Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019, Az. B 8 SO 12/17 R

8. Senat | REWIS RS 2019, 8548

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Stellung eines Teilhabeantrags im Sinne des § 14 SGB 9 beim Jobcenter - notwendige Beiladung der Bundesagentur für Arbeit - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Übernahme durch BAföG-Leistungen nicht gedeckter Unterkunftskosten - Abdeckung durch andere Leistungen)


Leitsatz

Bedarfe für Kosten der Unterkunft können für behinderte Menschen auch zuschussweise durch Leistungen der Eingliederungshilfe (soziale Teilhabe) zu decken sein, soweit Kosten betroffen sind, die behinderungsbedingt über den abstrakt angemessenen Wohnkosten liegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die zuschussweise Übernahme anteiliger Kosten für die Unterkunft der Klägerin für die [X.] von November 2012 bis April 2013.

2

Die 1985 geborene Klägerin leidet seit ihrer [X.]eburt an einer zentralen Koordinationsstörung; ein [X.]rad der Behinderung ([X.]dB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "[X.]", "a[X.]", "B" und "[X.]" sind festgestellt. Eine Pflegestufe ist nicht zuerkannt. Ab dem Wintersemester 2011/2012 studierte die Klägerin Bibliotheks- und Informationswissenschaften und erhielt Leistungen nach dem [X.] (BAfö[X.]), darin anteilig enthalten 224 Euro für Unterkunftskosten. Sie bewohnte eine 62,75 qm große, behindertengerecht ausgestattete Wohnung, für welche sie monatlich 421 Euro zuzüglich 35 Euro für einen Tiefgaragenstellplatz bezahlen musste. Zur Fortbewegung innerhalb der Wohnung nutzte die Klägerin einen Aktivrollstuhl, zur Fortbewegung außerhalb der Wohnung einen Elektrorollstuhl.

3

Den zunächst beim Beigeladenen gestellten Antrag, ihr "Wohngeld nach dem S[X.]B II" zu gewähren (Antrag vom 30.10.2011), weil sie wegen ihrer Behinderung eine Wohnung benötige, deren Kosten den im BAfö[X.] enthaltenen Anteil überstiegen, lehnte dieser ab (Bescheid vom 13.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 6.3.2012). Im sich anschließenden Klageverfahren verurteilte das Sozialgericht (S[X.]) [X.] (Az: [X.] AS 1142/12) den Beigeladenen, als erstangegangenen Leistungsträger nach § 14 [X.] behinderter Menschen - (S[X.]B IX) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem [X.] - (S[X.]B XII; Teilhabe am Leben in der [X.]emeinschaft) für die [X.] vom 1.11.2011 bis 31.10.2012 in [X.]öhe von 232 Euro monatlich zu zahlen (Urteil vom 19.9.2012; Ausführungsbescheid des Beigeladenen vom 26.10.2012). Den Antrag der Klägerin für die [X.] ab 1.11.2011 (vom 26.10.2012) "leitete" der Beigeladene am 26.10.2012 an die Beklagte weiter. Diese lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 13.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2013).

4

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem S[X.] (Az: [X.] SO 10/13 ER) verpflichtete dieses den Beigeladenen, vorläufig auch für die [X.] vom 11.1. bis 30.4.2013 monatlich 212 Euro zu zahlen (Beschluss vom [X.]). Nachdem die Klägerin unter Verweis auf das Verfahren [X.] AS 1142/12 darüber hinaus Leistungen schon für die [X.] ab 1.11.2012 und - der [X.]öhe nach - für den gesamten [X.]raum von 232 Euro geltend gemacht hatte (Schreiben vom [X.]), bewilligte der Beigeladene für die [X.] vom 1.11.2012 bis [X.] "vorläufig", gestützt auf § [X.] - [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende - (S[X.]B II) iVm § 328 [X.] - (S[X.]B III), monatlich 232 Euro (Bescheid vom [X.]); ab [X.] wurden, ohne zuvor Bescheide zu erlassen, monatlich ebenfalls 232 Euro gezahlt.

