Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8373

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716UXIZR501.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
Urteil
XI ZR 501/15
Verkündet am:
12.
Juli 2016
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 361a (Fassung bis zum 31. Dezember 2001), § 242 [X.].
[X.] §§ 1 f., 5 Abs. 2 (Fassung bis zum 31. Dezember 2001)
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 (Fassung bis zum 31. Dezember 2001)
a)
Der Zusatz, die Widerrufsfrist beginne nicht vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, steht bei Haustürgeschäften nach §
1 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung, die von Gesetzes wegen schriftlich abzuschließen sind, in Einklang mit §
361a [X.] (Fortführung Se-natsurteile vom 13.
Januar 2009

XI
ZR
508/07 und

XI
ZR
509/07, jeweils juris Rn.
18).
b)
Bilden der Beitritt zu einer [X.] und ein Darlehensvertrag, der nach §
1 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung wider-ruflich ist, ein verbundenes Geschäft im Sinne des §
9 VerbrKrG in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung, verstößt eine Belehrung des Inhalts, im Falle des [X.]vertrags komme auch der Beitritt
zur [X.] als Kommanditist bzw. Treugeber über den Treuhandkommanditisten nicht wirksam zustande, nicht gegen das Deut-lichkeitsgebot
des §
361a Abs.
1 Satz
3 [X.] in der bis zum 31.
Dezember -
2
-

2001 geltenden Fassung (Fortführung [X.]surteile vom 24.
April 2007

XI
ZR
191/06, [X.]Z
172, 157 Rn.
18, vom 11.
März 2008

XI
ZR
317/06, WM
2008, 828 Rn.
15, vom 11.
November 2008

XI
ZR
269/06, WM
2009, 65 Rn.
11 und vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR
53/08, WM
2011, 261 Rn.
16).
c)
Dem Erfordernis
einer gesonderten Unterschrift im Sinne des §
361a Abs.
1 Satz
4 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung
ist nicht genügt, wenn sich die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf die Wider-rufsbelehrung und eine Empfangsbestätigung bezieht (Fortführung [X.]e vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR
367/07, WM
2011, 23 Rn.
20, vom 26.
Mai 2009

XI
ZR
242/08, juris Rn.
17 und
vom 13.
Januar 2009

XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
24
f.,

XI
ZR
47/08, BKR
2009, 167 Rn.
23
f.,

XI
ZR
508/07, juris Rn.
21
f.,

XI
ZR
509/07, juris Rn.
21
f. sowie

XI
ZR
54/08, juris Rn.
23
f.).
d)
Zur rechtsmissbräuchlichen
Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufs-rechts bei beendeten Haustürgeschäften.
[X.], Urteil vom 12. Juli 2016 -
XI ZR 501/15 -
Hanseatisches OLG [X.]

LG [X.]

-
3
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
Juli 2016 durch [X.]
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16.
Okto-ber 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines [X.].
Der Kläger
schloss

nach seiner Behauptung dazu an seinem Arbeits-platz von einem Mitarbeiter der A.

GmbH als Vertriebspartner der Fondsge-sellschaft bestimmt

am 25.
November 2001 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) einen Darlehensvertrag
über 8.000

, der der Finanzierung einer über einen Treuhänder vermittelten
Beteiligung an der M.

GmbH
&
Co.

[X.] (künftig 1
2
-
4
-

einheitlich:
[X.]) diente. Dem Darlehensvertrag war eine Wider-rufsbelehrung folgenden Inhalts beigefügt:
"Widerrufsbelehrung
Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf die Beantragung des Darlehens
gerichtete Willenserklärung und die hieraus resultierende Verpflichtung zur Zinszahlung und zur
Rückzahlung des Darlehens nicht mehr gebunden bin, wenn ich meine Willens-erklärung binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufe. Der Widerruf muss von [X.] entweder schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erklärt werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Kommunikationsmedium, mit dem ich meine [X.] so abgebe, dass sie dem [X.] in einer Urkunde oder einer anderen lesbaren Form zugeht, die ihm für eine den Erfordernissen des Rechts-geschäftes entsprechenden [X.] deren inhaltlich
unveränderte Wiedergabe erlaubt (z.B.
Telefax). Der Widerruf muss keine Gründe enthalten. Diese Widerrufsfrist beginnt,
ene Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt und [X.] der schriftliche Darlehensvertrag ausgehändigt wurde, nicht jedoch vor der Abgabe meiner Willenserklärung. Fristbeginn ist der Beginn des dem Eintritt des genannten [X.] nachfolgenden Tages. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-dung meines Widerrufs.

m-manditist bzw. [X.].
Ist das Darlehen bereits ausbezahlt worden, ist die Rückzahlung des [X.] nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu senden an die:
A.

GmbH

als Bevollmächtigte der

Die vorstehende Belehrung habe ich zur Kenntnis genommen und ist [X.] ausgehändigt worden:
[Ort, Datum] [Unterschrift des Darlehensnehmers]".

