Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8616

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]R: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 83/11

Verkündet am:

1. März 2012

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1.
März 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Seiters

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
der 7. Zivilkammer
des [X.]s [X.] vom 11. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 3.
Mai 2006 einen Vertrag über ein Entgelt
für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens-
und Ren-tenversicherung. Darin vereinbarten die Parteien eine (Handelsmakler-)Vermitt-lungsgebühr, die
in monatlichen Raten von 90,53

e
Laufzeit von 60 Monaten gezahlt werden sollte. Dem sich daraus ergebenden Teilzahlungspreis von 5.431,80

ein
Barzahlungspreis von 5.014,64

der
effektive Jahreszins
wurde
mit 3,35
% angegeben.

1
-

3

-

Der Vertrag zwischen den Parteien enthielt unter Punkt
4 den Hinweis, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vermittlungsgebühr mit dem Zustandekommen des vom Kunden
beantragten [X.] entste-he. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr bleibe von einer Ände-rung oder vorzeitigen Beendigung des [X.] aus anderen Gründen unberührt.

Das Vertragsformular enthielt folgende Widerrufsbelehrung:

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Beleh-rung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfan-genen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezo-gene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."

Der Beklagte schloss durch Vermittlung der Klägerin eine fondsgebun-dene Rentenversicherung bei der A.

Lebensversicherung S.A. ab. Im Versicherungsantrag
ist eine Monatsrate ab Versicherungsbeginn in Höhe von 41,47

e von 132,50

Versiche-rungsbeginn war der 1.
Juli 2006. Der Beklagte
zahlte auf die [X.] sechs Raten zu je 90,53

Danach erbrachte er keine Zahlung mehr an die Klägerin. Mit Schreiben vom 22.
März 2007 kündigte er den Versicherungsvertrag gegenüber der [X.], die die
vorzeitige Vertragsbeendigung bestätigte.
2
3
4
-

4

-

Nachdem
die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Zahlung der rück-ständigen Raten
aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung
aufgefordert hatte, stellte sie mit Schreiben vom 21. März 2009 den noch offenen Betrag insge-samt fällig. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom 21.
Mai 2010 den Widerruf dieser Vereinbarung.

Die Klage hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Auf die Beru-fung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten
verurteilt, 4.623,64

nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
April 2009 sowie 489,45

an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu [X.]. Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung wurden zurück-gewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Be-klagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 4.623,64

r-einbarung zu. Diese sei nicht wirksam widerrufen worden. Das Vertragsformular 5
6
7
8
9
-

5

-

enthalte eine den Anforderungen des §
355 Abs.
2 [X.] genügende Wider-rufsbelehrung. Die im Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung habe wörtlich der Anlage
2 zur [X.] in der bis zum 31.
März 2008 gültigen Fassung entsprochen. Dass die in der Anlage
2 enthaltene Be-lehrung zum Wertersatz in der hier zu beurteilenden Widerrufsbelehrung gefehlt habe, sei unschädlich, da es sich hier nicht um ein Haustürgeschäft gehandelt habe und §
312 Abs.
2 [X.] daher nicht anzuwenden sei. Wie sich aus dem Muster in Anlage
2 zu §
14 [X.]-InfoV
nebst den dazu gehörigen Gestaltungs-hinweisen ergebe, bestehe das Muster aus Textbausteinen, die je nach Ver-tragsart
weggelassen oder hinzugefügt werden könnten. Den Text unter der Überschrift "Widerrufsrecht" habe die Klägerin wörtlich eingehalten. Bei dem Text unter "Widerrufsfolgen" habe die Klägerin nur den ersten Satz übernom-men, diesen aber wortgetreu. Ab dem zweiten Satz werde der Wertersatz be-handelt, auf den nur nach §
312 Abs.
2 [X.] hinzuweisen sei, nicht aber nach §
355 Abs.
2 [X.]
a.[X.]
Wenn aber der Wortlaut genau dem Muster entspreche und nur diejenigen Sätze weggelassen werden würden, die auf den jeweiligen Vertrag keine Anwendung fänden, sei das Muster eingehalten. Wenn der Un-ternehmer das Muster für eine Widerrufsbelehrung nach der [X.]-Informations-pflichten-Verordnung in der bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung verwende, genüge er seinen [X.].

Der Forderung
stehe auch kein Anspruch aus §
280 Abs.
1 [X.] gegen die Klägerin entgegen, da der Beklagte bereits eine Pflichtverletzung nicht hin-reichend dargetan habe.

