Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. XI ZR 520/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6753

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718UXIZR520.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
UND VERSÄUMNISURTEIL

XI [X.]
Verkündet am:
3.
Juli 2018

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 495 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 432
Widerrufen mehrere Darlehensnehmer ihre auf Abschluss eines Verbraucherdarle-hensvertrags gerichteten Willenserklärungen oder wandelt sich nach Widerruf nur eines der Darlehensnehmer der [X.] im Verhältnis zu sämt-lichen Darlehensnehmern in ein (einheitliches) [X.] um, sind die Darlehensnehmer nicht nur [X.] der aus dem Rückgewährschuldverhält-nis resultierenden Ansprüche, sondern, sofern sie an den Darlehensgeber nach dem Wirksamwerden des Widerrufs weitere Leistungen erbringen, auch [X.] be-reicherungsrechtlicher Ansprüche (Fortführung von Senatsurteil vom 10.
Oktober 2017 -
XI
ZR
449/16, WM
2017, 2251 Rn.
27).
Richtlinie 2002/65/[X.] Art.
4 Abs.
2
Zu Artikel
4 Abs.
2 der Richtlinie 2002/65/[X.] als sekundärrechtlicher Öffnungsklau-sel für Schutzverstärkungen des nationalen Rechts.
[X.], Urteil und Versäumnisurteil vom 3. Juli 2018 -
XI [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.
Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
September 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 12.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
Oktober 2015 dahin abgeändert wird, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als [X.] 18.978,23

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.
Juni 2015 zu
zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreck-bar.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den [X.] zweier [X.] gerichteten Willenserklärungen der
Kläger.
Die Parteien schlossen im
August 2008

nach dem Vorbringen der Revi-sion und vom Berufungsgericht vorausgesetzt:
im Wege des Fernabsatzes

zwei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehensverträge über ein endfälliges Darlehen in Höhe von 114.000

zur Nummer

886 und ein Annuitätendarlehen in Höhe von 9.130

zur Nummer

893 zu einem ef-fektiven Jahreszins
von 5,79%. In dem Darlehensvertrag hieß es unter der Überschrift "Auszahlungsvoraussetzungen/Auflagen"
unter anderem: "Vor ers-s-vertrag, von allen Darlehensnehmern
gesondert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist". Außerdem erhielten die Kläger eine "[X.] nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge", in die unter der Überschrift "Information über das Zustandekommen des [X.]"
folgender Passus eingefügt war:
"[X.] unterbreitet dem Darlehensnehmer mit der beigefügten [X.] kommt zustande, indem der Darlehensnehmer die [X.] diese der Bank so übermittelt, Annahmefrist bei der Bank eingeht".
Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht mit den
Vertragsbedingungen jeweils wie folgt:
1
2
3
-
4
-

-
5
-

-
6
-
Die Kläger erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 12.
Juni 2014 widerriefen sie ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Sie ließen die Darlehen im Januar 2015 von einer dritten Bank ablösen. [X.] leisteten sie eine "Vorfälligkeitsentschädigung"
in Höhe von 18.978,23

Ihrem der Beklagten am 15. Juni 2015 zugestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger "als Gesamtgläubiger"
18.978,23

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen, hat das [X.] entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Inso-weit ist über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.], nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-ger Ladung zum Termin nicht vertreten waren. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4.
April 1962

V
ZR
110/60, [X.]Z
37, 79, 81
f.).
Zum über-wiegenden Teil hat die Revision dagegen keinen Erfolg und ist durch Endurteil zurückzuweisen.

4
5
6
-
7
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([X.], ZIP
2016, 1915
ff.)

soweit für das Revisionsverfahren noch von Be-deutung

im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei den Klägern als Gesamtgläubigern zur Erstattung der "Vorfälligkeitsentschädigung"
verpflichtet. Die Beklagte habe die Kläger bei [X.] der Darlehensverträge unzureichend deutlich über das ihnen zustehen-de Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei und die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten [X.] noch im Jahr
2014 hätten widerrufen können. Das Widerrufsrecht der Kläger sei weder verwirkt gewesen noch von den Klägern rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Ihr [X.] sei nicht ausgeschlossen, weil sie bei der Leistung der "Vorfälligkeitsentschädigung"
einen Vorbehalt erklärt [X.].