Der Kläger führte das Darlehen bis zum 15.
Januar 2007 vollständig [X.]. Die [X.] wurde ab 2009
liquidiert. Ihre Firma ist nach Been-digung der Liquidation Ende 2013 erloschen.
Mit Schreiben vom 20.
Juni 2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete [X.].
3
-
5
-

Seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der [X.] und auf Feststellung gerichtete Klage, die der Kläger wegen der [X.] von Ausschüttungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens teil-weise zurückgenommen hat,
hat das [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-ren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision
des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung (BeckRS
2016, 08820) im Wesentlichen ausgeführt:
Unabhängig davon, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht zugestanden ha-be, sei sein am 20.
Juni 2014 erklärter Widerruf jedenfalls treuwidrig. Zwar finde das [X.] auf Fälle, in denen die Parteien über das Bestehen eines "ewigen"
Widerrufsrechts stritten, keine Anwendung. Es fehle das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment, weil der Darlehensgeber durch eine unzureichende Belehrung das Fortbestehen des Widerrufs selbst [X.] habe und deshalb grundsätzlich nicht auf die Nichtausübung des [X.] könne. In der Erklärung des Widerrufs liege indessen, was eine umfassende Interessenabwägung ergebe, eine unzulässige Rechtsaus-übung. Der Gesetzgeber habe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt, 4
5
6
7
-
6
-

um ihm die Ermittlung günstigerer Angebote zu ermöglichen und mittels der Einräumung einer Bedenkzeit diejenige Störung der Vertragsparität auszuglei-chen, die darin liege, dass Darlehensverträge oft komplexe und schwer zu durchschauende Regelungen enthielten. Dem Kläger gehe es dagegen darum, sich von wohlüberlegt und sehenden Auges eingegangenen Risiken zu [X.], für die etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung völlig irrelevant gewesen seien. Neben dieser Motivlage sei in die Gesamtabwägung der ganz erhebliche [X.]ablauf und der Umstand einzubeziehen, dass die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht dem Grunde nach durchaus belehrt habe. Der rechtsmiss-bräuchliche Widerruf sei unwirksam.

II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Klage nicht "mangels Rechtsschutzbedürfnisses
abzuweisen", weil ein
"Zug-um-Zug her-auszugebende[r] Gesellschaftsanteil nicht mehr existiert", "die vom Kläger begehrte
Zug-um-Zug-Verurteilung auf etwas Unmögliches gerichtet"
wäre und ein klagestattgebendes Urteil "keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte". Der Kläger hat sich ausweislich der von den Parteien vorgelegten und zum Ge-genstand
der landgerichtlichen Feststellungen gemachten Anlagen über einen Treuhänder an der [X.] beteiligt. Sein Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen
"Abtretung
der Beteiligung"
an der [X.] ist, was der [X.] durch Auslegung selbst ermitteln kann, weil
es sich um eine Pro-zesserklärung
handelt ([X.]surteil vom 12.
März 1991

XI
ZR
148/90, NJWRR
1991, 1211; [X.], Urteil vom 7.
April 2016

IX
ZR
216/14, WM
2016, 982 Rn.
11 mwN), so zu verstehen, der Kläger biete die Abtretung sämtlicher 8
9
-
7
-

Rechte aus dem Treuhandvertrag an
(vgl. [X.]surteil vom 10.
Juli 2012

XI
ZR
272/10, WM
2012, 1589
Rn. 11; [X.]sbeschlüsse vom 20.
Dezember 2011

XI
ZR 295/11, BKR
2013, 158 Rn.
1 und vom 6.
Juli 2010

XI
ZB
40/09, WM
2010, 1673
Rn. 14; [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2009

II
ZR
15/08, WM
2010, 262
Rn.
29;
Beschluss vom 27.
August 2015

III
ZR
65/15, juris Rn.
4).
Dass
solche Rechte, die mit der Beendigung der Liquidation nicht auto-matisch in Fortfall geraten sein müssen,
nicht mehr bestehen, trägt die [X.] weder vor noch sind dafür sonst Anhaltspunkte ersichtlich.
2. Das
Berufungsgericht ist im Ergebnis auch richtig davon ausgegan-gen, im Falle der Anbahnung des Vertragsschlusses in einer Haustürsituation und der unzureichenden Belehrung des [X.] über sein Widerrufsrecht habe die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung des [X.] noch im Juni
2014 widerruflich sein können.
a) Dabei ist revisionsrechtlich zugunsten des [X.] zu unterstellen, dass er zur Abgabe seiner Vertragserklärung in einer Haustürsituation bestimmt worden ist. Maßgebend für die rechtliche Bewertung des im Juni 2014 erklärten Widerrufs ist das im November 2001 geltende Recht, §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §§
2, 9 Abs.
3
[X.] und §
361a [X.] jeweils in der zwischen dem 1.
Oktober 2000 und dem 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung, Art.
229 §
5 Satz
1, §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und Satz
2, §
22 Abs.
2, §
32 Abs.
1, 3 und
4, §
38 EG[X.]. Aus Art.
229 §
5 Satz
2 EG[X.] ergibt sich nichts anderes. Vielmehr blieb das im [X.]punkt des Entstehens des Schuldverhältnisses geltende und die Wider-ruflichkeit der [X.]erklärung regelnde Recht unbeschadet die-ser Vorschrift über den 31.
Dezember 2002 hinaus maßgeblich (vgl. [X.] vom 13.
Juni 2006