10
-

6

-

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsprovision nach §
652 [X.] i.V.m. §
93 HGB und der zwischen den Parteien geschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung zu. Der Beklagte hat seine
auf Abschluss dieser Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen.

a) Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß Art.
229 §
22 Abs.
2 EG[X.] das Bürgerliche Gesetzbuch und die [X.]-Informations-pflichten-Verordnung in der bis zum
11. Juni 2010
geltenden Fassung [X.], da der Vertrag zwischen den Parteien vor dem genannten Datum [X.] ist und es
sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art.
229 §
22 Abs.
3 EG[X.] handelt.

b) Dem Kläger stand das ausgeübte Widerrufsrecht gemäß §
355 Abs.
1
[X.] zu. Da die Vermittlungsgebühr in Teilzahlungen zu erbringen war, handelt es
sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des §
499 Abs.
2 [X.] Gemäß §
501 Satz
1 [X.] i.V.m. §
495 Abs.
1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] konnte der Beklagte seine auf Abschluss der [X.] gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerru-fen. Diese Frist war zum Zeitpunkt seines Widerrufs nicht abgelaufen, da sie gemäß §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.] mit dem Zeitpunkt beginnt, in
dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht
erteilt wird
und diese einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. An einer solchen hin-11
12
13
14
-

7

-

reichenden Belehrung des Beklagten als Verbraucher über sein Widerrufsrecht mangelt es im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung des Berufungs-gerichts. Deshalb ist nach §
355 Abs.
3 Satz
1, Satz
3 [X.] das Widerrufs-recht des Beklagten auch nicht
sechs
Monate
nach Vertragsschluss erloschen.

aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.]
a.[X.] Sie enthielt den
Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Beleh-rung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend,
sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem [X.] nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen
abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche
-
etwaigen
-
weiteren Umstände dies sind (vgl. Urteile vom 9.
Dezember 2009
-
VIII
ZR 219/08, [X.], 989 Rn.
13, 15; vom 29.
April 2010 -
I
ZR 66/08, [X.], 3566 Rn.
21; vom 1.
Dezember 2010 -
VIII
ZR 82/10, [X.], 86 Rn.
12; vom 2.
Februar 2011 -
VIII
ZR 103/10, NJW
2011, 1061
Rn.
14; vom 28.
Juni 2011 -
XI
ZR 349/10, [X.], 1799 Rn.
34).

bb) Eine Berufung auf §
14 Abs.
1 und Abs.
3 [X.]-InfoV und das Muster der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.]-InfoV in der hier maßgeblichen [X.] bei Fi-nanzdienstleistungen vom 2.
Dezember 2004 ([X.]l.
I S.
2302) ist der Klägerin verwehrt, weil sie -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
-
gegen-über dem Beklagten kein
Formular verwendet hat, das diesem
Muster der An-15
16
-

8

-

lage
2 zu §
14 Abs.
1 und Abs.
3 [X.]-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht.

(1)
Nach §
14 Abs.
1 [X.]-InfoV
(jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. dem Muster der Anlage 1 zum EG[X.]) genügte
eine Widerrufsbelehrung
den Anforderungen des §
355 Abs.
2
[X.]
und den diesen ergänzenden Bestim-mungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 [X.]-InfoV a.[X.] in Textform verwendet wurde. Wie der [X.] wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmen sich auf die Schutzwir-kung des §
14 Abs.
1 [X.]-InfoV
von vornherein nur dann berufen, wenn er ge-genüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 [X.]-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung [X.] inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (zuletzt [X.], Urteil vom 28.
Juni 2011 -
XI
ZR 349/10 aaO Rn.
37 mwN). Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob das in der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und Abs.
3 [X.]-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die [X.] den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom [X.] entworfenen Text der [X.] bei der Abfassung der Widerrufsbe-lehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er
aber in den ihm
zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der [X.] verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit [X.] auf die Vielgestaltigkeit
möglicher individueller Veränderungen des [X.] keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie 17
-

9

-

bereits entfallen soll ([X.], Urteil vom 28.
Juni 2011 -
XI
ZR 349/10 aaO Rn.
39).