5

Die Klage gegen den Bescheid vom 13.11.2012 in [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 30.4.2013 ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des S[X.] vom 19.8.2015; Urteil des [X.] vom 8.12.2016). Die Klägerin könne die begehrten Leistungen weder als Eingliederungshilfe noch als [X.]ilfe zum Lebensunterhalt bzw als [X.]rundsicherung erhalten. Zwar habe sie grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, der auch Wohnungshilfen nach § 55 Abs 2 Nr 5 S[X.]B IX umfasse. Die Übernahme laufender anteiliger Kosten der Unterkunft zähle jedoch nicht zu den [X.]ilfen zur "Erhaltung" einer Wohnung. Ein Anspruch bestehe auch nicht gegenüber dem Beigeladenen. Die Klägerin sei von Leistungen nach dem S[X.]B II ausgeschlossen gewesen. Eine Berücksichtigung der erhöhten Mietaufwendungen als behinderungsbedingter Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 S[X.]B II oder in analoger Anwendung des § 24 S[X.]B II komme nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen ungedeckten Regelbedarf, sondern um einen erhöhten Bedarf für Unterkunft und [X.]eizung handle. Eine zuschussweise [X.]ewährung nach § 27 Abs 3 S[X.]B II scheide aus; die Klägerin werde nicht vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst, weil sie in einem eigenen [X.]aushalt lebe. Damit bleibe nur eine darlehensweise Leistungsgewährung auf der [X.]rundlage von § 27 Abs 4 S[X.]B II, welche die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht begehre.

6

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision zum einen eine Verletzung der §§ 53 Abs 1 Satz 1, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 2 S[X.]B XII iVm § 13 Eingliederungshilfe-Verordnung ([X.]) und § 55 Abs 2 Nr 5 S[X.]B IX, zum anderen des § 21 Abs 6 S[X.]B II. Sie sei aufgrund ihres Studiums sowohl von Leistungen nach dem S[X.]B XII als auch dem S[X.]B II ausgeschlossen. Weder könne sie auf eine allein darlehensweise Leistungserbringung nach § 27 Abs 4 S[X.]B XII verwiesen werden, noch sei eine Leistung für die Unterkunft systematisch als Eingliederungshilfe ausgeschlossen. Ein Anspruch müsse sich zumindest aus einer analogen Anwendung von § 21 Abs 6 S[X.]B II ergeben. Mit der Notwendigkeit einer ausschließlich behinderungsbedingten größeren Wohnfläche entstehe eine abweichende Bedarfslage, die im System der Ausbildungsförderung nicht abschließend geregelt sei.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 8. Dezember 2016 und des Sozialgerichts [X.] vom 19. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2012 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die [X.] vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 monatlich 232 Euro als Zuschuss zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Beide halten die Ausführungen des LS[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>), weil das Berufungsurteil an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel leidet; das [X.] hätte die [X.] ([X.]) nach § 75 [X.] 2 1. Alt [X.]G als denkbaren anderen Rehabilitationsträger notwendig beiladen müssen (echte notwendige Beiladung).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 13.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.4.2013 (§ 95 [X.]G), mit dem die [X.] die zuschussweise Leistungsgewährung von monatlich 232 Euro für die [X.] vom 1.11.2012 bis 30.4.2013 abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die [X.]lägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (zu Letzterer sogleich) nach § 54 [X.] 1, 4, § 56 [X.]G, zeitlich und der Höhe nach begrenzt auf einen Zuschuss in Höhe von maximal 232 Euro monatlich. Insoweit handelt es sich auch um einen eigenständigen Streitgegenstand (vgl nur [X.] vom 16.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 27 [X.] Rd[X.]2).

Gegen die ablehnenden Bescheide der [X.]n wendet sich die [X.]lägerin zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 [X.] 1 und 4 [X.]G) und - soweit die [X.]lägerin Leistungen im Ergebnis eines einstweiligen [X.] bereits erhalten hat bzw Leistungen vorläufig (mit und ohne ausdrücklicher Verwaltungsentscheidung) gewährt wurden (dazu gleich) - mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 [X.] 1, § 56 [X.]G). Mit der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts wird zugunsten der [X.]lägerin ein Rechtsgrund für die Zahlung geschaffen; denn die einstweilige Anordnung verliert mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen (vgl nur B[X.] vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] - [X.] 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]2 mwN).

Die [X.]lage ist auch zulässig. Die bereits zuvor von der [X.]lägerin erhobene und im Berufungsverfahren für erledigt erklärte [X.]lage auf Feststellung der Zuständigkeit der [X.]n für die begehrte Leistung (Az: [X.] [X.] 12/13) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der [X.]lage gegen die Ablehnung der Leistungen und der begehrten Verurteilung zur Leistung bzw der Verpflichtung zum Erlass eines [X.] in der Sache um einen anderen Streitgegenstand (§ 123 [X.]G) handelt.