XI
ZR
94/05, WM
2006, 1995 Rn.
10
ff., 14
f.).
b) Das
unterstellte Widerrufsrecht des [X.] war auch dann nicht nach
§
5 Abs.
2 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung, 10
11
12
-
8
-

Art.
229 §
5 Satz
1, §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und Satz
2, §
22 Abs.
2, §
32 Abs.
1, 3 und
4, §
38 EG[X.] in Verbindung mit §
9 Abs.
3 [X.]
ausgeschlos-sen, wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach §
1 Abs.
1 VerbrKrG
in der vom 1.
Oktober 2000 bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung darstellte. §
5 Abs.
2 [X.] ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschriften des [X.] auf Real-
und Personal-kreditverträge anwendbar sind, wenn das [X.] keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerruf nach diesem [X.] ausgeschlossen oder erloschen ist ([X.]surteile vom 9.
April 2002

XI
ZR
91/99, [X.]Z
150, 248, 253
ff., vom 12.
November 2002 -
XI
ZR
47/01, [X.]Z
152, 331, 334
f., vom 25.
April 2006 -
XI
ZR
193/04, [X.]Z
167, 252 Rn.
39, vom 24.
April 2007 -
XI
ZR
191/06, [X.]Z
172, 157 Rn.
9, vom 18.
November 2003 -
XI
ZR
322/01, WM
2004, 172, 176, vom 8.
Juni 2004

XI
ZR
167/02, WM
2004, 1579, 1580 und vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR
367/07, WM
2011, 23 Rn.
22; [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2005

II
ZR
327/04, WM
2006, 220, 221). An einem gleich weit reichenden Wider-rufsrecht nach dem [X.] fehlte es, weil das Widerrufsrecht gemäß §
7 Abs.
2 VerbrKrG
in der zwischen dem 1.
Oktober 2000 und dem 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art.
229 §
5 Satz
1 EG[X.] spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf Abschluss des [X.] gerichteten Willenserklärung des [X.]
und damit bereits im November 2002
erloschen war.
c) Ein unterstelltes
Widerrufsrecht des [X.] war
im Juni 2014 auch nicht nach §
2 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung erloschen. §
2 [X.] verknüpft das Widerrufsrecht mit der beiderseits vollstän-digen Erbringung der Leistung, wobei insoweit auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft

hier den Darlehensvertrag

abzustel-len ist, in dem ein Widerrufsrecht nach dem [X.] begründet 13
-
9
-

ist, und nicht auf das verbundene Geschäft, hier die Fondsbeteiligung (vgl. Se-natsurteile vom 10.
November 2009 -
XI
ZR
252/08, [X.]Z
183, 112 Rn.
16
und 20, vom 14.
Oktober 2003

XI
ZR
134/02, WM
2003, 2328, 2331, vom 23.
September 2008

XI
ZR
266/07, WM
2008, 2162 Rn.
27
und vom 24.
No-vember 2009

XI
ZR
260/08, WM
2010, 34 Rn.
15). Zum [X.]punkt der voll-ständigen Ablösung des Darlehens
im Januar 2007 war §
2 [X.] nach der Überleitungsvorschrift des Art.
229 §
5 Satz
2 EG[X.], der nicht durch Art.
229 §
9 EG[X.] verdrängt wird, nicht mehr anwendbar
(vgl. [X.]surteil vom 24.
November 2009 aaO
Rn.
16
f.).
3. Dagegen halten die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt haben, in der Ausübung des

unterstellt fortbestehenden

Widerrufsrechts habe ein Verstoß gegen
§
242 [X.] gelegen, einer revisions-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Noch richtig ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, [X.] stehe der Anwendung des §
242 [X.] im konkreten Fall
nicht entgegen.
Die Richtlinie 85/577/[X.] machte in Konstellationen wie der vorlie-genden
keine entgegenstehenden Vorgaben. Nach Art.
1 Abs.
1 der Richtlinie 85/577/[X.] setzte ihre Anwendung voraus, dass der Vertrag selbst in der Haustürsituation abgeschlossen wurde. Dieser Fall liegt selbst nach dem [X.] des [X.] nicht vor, der lediglich eine Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation behauptet. Im Übrigen ist nach
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (künftig: Gerichtshof) die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ([X.]. 1996, [X.] Rn. 24
f.; Slg.
1998, I-2843 Rn.
20
f.; Slg.
2000, [X.] Rn. 33
f.; Slg.
2006, [X.] Rn.
68; vgl. auch [X.], BB
2005, 1582, 1583). Die nationalen Gerichte kön-nen mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rech-nung stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Uni-14
15
16
-
10
-

onsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie §
242 [X.] die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz-
und des Effektivitätsgrundsat-zes nicht beeinträchtigen ([X.].
1996, I-1347 Rn.
68; Slg.
1998, I-2843 Rn.
22
f.; Slg.
2000, [X.] Rn.
34
f.; Slg.
2009, I-7315 Rn.
26, 29; [X.],
GRUR
2014, 368 Rn.
42, 49 mwN; vgl. auch [X.], WM
2015, 514, 518).
b)
[X.] ist das Berufungsgericht demgegenüber auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, die Er-klärung des Widerrufs sei rechtsmissbräuchlich.
aa) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass der
Grundsatz
von Treu und Glauben auch in Widerrufsfällen Anwendung findet. Das in §
242 [X.] verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung ([X.], Urteil vom 16.
Februar 2005