(2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei der Belehrung über den [X.] insbesondere die in der [X.] vorgesehene Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht vollständig übernommen. So heißt es in Satz
2 des hier maßgeblichen Musters für die Widerrufsbelehrung der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3
[X.]-InfoV, dass im Falle des Widerrufs, sofern die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zu-rückgewährt werden kann, der Verbraucher insoweit gegebenenfalls Wertersatz
zu leisten hat. Dass dieser Satz
bei bestimmten Vertragsarten oder Vertragsge-staltungen entfallen könnte, sehen die Gestaltungshinweise zu diesem Muster

-
in dem
durch Klammerzusätze und ergänzende Erläuterungen
kenntlich ge-macht wird, dass bestimmte Sätze bei bestimmten Fallkonstellationen entfallen können oder aber hinzuzufügen sind
-
nicht vor. Eine Streichung dieses Satzes
wäre im vorliegenden Fall auch nicht geboten, da wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der erlangten Maklerleistung gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
346 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] ein Wertersatz in Betracht kommen kann. Auf diesen Wertersatzanspruch
hat sich die Klägerin im Verfahren auch aus-drücklich berufen. Zwar mag nach §
355 Abs.
2 [X.]
a.[X.], worauf das [X.] abstellt, eine gesetzliche Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs und einen möglichen Wertersatz bei [X.] der vorliegenden Art gesetzlich nicht vorgeschrieben
sein. Der Ge-setzgeber hat jedoch die Rechtsfolge, dass die Belehrung über das Widerrufs-recht den Anforderungen des §
355 Abs.
2 [X.]
a.[X.]
entspricht

14 Abs.
1 [X.]-InfoV), daran geknüpft, dass das Muster der Anlage
2 in [X.] wird. Wenn er dabei Belehrungen vorsieht, die über die nach den Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Belehrung hinausgehen, 18
-

10

-

bleibt es dennoch dabei, dass nur bei Verwendung des vollständigen Musters der Unternehmer den Vertrauensschutz aus §
14 Abs.
1 [X.]-InfoV
genießt
(vgl. [X.], Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung im [X.] und euro-päischen Verbraucherrecht, 2009, S.
103
f; [X.] NJW 2002, 2931, 2932; [X.] 2003, 1, 3). Der Gesetzgeber ging bei Abfassung des Art.
245 EG[X.] als Ermächtigungsnorm für den Erlass der [X.] davon aus, dass über die gesetzlich erforderlichen Inhalte
der [X.]sbelehrung auch zusätzliche Belehrungen
in dieser Verordnung geregelt werden könnten (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S.
208; [X.] aaO).

2.
Das Berufungsurteil ist
daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§
543 Abs.
1, Abs.
3 ZPO). In Betracht zu ziehen ist ein Wertersatzanspruch der Klägerin gemäß §
357 Abs.
1
[X.] i.V.m. §
346 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1
[X.]. Hierzu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellung getroffen, was es nachzuholen haben wird. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch Gele-genheit, sich mit den weiteren [X.] der Revision zu den geltend gemachten Verletzungen der Beratungspflichten der Klägerin auseinanderzusetzen, wozu der Senat Stellung zu nehmen im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veran-lassung hat.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kündi-gung des [X.] durch den Beklagten keine Auswirkungen auf die Höhe des [X.] hat. Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im [X.] ihren vollen Wert (vgl. Senatsurteil vom
15.
April 2010
-
III
ZR 218/09, [X.]Z 185, 192 Rn.
30). Kommt es aber zum Abschluss des [X.], wird also dieser Wert realisiert, so wird
allein durch
die [X.] Kündigung der vermittelten Lebensversicherung weder (bei Wirksamkeit des [X.]) die verdiente Provision in Frage gestellt (vgl.
Senatsurteile
19
-

11

-

vom 20.
Januar 2005 -
III
ZR 251/04, [X.]Z 162, 67, 72 ff; zuletzt Urteil vom 14.
Juni 2007 -
III
ZR 269/06, NJW-RR 2007, 1503 Rn.
12)
noch (im Falle eines Widerrufs) die Höhe des [X.] beeinflusst. Die nachfolgende Kündigung könnte allenfalls als nachträglicher Wegfall des erlangten Vorteils gewertet werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Rückge-währschuldner, anders als der [X.] (vgl. §
818
Abs.
3 [X.]), gegenüber
Wertersatzansprüchen
nicht auf eine Entreicherung berufen kann
(BT-Drucks. 14/6040 S.
195).

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2010 -
36 C 1204/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.03.2011 -
7 [X.]/10 -

Meta

III ZR 83/11

01.03.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 (REWIS RS 2012, 8616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8616

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 83/11 (Bundesgerichtshof)

(Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei unvollständiger Belehrung über den Fristbeginn; Abweichung von der …


III ZR 252/11 (Bundesgerichtshof)


III ZR 145/12 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 378/11 (Bundesgerichtshof)


III ZR 252/11 (Bundesgerichtshof)

Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des Wertersatzes für die empfangenen Dienste des Unternehmers; Beratungspflichtverletzung; …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 83/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.