Der Zulässigkeit der [X.]lage steht auch nicht das weitere, noch beim [X.] anhängige [X.]lageverfahren (Az: [X.] AS 978/14) entgegen, in dem sich die [X.]lägerin gegen die Mitteilung des Beigeladenen vom 29.10.2013 wendet, wonach für zurückliegende [X.]räume keine endgültigen [X.] erlassen würden; denn diese [X.]lage richtet sich nicht gegen die [X.], sondern den Beigeladenen. Zudem ist die vorliegende [X.]lage jedenfalls zeitlich früher anhängig gemacht worden und schon deshalb nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.

Für die [X.] vom 1.11.2012 bis [X.] fehlt es einer Verpflichtungs- und Leistungsklage auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladene nach der Entscheidung des [X.] im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az: [X.] [X.] 10/13 ER) nicht nur den Beschluss des [X.] umgesetzt (Ausführungsbescheid vom [X.]), sondern darüber hinaus, gestützt auf § 40 [X.]B II, § 328 [X.]B III, höhere als vom [X.] zugesprochene Leistungen (232 Euro statt 212 Euro) vorläufig bewilligt und die Bewilligung entgegen der [X.]-Entscheidung auch für die [X.] vor dem [X.] (ab [X.]) ausgesprochen hat. Auch insoweit wird zugunsten der [X.]lägerin ein Rechtsgrund für Behaltendürfen geschaffen, während die Bewilligung vorläufiger Leistungen jederzeit durch eine endgültige Entscheidung ersetzt werden (§ 39 [X.] - <[X.]B X>) und einen Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen die [X.]lägerin auslösen kann (vgl § 328 [X.] 3 Satz 2 1. Halbsatz [X.]B III). Nichts anderes gilt für die [X.] ab [X.]. Der Beigeladene hat insoweit zwar keinen (Ausführungs-)Bescheid erlassen, sondern Monat für Monat 232 Euro an die [X.]lägerin ausbezahlt (für Januar 2013 anteilig). Die [X.]lägerin konnte aber nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts (zum Maßstab nur B[X.] vom 6.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.]1, Rd[X.]8 mwN) nicht davon ausgehen, diese Leistungen endgültig behalten zu dürfen. Sie konnte auf der Grundlage des Bescheids vom [X.] und dem Schreiben vom selben Tag auch die Leistungen ab [X.] dem Grunde und der Höhe nach nur als vorläufige verstehen, weil der Beigeladene erkennbar keine Differenzierung zwischen einzelnen [X.]abschnitten vorgenommen, sondern sich generell auf die Entscheidung des [X.] im einstweiligen Rechtsschutz bezogen hat.

Verfahrensfehlerhaft hat das [X.] von der Beiladung der [X.] nach § 75 [X.] 2 1. Alt [X.]G abgesehen. Danach sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); für die Beiladung genügt die Möglichkeit der Leistungsverpflichtung (vgl B[X.] vom 26.10.2004 - B 7 [X.] 16/04 R - B[X.]E 93, 283 = [X.] 4-3250 § 14 [X.], Rd[X.]0). Dies ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur B[X.] vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 22/07 R - B[X.]E 102, 1 = [X.] 4-1500 § 75 [X.], Rd[X.]8 mwN).

So liegt der Fall hier. Unter Berücksichtigung des § 14 [X.]B IX (in der bis 31.12.2017 maßgeblichen Normfassung des [X.] schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, [X.]), dessen Anwendungsbereich aufgrund des am 30.10.2011 gestellten, auch auf die Erbringung von Rehabilitationsleistungen gerichteten Antrags eröffnet ist (zur Auslegung des Antrags später), kommt eine Beteiligung der [X.] als Rehabilitationsträger (vgl § 6 [X.]B IX , [X.] 2848, und § 6a [X.]B IX , [X.] 453) in Betracht. Der Antrag ist zwar nicht bei der [X.], sondern beim beigeladenen [X.] gestellt worden, das nicht selbst Rehabilitationsträger iS des § 6 [X.]B IX ist; bei der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen besteht zwischen [X.] und [X.] aber intern ein funktionaler Zusammenhang in Rehabilitationsangelegenheiten, der auch bei der Anwendung des § 14 [X.]B IX Rechnung zu tragen ist.

Nach § 14 [X.] 1 Satz 1 [X.]B IX stellt der sog erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger den [X.] unverzüglich fest (§ 14 [X.] 2 Satz 1 [X.]B IX).