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand.
1. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt.
a) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils dahin erkannt, dass die Beklagte durch den Zusatz nach der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist"
die bis dahin klare Belehrung über die Widerrufsfolgen verunklart hat
(vgl. Se-7
8
9
10
11
-
8
-
natsurteil vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
31; [X.] vom 28.
November 2017

XI
ZR
167/16, juris; [X.], NJW
2017, 2383, 2385; [X.]., NJW
2018, 209; kritisch [X.], WuB
2017, 373, 377
f.).
b) Gesichtspunkte, die den Senat dazu veranlassen könnten, von dieser Rechtsprechung
abzugehen, zeigt die Revision nicht auf.
aa) Soweit die Revision mit dem [X.] (WM
2018, 78, 80) meint, §
312d Abs.
6 [X.] normiere lediglich eine Anspruchsvoraus-setzung und nicht eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widerrufsbelehrung, verfehlt sie die Argumentation des Senats. Der Senat hat, indem er an die ge-setzliche Verpflichtung der Beklagten zur Belehrung über die mit dem Widerruf verbundenen Rechtsfolgen und an
den

soweit hier von Interesse gleichlauten-den

[X.]
(6) des Musters für die Widerrufsbelehrung (hier maßgeblich: gemäß Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und
3 [X.] in der zwischen dem 1.
April 2008 und dem 3.
August 2009 geltenden Fassung) angeknüpft hat
(vgl. dazu auch Held/[X.], BKR
2005, 270, 273; [X.], BB
2005, 53, 56/58), keine übersteigerten Anforderungen an die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung gestellt. Er hat vielmehr im Anschluss
an das Senatsurteil vom 23.
Juni 2009 (XI
ZR
156/08, WM
2009, 1497 Rn.
17) die Unwirksamkeit des von der [X.] konkret verwendeten [X.] aus dem Umstand hergeleitet, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Übernahme des Wortlauts des §
312d Abs.
6 [X.] den unrichtigen Eindruck erweckt hat, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung von Wertersatz seien tatsächlich geringer als in §
312d Abs.
6 [X.] vorgesehen
(vgl. Senatsurteil vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
29
f.).
Aus der Entstehungsgeschichte des §
312d Abs.
6 [X.] ergibt sich im Übrigen, dass auch der Gesetzgeber nicht nur eine Anspruchsvoraussetzung 12
13
14
-
9
-
formuliert, sondern Vorgaben für eine deutliche Belehrung des Darlehensneh-mers gemacht
hat. Die vom Oberlandesgericht
[X.] zitierte [X.] in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.
15/2946, S.
23) befasst sich zwar mit §
312d Abs.
6 [X.]
unter dem Aspekt der Anspruchsvoraussetzung. Der Wortlaut ("Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender ") und die Begründung zum [X.] (6) des Musters für die Widerrufsbelehrung in der hier maßgeblichen Fassung
(BT-Drucks.
15/2946, S.
27) gehen aber davon aus, die Widerrufsbelehrung müsse im Zuge der Belehrung über die Widerrufsfolgen jedenfalls insofern auch über die Voraussetzungen des Art.
7 Abs.
3 der Richtlinie 2002/65/[X.] des [X.] und des Rates vom 23.
September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/[X.] und 98/27/[X.] (ABl.
L
Nr.
271 vom 9.
Oktober 2002, S.
16) informieren, als klarzustellen sei, dass "Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung"
nur unter bestimmten Um-ständen zu leisten sei.
bb) Zu
dem Urteil des VIII.
Zivilsenats vom 2.
Februar 2011
(VIII
ZR 103/10, WM
2011, 474 Rn.
19), das ein Haustürgeschäft betraf, steht die Ent-scheidung des Senats vom 24.
Januar 2017 (XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
31) offensichtlich nicht in Wi[X.]pruch.
[X.]) Die Anforderungen, die der Senat an die Belehrung
über die [X.] bei im
Fernabsatz geschlossenen [X.]n
stellt, stehen im Übrigen in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben.
(1) Nach Art.
3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/[X.] sind die in dessen Ab-satz
1 genannten Informationen, zu denen auch die in Art.
3 Abs.
1 Nr.
3 Buchst.
a und
d der Richtlinie 2002/65/[X.] genannten Informationen

hier: in Verbindung mit Art.
5 Abs.
1 der Richtlinie 2002/65/[X.] und §
312c Abs.
2 BGB 15
16
17
-
10
-
in der zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 10.
Juni 2010 geltenden [X.] (künftig: aF)

