 2009

XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
24
f.,

XI
ZR
47/08, BKR
2009, 167 Rn.
23
f.,

XI
ZR
508/07, juris Rn.
21
f.,

XI
ZR
509/07, juris Rn.
21
f. sowie

XI
ZR 54/08, juris Rn.
23
f.). Der im ersten Satzteil niedergelegte [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ohnedies ohne Rücksicht auf seinen Standort unschädlich
(Senatsurteile vom 10.
März 2009

XI
ZR 33/08, BGHZ
180, 123 Rn.
18 sowie vom 13.
Januar 2009

XI
ZR
508/07 und

XI
ZR
509/07, jeweils juris Rn.
25).
10
-
7
-
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Ellenberger
Grüneberg
Menges

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2016 -
40 O 7438/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.04.2017 -
17 U 4914/16 -

11

Meta

XI ZR 294/17

05.12.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. XI ZR 294/17 (REWIS RS 2017, 1294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1294

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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17 U 4914/16

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