IV
ZR
18/04,
NJW-RR
2005, 619, 620). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfasse[X.]n Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berück-sichtigen sind ([X.], Urteil vom 7.
Mai 1997 -
IV
ZR
179/96, [X.]Z
135, 333, 337; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
242 Rn.
7). Diese Bewertung vorzu-nehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage be-ruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkge-setze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaß-stab ausgeht ([X.], Urteile vom 16.
Februar 2005 aaO und vom 1.
Dezember 2010

VIII
ZR
310/09, WM
2011, 470 Rn.
17 mwN).

17
18
-
11
-

bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Verstoß des [X.] gegen
Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens bejaht.
Eine Rechtsausübung kann unzulässig
sein, wenn sich objektiv das Ge-samtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen ([X.], Urteile vom 7.
Mai 2014

IV
ZR
76/11, [X.]Z
201, 101 Rn.
40 und vom 15.
November 2012

IX
ZR
103/11, WM
2013, 47 Rn.
12). Ein widersprüchliches Verhalten in die-sem Sinne hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr den Rechtssatz aufgestellt, dass ein widersprüchliches Verhalten bereits dann [X.], wenn das Motiv für den Widerruf nichts mit dem Schutzzweck des Wider-rufsrechts zu tun habe. Damit ist
es von einem revisionsrechtlich beachtlichen falschen Wertungsmaßstab ausgegangen.
Nach dem Wortlaut des §
361a Abs.
1 Satz
2 Halbsatz
1 [X.] musste der Widerruf keine Begründung enthalten. Der Verzicht darauf, dem Verbrau-cher eine Rechtfertigung für seine Erklärung abzuverlangen, beruhte auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung (BT-Drucks.
14/2658, S.
47). Mit ihm führte der Gesetzgeber ein Regelungsmodell fort, das schon vor [X.] des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen
des Verbrau-cherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.] vom 27.
Juni 2000 ([X.]l.
I
S.
897) gegolten hatte.
Zwar enthielten weder §
1b [X.] in der bis zum 31.
Dezember 1990 gel-tenden Fassung noch §
7 VerbrKrG und §
2 [X.]
in der bis zum 30.
Sep-tember 2000 geltenden Fassung einen entsprechenden Zusatz. Schon zu §
1b
[X.]
war indessen anerkannt ([X.], Urteile vom 19.
Februar 1986

VIII
ZR
113/85, [X.]Z
97, 127, 135, vom 29.
Januar 1986

VIII
ZR
49/85, 19
20
21
22
-
12
-

WM
1986, 480, 483 und vom 21.
Oktober 1992

VIII
ZR
143/91, WM
1993, 416, 417; Beschluss vom 13.
Januar 1983-
III
ZR
30/82, WM
1983, 317, 318), dass das Wirksamwerden der Willenserklärung des Käufers mangels fristge-mäßen Widerrufs von seinem freien Willen abhängen
sollte, also der Widerruf nach dieser Vorschrift einer Rechtfertigung nicht bedurfte. Diesen Ansatz über-nahm der Gesetzgeber des [X.], der in der amtlichen Be-gründung ausdrücklich festhielt, der "Kunde"
könne das Widerrufsrecht als "Ge-staltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben"
(BT-Drucks.
10/2876, S.
11; vgl. auch [X.], Urteil vom 31.
Januar 2005

II
ZR
200/03, WM
2005, 547, 548). Auch der Gesetzgeber des [X.] stellte sich auf den Standpunkt, "[könne] sein Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben", sofern nicht das Gesetz selbst einschränkende Regelungen enthalte (BT-Drucks.
11/5462, S.
22). An diesen Grundsätzen sollte sich durch die Ein-führung des §
361a [X.] nichts ändern. Im Gegenteil bestätigte der [X.], indem er den Verzicht auf ein Begründungserfordernis in das Bürgerliche Gesetzbuch übernahm, die bis dahin gültigen
Grundsätze.
Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Be-gründungserfordernis
freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen §
242 [X.] nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit
der [X.] des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts
nicht leitend gewesen. Überlässt
das Gesetz

wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt

dem freien Willen
des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck
der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung
grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach §
242 [X.] geschlossen werden (vgl. [X.], Urteile vom 19.
Februar 1986