über das Widerrufsrecht rechnen, "auf klare und verständli-che Weise"
zu erteilen. Wie der Senat mit Urteil vom 24.
Januar 2017 (XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
31) ausgeführt hat, ist eine Widerrufsbelehrung
un-klar, die von den zwei Voraussetzungen, von denen auf der Grundlage der Art.
7 Abs.
1 und 3, Art.
6 Abs.
1, Art.
5 Abs.
1, Art.
3 Abs.
1 Nr.
3 Buchst.
a
der Richtlinie 2002/65/[X.] nach §
312d Abs.
6 [X.] die Verpflichtung zur Leis-tung von Wertersatz abhängt,
nur eine bezeichnet.
(2) Darüber hinaus
wäre die Widerrufsbelehrung der Beklagten auch [X.], wenn man annehmen wollte, zwischen
(vermeintlich geringeren) in-haltlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Belehrung und
(ver-meintlich höheren) inhaltlichen Anforderungen an eine deutliche Belehrung be-stehe ein Unterschied (so offenbar LG
Bonn, Beschluss vom 9.
Februar 2018

17
O
24/17, juris Rn.
25
ff.) und die Belehrung der Beklagten sei höchstens undeutlich, aber nicht unklar. Auch dann standen
die Vorgabe des nationalen Rechts, der Unternehmer habe deutlich zu belehren, und die mit der unzu-reichend deutlichen Belehrung verbundene Rechtsfolge

Fortbestand des [X.] nach §
355 Abs.
3 Satz
3 BGB in der zwischen dem 8.
Dezember 2004
und dem 10.
Juni
2010 geltenden Fassung (künftig: aF)

in Einklang mit dem Unionsrecht.
Nach Art.
4 Abs.
2 der Richtlinie 2002/65/[X.] dürfen die Mitgliedstaaten betreffend das Widerrufsrecht und die Modalitäten seiner Ausübung bis zu einer weiteren Harmonisierung strengere Bestimmungen über die Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung aufrechterhalten oder erlassen, wenn diese Bestimmungen "mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen"
(vgl. [X.], GPR
2011, 79, 81 Fn.
27). Art.
4 Abs.
2 der Richtlinie 2002/65/[X.] fungiert damit, wovon nicht nur der Gesetzgeber bei Umsetzung der Richtlinie 2002/65/[X.] ausging (BT-Drucks.
15/2946, S.
27), sondern auch 18
19
-
11
-
die [X.] der [X.] ausgeht (vgl. Mitteilung der Kommis-sion an das [X.] und an den Rat

Überprüfung der Richtlinie 2002/65/[X.] über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, [X.]] 626 endg., S.
6
f.), als sekundärrechtliche Öffnungsklausel für Schutzverstärkungen des nationalen Rechts ([X.], VuR
2011, 333, 335
f.; [X.], [X.] 2002/65/[X.]

Status quo und Reformbedarf, 2009, S.
81; [X.], [X.] und seine rechtliche Ausgestaltung in der [X.], 2003, S.
199; [X.], BB
2005, 53, 58; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
312c Rn.
5 und
7; zweifelnd [X.]/
Jordans, WM
2004, 166, 168), die über den Verweis in Art.
5 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1 Unterabs.
2, zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 2002/65/[X.] Bedeutung auch für das Anlaufen der Widerrufsfrist hat. Der in Erwägungsgrund
13 der Richtlinie 2002/65/[X.]
genannte Grundsatz einer Vollharmonisierung unions-rechtlicher Vorschriften über den Fernabsatz bei Finanzdienstleistungen steht nach der Richtlinie selbst unter dem Vorbehalt einer von ihr ausdrücklich an-derweit getroffenen Regelung
(zur Aufspaltung des Richtlinieninhalts in min-dest-
und vollständig harmonisierte Teile [X.], GPR
2010, 138, 141;
Mohrhauser, [X.] von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, 2006, S.
33 Fn.
118; [X.], aaO).
Art. 4 Abs.
2 der Richtlinie 2002/65/[X.] enthält eine solche ausdrückliche Ausnahme vom Grundsatz der Vollharmoni-sierung.
Unter den Vorbehalt nach Art.
4 Abs.
2 der Richtlinie 2002/65/[X.] fallen
auch die Anforderungen an eine deutliche Belehrung gemäß §
355 [X.] in Verbindung mit §
312c Abs.
2 [X.] und §
1 Abs.
1 Nr.
10, Abs.
4 Satz
3 [X.] in der vom 8.
Dezember 2004 bis zum 10.
Juni 2010 geltenden [X.] (vgl. BT-Drucks.
15/2946, S.
27), sofern sie sich nicht ohnehin mit
den Anforderungen an eine klare und verständliche Information im Sinne des Art.
3 Abs.
2 der Richtlinie 2002/65/[X.] decken.
Davon, dass der [X.] [X.]
-
12
-
ber
von der Öffnungsklausel
des Art.
4 Abs.
2 der Richtlinie 2002/65/[X.] Ge-brauch gemacht
hat, hat die
[X.] der [X.] Kenntnis [X.] (vgl. dazu Art.
4 Abs.
3 der Richtlinie 2002/65/[X.] und die Mitteilung der [X.] an das [X.] und an den Rat

Überprüfung der Richtlinie 2002/65/[X.] über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an [X.], [X.]] 626 endg., S.
6
f.). Mangels einer Vollharmonisierung der "Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung"
lassen sich gegen das Erfordernis einer deutlichen Gestaltung keine anderweitigen Schlussfolgerun-gen aus den die spätere Rechtslage betreffenden [X.] vom 23.
Februar 2016 (XI
ZR
101/15, [X.]Z
209, 86 Rn.
33 und XI
ZR
549/14, juris Rn. 23) ziehen (aA LG
Bonn, Beschluss vom 9.
Februar 2018

17
O
24/17,
juris Rn.
30
f.).
Diese Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.], Slg.
1982, 3415 Rn.
16 und Slg.
2005, [X.] Rn.
33, Senatsurteile vom 22.
Mai 2012

XI
ZR
290/11, [X.]Z
193, 238 Rn.
33, vom 27.
November 2012

XI
ZR
439/11, [X.]Z
195, 375 Rn.
27
ff., vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR
66/13, [X.]Z
199, 281 Rn.
20 und vom 12.
September 2017

XI
ZR
590/15, [X.], 2013 Rn.
36, zur Veröffentlichung bestimmt in [X.]Z). Damit besteht

unbeschadet dessen, dass der Senat hier über die Reichweite des Art.
4 Abs.
2 der Richtlinie 2002/65/[X.] tragend nicht entscheiden muss

in Fällen, in denen es tragend auf diese Frage ankäme, kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
267 Abs.
3 AEUV.
c)
Auch die konkrete Informations-
und Vertragsgestaltung der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Inhalt einer Widerrufsbelehrung kann nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumen-tierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonde-ren Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden
(Senatsurteile vom 21.
Februar 21
-
13
-
2017

XI ZR 381/16, WM
2017, 806 Rn. 13
ff., 17 und vom 21.
November 2017

XI
ZR
106/16, WM
2018, 51 Rn.
14).
2. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand
halten weiter die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts dazu, der Ausübung des Widerrufsrechts habe §
242 BGB nicht entgegengestanden.
3. Zum Nachteil der Beklagten rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil [X.], soweit es hinsichtlich eines Anspruchs (richtig:) aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB (Senatsurteil vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
20; Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2017

XI
ZB
17/16, juris)
angenommen hat, die Kläger seien Gesamtgläubiger, nicht [X.].
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind [X.], soweit sie nach Widerruf Ansprüche aus dem Rückgewährschuld-verhältnis nach §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in Verbindung mit §§
346
ff. BGB geltend machen, [X.] nach §
432 BGB (vgl. Senatsurteile vom 10.
Oktober 2017

XI
ZR
449/16, WM
2017, 2251 Rn.
27 und

XI
ZR
555/16, WM
2017, 2259 Rn.
27). Für den Anspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB gilt nichts anderes (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 1986

III
ZR
133/85, [X.]Z
98, 174, 175).

III.
Soweit sich die Revision der Beklagten damit zu einem geringen, für die Kostenentscheidung in allen Instanzen zu vernachlässigenden, §
92 Abs.
2 Nr.
1, §
97 Abs.
1
ZPO,
Umfang als begründet erweist, entscheidet der Senat durch Versäumnisurteil in der Sache selbst (§
563 Abs.
3 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 7.
Juni 2005

XI
ZR
311/04, juris Rn.
24
f.). Im Übrigen weist der Senat die Revision der Beklagten durch Endurteil zurück.
22
23
24
-
14
-
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen das Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. [X.] ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.] 45a, 76133 [X.], durch Einrei-chung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.10.2015 -
12 [X.]/15 -

[X.], Entscheidung vom 06.09.2016 -
6 [X.] -

Meta

XI ZR 520/16

03.07.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. XI ZR 520/16 (REWIS RS 2018, 6753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6753

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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