VIII
ZR
113/85, [X.]Z
97, 127, 134
f., vom 12.
Juni 1991

VIII
ZR
256/90, 23
-
13
-

[X.]Z
114, 393, 399
f. und vom 16.
März
2016

VIII
ZR
146/15, WM
2016, 1103 Rn.
19
f.; [X.], NJW
2015, 1409; [X.], [X.]päisches [X.]recht
im [X.], Diss.
2001, S.
164
f.; [X.]/[X.]/
[X.], BKR
2014, 353, 356; [X.]/[X.], ZIP
2014, 749, 756; [X.]/[X.], NJW
2015, 2145, 2148; [X.]/Tiffe, VuR
2014, 135, 141; a.[X.]/[X.], KSzW
2015, 148, 149
f., 153; [X.], CRP
2015, 80, 84; [X.], WM
2014, 1659, 1660, 1662
ff.; [X.]/Suchowerskyj, WM
2015, 999 mit Fn.
7; Kropf, WM
2013, 2250, 2254; [X.]/[X.]/[X.], ZIP
2015, 605, 614
f.; Wahlers, WM
2015, 1043, 1049; wohl auch [X.]/[X.], FS
Lwowski, 2014, S.
103, 135).
Gerade weil das Ziel, "sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art.
229 §
38 Abs.
3 EG[X.] veranlasst (vgl. BT-Drucks.
18/7584, S.
146).

III.
Das Berufungsurteil stellt
sich
auch nicht
aus anderen Gründen als rich-tig dar (§
561 ZPO).
1. Die
dem Kläger
erteilte Widerrufsbelehrung genügte

revisionsrecht-lich das Anbahnen des Vertragsschlusses in einer Haustürsituation unterstellt

nicht den gesetzlichen Vorgaben der §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.],
§
361a [X.].
a) Zwar war der
Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne mit Aushän-digung der Widerrufsbelehrung und des "schriftliche[n] Darlehensvertrag[s]", "nicht jedoch vor der Abgabe meiner Willenserklärung", für sich ordnungsge-mäß.
24
25
26
-
14
-

aa) Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien unterlag als Verbrau-cherkreditvertrag dem Schriftformerfordernis des §
4 Abs.
1 Satz
1 VerbrKrG
in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung. Die Widerrufsfrist begann bei Verträgen, die schriftlich abzuschließen waren, gemäß §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
361a Abs.
1 Satz
5 [X.] mit der Aushändigung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer Abschrift der Vertragsur-kunde oder des Antrags. Ihr Anlaufen setzte mithin die Abgabe der Vertragser-klärung des Verbrauchers voraus.
bb) Über diese Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist war der Kläger zu belehren. Da §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] ohne Einschränkung auf §
361a [X.] verwies, musste gemäß dieser Vorschrift auch eine Belehrung nach dem [X.] einen
§
361a Abs.
1 Satz
5 [X.] entspre-chenden Zusatz enthalten.
cc) Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist war auch [X.] deutlich, §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
361a Abs.
1 Satz
3 [X.]. Soweit der I.
Zivilsenat ähnlich
gestaltete Widerrufsbelehrungen
an dieser, im konkreten
Fall §
355 [X.] in der seit dem 1.
Januar 2002
geltenden Fassung entnomme-nen Anforderung hat scheitern lassen
([X.], Urteile
vom 4.
Juli 2002

I
ZR
55/00, WM
2002, 1989, 1991
f.
und

I
ZR
81/00, juris Rn.
25
ff.; dazu auch [X.],
Urteil vom 23.
September 2010

VII
ZR
6/10, [X.]Z
187, 97 Rn.
14), wurde die Widerrufsbelehrung

mit dem hier zur Entscheidung stehe[X.]n Fall nicht vergleichbar

in einem Vertragsverhältnis erteilt, das nicht der gesetzlichen Schriftform unterlag. Hier dagegen richteten sich die Vorgaben
an die Belehrung nach Vorschriften, die einen schriftlichen Vertragsschluss voraussetzten. Übernimmt in einem solchen Fall der Unternehmer die gesetzli-chen Anforderungen in den [X.], fällt ihm ein Verstoß gegen
das Deutlichkeitsgebot nicht zur Last, zumal wenn er

wie hier die Beklagte

die Widerrufsbelehrung

so wie schon ursprünglich in §
1b Abs.
2 Satz 2 [X.] 27
28
29
-
15
-

vorgesehen ([X.], Urteil vom 4.
Juli 2002 aaO S.
1992)

standardmäßig in den Darlehensvertrag integriert. Dann war
auch Art.
4 Abs.
2 Satz
2 Buchst.
a
in Verbindung mit Art.
1 Abs.
1 der Richtlinie 85/577/[X.]
Genüge getan (vgl. [X.]surteile
vom 13.
Januar 2009

XI
ZR
508/07 und

XI
ZR
509/07, jeweils juris Rn.
18).
b)
Ein das Anlaufen der Widerrufsfrist hindernder [X.] lag überdies
nicht
in dem Hinweis, im
Falle des Widerrufs komme der Beitritt zur [X.] als Kommanditist bzw. Treugeber über den Treuhandkom-manditisten nicht wirksam zustande.
aa) Dieser Zusatz verstieß nicht gegen Vorgaben der für [X.] geltenden Vorschriften. Die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsge-setz erforderte
keinen Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen des Widerrufs. Anderes folgte
auch nicht aus §
9 Abs.
2 Satz
2 VerbrKrG, weil die Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem [X.] nicht
nach
dieser Vorschrift
zu beurteilen war
(vgl. [X.]surteil
vom 25.
April 2006

XI
ZR
193/04, [X.]Z
167, 252 Rn.
16 mwN).
bb) Die Ergänzung
war für das Anlaufen der Widerrufsfrist auch
nicht deshalb schädlich, weil sie
zwar lediglich eine gesetzlich nicht geforderte [X.], diese aber in undeutlicher Form vermittelte. Grundsätzlich gilt zwar, dass der Unternehmer, wenn er einen an sich nicht erforderlichen Zusatz in eine Widerrufsbelehrung aufnimmt, mittels dieses Zusatzes nicht gegen ge-setzliche Vorschriften verstoßen darf (vgl. [X.]surteil vom 23.
Juni 2009

XI
ZR
156/08, WM
2009, 1497 Rn.
17). Der Zusatz, im Falle des Widerrufs komme auch der Beitritt zur [X.] als Kommanditist bzw. Treuge-ber über den Treuhandkommanditisten
nicht wirksam zustande, verstieß [X.] nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des §
361a Abs.
1 Satz
3 [X.]:

30
31
32
-
16
-

(1) Zu §
2 Abs.
1 Satz
3 [X.] in der bis zum 30.
September 2000 gel-tenden Fassung hat der [X.] wiederholt entschieden, der Hinweis, im Falle des [X.] komme auch der Beitritt zur
[X.] nicht wirksam zustande, sei auch unter Berücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht unrichtig. Der Darlehensnehmer war bei ei-nem verbundenen Geschäft, von dessen Vorliegen zugunsten des [X.] revi-sionsrechtlich auszugehen ist, nach dem Schutzzweck des §
3 [X.] in der bis zum 30.
September 2000 geltenden Fassung von der [X.] grundsätzlich so zu stellen, als ob er der [X.] nie beigetreten [X.], d.h. als ob der Beitritt nie wirksam gewesen wäre. Dieser Befund durfte in einem Zusatz der beschriebenen Art zum Ausdruck gebracht werden ([X.]e vom 24.
April 2007

XI
ZR
191/06, [X.]Z
172, 157 Rn.
18
und 20, vom 11.
März 2008

XI
ZR
317/06, WM
2008, 828 Rn.
15, vom 11.
November 2008

XI
ZR
269/06, WM
2009, 65 Rn.
11 und vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR
53/08, WM
2011, 261 Rn.
16).
(2) An der Richtigkeit dieser Bewertung hat sich auch nach Änderung des §
2 [X.] durch
Art.
6 Abs.
2 Nr.
1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von [X.] auf [X.] vom 27.
Juni 2000 ([X.]l.
I
S.
897) und Aufhebung des §
3 [X.]
durch Art.
6 Abs.
2 Nr.
2 dieses Gesetzes nichts geändert. Ausweislich der [X.]esbegründung ging §
2 [X.] in der bis zum 30.
September 2000 gelte[X.]n Fassung bis auf die in seinem Absatz
1 Satz
4 getroffene Regelung in
§
361a Abs.
1 [X.] und §
3 [X.] in §
361a Abs.
2 [X.] auf
(BT-Drucks.
14/2658, S.
60). Damit war, auch wenn sich wegen der Änderung der Konzepti-on des Widerrufsrechts die Rechtsfolgen nicht mehr nach bereicherungsrechtli-chen Grundsätzen, sondern nach Rücktrittsrecht richteten, für das Verbundge-schäft
keine inhaltliche Veränderung intendiert.

33
34
-
17
-

c) Die
Widerrufsbelehrung
verstieß aber gegen §
361a Abs.
1 Satz
4 [X.], weil sie die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf die Widerrufsbe-lehrung und auf eine unmittelbar an den [X.] anschließende [X.] bezog.
aa) Nach §
361a Abs.
1 Satz
4 [X.] war die ihm erteilte [X.] "gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizier-ten elektronischen Signatur zu versehen". Diese gesonderte Unterschrift durfte sich nicht gleichzeitig auf beweislaständernde Tatsachenbestätigungen bezie-hen, wie sie Empfangsbestätigungen angesichts der [X.] des §
361a Abs.
1 Satz
6 [X.] enthielten (zu §
1b Abs.
2 Satz
3 und 4
[X.] vgl. [X.], Urteile
vom 30.
September 1992

VIII
ZR
196/91, [X.]Z
119, 283, 296 und vom 25.
April 1996

X
ZR
139/94, WM
1996, 1149, 1150
f.;
zu §
361a [X.]
Staudinger/[X.], [X.], Neubearb.
2001, §
361a Rn.
33; vgl. auch [X.], BKR
2016, 177, 180).
bb) Diesen Anforderungen des §
361a Abs.
1 Satz
4 [X.] wird die dem Kläger erteilte Belehrung nicht gerecht. Denn die ihm abverlangte Bestätigung, die "vorstehende Belehrung"
sei ihm "ausgehändigt worden", war aufgrund der textlichen Gestaltung zugleich mit der Widerrufsbelehrung als solcher zu
unter-zeichnen. Damit konnte die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung die [X.] nicht in Gang setzen (vgl.
[X.]surteile vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR
367/07, WM
2011, 23 Rn.
20, vom 26.
Mai 2009

XI
ZR
242/08, juris Rn.
17 und vom 13.
Januar 2009

XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
24
f.,

XI
ZR
47/08, BKR
2009, 167 Rn.
23
f.,

XI
ZR
508/07, juris Rn.
21
f.,

XI
ZR
509/07, juris Rn.
21
f. sowie

XI
ZR
54/08, juris Rn.
23
f.).
2. Von einer Verwirkung kann der [X.] mangels hinreichender [X.] des Berufungsgerichts, das die Anwendung dieses Instituts rechtsfeh-lerhaft ausgeschlossen hat, nicht ausgehen.

35
36
37
38
-
18
-

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das angenommen hat, das [X.] finde auf
das "ewige"
Widerrufsrecht keine An-wendung, kann das
Widerrufsrecht verwirkt werden (vgl. zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz [X.], Urteile vom 19.
Februar 1986

VIII
ZR
113/85, [X.]Z
97, 127, 134
f. und vom 14.
Juni 1989

VIII
ZR
176/88, WM
1989, 1387, 1388; zum Widerruf nach dem [X.] [X.]surteile vom 17.
Oktober 2006

XI
ZR
205/05, WM
2007, 114 Rn.
26, vom 10.
November 2009 -
XI
ZR
232/08, juris Rn.
14 und -
XI
ZR
163/09, juris Rn.
18 sowie vom 26.
Oktober 2010

XI
ZR
367/07, WM
2011, 23 Rn.
36; [X.], Urteile vom 18.
Oktober 2004

II
ZR
352/02, WM
2004, 2491, 2494, vom 15.
November 2004

II
ZR
375/02, WM
2005, 124, 126 und vom 6.
Dezember 2004

II
ZR
394/02, WM
2005, 295, 297; außerdem Armbrüster, VersR
2012, 513, 517
ff.; [X.], BKR
2014, 361, 364
f.; [X.], NJW
2014, 1558, 1560; [X.], WM
2015, 1829
ff.; [X.], BB
2005, 1582, 1584
f.; [X.], NJW
2015, 1409; [X.], NJW
2011, 1029, 1035; Edelmann/Krümmel, BKR
2003, 99, 102; Edelmann/[X.], KSzW
2015, 148, 150
f.; [X.]/
[X.]/[X.], BKR
2014, 353, 357
ff.; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
242 Rn.
107; [X.]/[X.], ZIP
2014, 749
ff.; [X.], CRP
2015, 80, 83
f.; [X.]/Suchowerskyj, WM
2015, 999 mit Fn.
7; [X.],
EWiR
2014, 537, 538; Kropf, WM
2013, 2250, 2254; [X.]/[X.], ZBB
2014, 273, 280
ff.; [X.], WM
2015, 2165, 2171
f.; [X.]/[X.], NZG
2010, 1258, 1259; [X.] in [X.], Kommentar zum Kreditrecht, 2.
Aufl., §
355 Rn.
84
ff.; [X.]/[X.], NJW
2015, 2145
ff.; [X.], jurisPR-BKR
12/2015 Anm.
5; [X.], NJW
2016, 1265, 1266; [X.]/[X.], FS
Lwowski, 2014, S.
103, 134
f.; [X.], WM
2014, 2145, 2152
f.; [X.]/Tiffe, VuR
2014, 135, 141; [X.], MDR
2010, 552, 554;
[X.]/[X.]/[X.], ZIP
2015, 605, 614
ff.; Wahlers, WM
2015, 1043
ff.; a.A. OLG
Karlsruhe, WM
2006, 676, 678). Einen gesetzlichen Ausschluss des [X.] hat der [X.] auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 39
-
19
-

und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Re-levanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks.
18/7584, S.
147; [X.], NJW
2016, 1265, 1268).

b) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten ([X.], Urteil vom 27.
Juni 1957

II
ZR
15/56, [X.]Z
25, 47, 51 f.; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
242 Rn.
87) setzt neben einem [X.]moment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des [X.] zu laufen beginnt, ein [X.] voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen [X.]raum hin bei [X.] Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem [X.]ablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das [X.] des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. [X.]surteile vom 28.
März 2006

XI
ZR
425/04, [X.]Z
167, 25 Rn.
35, vom 13.
Juli 2004

XI
ZR
12/03, WM
2004, 1680, 1682 und vom 25.
November 2008

XI
ZR
426/07, juris Rn.
22; [X.], Urteile vom 27.
Juni 1957 aaO, vom 16.
Juni 1982

IVb
ZR
709/80, [X.]Z
84, 280, 281, vom 7.
Mai 2014

IV
ZR
76/11, [X.]Z
201, 101 Rn.
39, vom 14.
Juni 2004

II
ZR
392/01, WM
2004, 1518, 1520, vom 18.
Oktober 2004

II
ZR
352/02, WM
2004, 2491, 2494
und vom 23.
Januar 2014

VII
ZR
177/13, WM
2014, 905 Rn.
13).
Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des [X.] ([X.], Urteil vom
9.
Oktober 2013

XII
ZR
59/12, WM
2014, 82 Rn.
7
mwN).

40
-
20
-

Gerade
bei beendeten [X.]

wie hier

kann das Vertrauen des
Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach die-sen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbe-lehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher
gemäß §
355 Abs.
2 Satz
2 [X.] in der zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung
mit Art.
229 §
9 Abs.
2 EG[X.]
nachzubelehren. Denn zwar [X.] die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des [X.] wegen fort. Eine Nachbelehrung ist [X.] nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht
mehr möglich, weil die [X.], deren fortbestehende Widerruflichkeit in das [X.] des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den [X.] keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden
belasteten Rechts-folgen mehr zeitigt.
c) Dass das Widerrufsrecht des [X.] gemäß den genannten [X.] verwirkt ist, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei. Der [X.] kann daher der tatrichterlichen Würdigung der erforderli-chen Umstände nicht vorgreifen, zumal die Parteien aufgrund des vom [X.] eingenommenen [X.] bisher nicht hinreichend Ge-legenheit hatten, insbesondere zum Umstandsmoment abschließend vorzutra-gen.

IV.
Der [X.] kann umgekehrt nicht zugunsten des [X.] in der Sache selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO). Nicht nur kann der [X.] nicht aus-schließen, dass aufgrund einer fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung die Aus-übung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen oder das Wi-41
42
43
-
21
-

derrufsrecht verwirkt ist. Der [X.] kann auch nicht das Bestehen eines gesetz-lichen Widerrufsrechts dahinstehen lassen, weil unbeschadet der Vorausset-zungen des §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] davon auszugehen wäre, die [X.] habe dem Kläger ein
denselben Bedingungen unterliegendes
vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Im Streitfall ist, was der [X.] aufgrund der gebote-nen objektiven Auslegung selbst feststellen kann (vgl. [X.]surteil vom 6.
De-zember 2011

XI
ZR
401/10, WM
2012, 262 Rn.
24),
die Widerrufsbelehrung der Beklagten aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Entsprechend hat auch der Kläger selbst mit sei-nem Widerruf eine
unzureichende Unterrichtung nicht über ein vertragliches, sondern über ein gesetzliches
Widerrufsrecht geltend gemacht.

V.
Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen

563 Abs.
1 ZPO). Die von der Revision vorrangig beantragte Zurückverweisung an das [X.] kommt nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist nur dann als ersetzende Entscheidung gemäß §
563 Abs.
3 ZPO möglich, wenn auch das Berufungsge-richt bei richtiger Entscheidung gemäß §
538 Abs.
2 ZPO hätte zurückverwei-sen können und müssen ([X.]surteile vom 14.
November 2006

XI
ZR
294/05, WM
2007, 67 Rn.
36 mwN, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z
170, 18, und vom 17.
Juni 2014

XI
ZR
514/11, juris Rn.
21). Das ist
hier nicht der
Fall. Da die Beweisaufnahme und Sachentscheidung nach §
538 Abs.
1 ZPO grund-sätzlich dem Berufungsgericht obliegen, ist die Aufhebung und [X.] nach §
538 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch grö-44
-
22
-

ßeren Nachteilen für die Parteien führte als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht ([X.], Urteil vom 5.
November 2014

IV
ZR
8/13, WM
2015, 204 Rn.
21). Dafür ist nichts ersichtlich.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:
Das
Berufungsgericht wird zur Klärung der Voraussetzungen des §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] die erforderlichen Beweise zu erheben und [X.] dazu nachzuholen haben, ob

was das [X.], ohne die Frage endgültig zu entscheiden, in den Raum gestellt hat

ein gesetzliches Widerrufs-recht nach §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] schon deshalb nicht in Betracht

45
46
-
23
-

kommt, weil der Kläger mit den Finanzierungsverhandlungen eine Person sei-nes Vertrauens beauftragt hat, die nach den Grundsätzen der [X.] Rechtsprechung ausschließlich in seinem "Lager"
stand und auch wirt-schaftlich nicht im entferntesten Sinne im Namen oder für Rechnung der [X.] handelte ([X.]surteile
vom 20.
Juni 2006

XI
ZR
224/05, BKR
2006, 448 Rn.
15, vom 10.
Juni 2008

XI
ZR
348/07, WM
2008, 1593 Rn.
24 und vom 23.
September 2008

XI
ZR
266/07, WM
2008, 2162 Rn.
17). Außerdem wird sich das Berufungsgericht nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze mit dem Einwand der treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts und dessen Verwirkung zu befassen haben.

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 15.04.2015 -
301 O 156/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.10.2015 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 501/15

12.07.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15 (REWIS RS 2016, 8373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8373

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

31 U 52/16

19 U 70/18

Zitiert

XI ZR 501/15

13 U 45/15

Zitieren mit Quelle:
x

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