Zwar ist das [X.] formal kein Rehabilitationsträger iS des § 6 [X.]B IX. Doch besteht wegen die Regelung des § 6a [X.]B IX eine Sonderkonstellation. Danach (vgl § 6a Satz 1 [X.]B IX) ist die [X.] Rehabilitationsträger auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte im Sinne des [X.]B II (für die Frage der Zuordnung zum jeweiligen Leistungssystem vgl § 16 [X.]B II, § 22 [X.] 4 Satz 1 [X.] 6 [X.]B III). Die Entscheidung über die Leistungen zur Teilhabe trifft aber ungeachtet der Aufgabenwahrnehmung durch die [X.] allein das [X.] (§ 6a Satz 4 [X.]B IX; vgl dazu BT-Drucks 16/1696 [X.]). Die Rehabilitationsträgerschaft der [X.] im Bereich des [X.]B II hat auch zur Folge, dass die [X.] damit verbundene, gesetzliche Aufgaben nach dem [X.]B IX wahrnimmt. Hierzu gehört beispielsweise die [X.]lärung der Zuständigkeiten und des [X.]s nach § 14 [X.]B IX (BT-Drucks 16/1410 [X.]). Die Aufgabenwahrnehmung durch die [X.] umfasst damit grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Weiterleitung des Antrags nach § 14 [X.]B IX (BT-Drucks 16/1696 [X.]); das Verfahren nach § 14 [X.]B IX ist allein von der [X.] als Rehabilitationsträger zu verantworten (B[X.] vom [X.] 11b [X.] - B[X.]E 101, 79 = [X.] 4-3500 § 54 [X.], Rd[X.]5).

Aus der gesetzlichen [X.]onstruktion resultiert ein funktionaler Zusammenhang von [X.] und [X.] bei Rehabilitationsleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, die den Anwendungsbereich des § 14 [X.]B IX nicht nur dann eröffnet, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem [X.]B II unmittelbar bei der [X.] beantragt werden, sondern auch dann, wenn der Antrag andere Rehabilitationsleistungen erfasst und die Antragstellung gegenüber dem [X.] erfolgt (vgl dazu auch BT-Drucks, aaO, wonach eine Weiterleitung des Antrags nach § 14 [X.] 6 [X.]B IX innerhalb der von § 14 [X.]B IX vorgesehenen Fristen erfolgt, wenn die [X.] weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich hält). Der Zielsetzung des § 14 [X.]B IX, durch eine rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle Leistungserbringung zu gewährleisten (vgl dazu grundlegend B[X.] vom 26.10.2004 - B 7 [X.] 16/04 R - B[X.]E 93, 283 = [X.] 4-3250 § 14 [X.]), entspricht es schließlich, auch einer Antragstellung beim [X.] rechtliche Relevanz für das Verfahren der Zuständigkeitsklärung nach § 14 [X.]B IX zuzuweisen und folglich den Lauf der [X.] bei der [X.] nach diesem Antrag zu bestimmen. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber beim Personenkreis der erwerbsfähigen behinderten Menschen für eine formale Trennung zwischen Rehabilitationsträgerschaft ([X.]) und Leistungszuständigkeit ([X.]) entschieden, dabei aber beide Träger in das Verfahren der Feststellung des [X.]s und der Entscheidung hierüber eingebunden hat, kann aus Sicht der leistungsberechtigten Person, deren Interessen § 14 [X.]B IX in erster Linie schützt, keinen Unterschied machen. Die Einbindung des [X.]s in das Rehabilitationsverfahren führt jedoch nicht dazu, dass [X.] - entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 6 [X.]B IX - zu Rehabilitationsträgern werden (so auch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B IX, 3. Aufl 2018, § 6 [X.]B IX Rd[X.]2, 34; weitergehend Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 16 Rd[X.]61, Stand 11/18; unklar B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - Rd[X.]5 f) und auch im Übrigen in das Verfahren nach § 14 [X.]B IX eingebunden sind. Lediglich die Antragstellung beim [X.] löst - insoweit für die [X.] - die Frist des § 14 [X.] 1 Satz 1 [X.]B IX aus.

Bereits beim Antrag der [X.]lägerin vom 30.10.2011, mit dem sie "Wohngeld nach dem [X.]B II" geltend machte, handelte es sich nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes (auch) um einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben/Leistung zur [X.] Teilhabe); denn die [X.]lägerin hatte ihren Antrag damit begründet, wegen ihrer Behinderung eine behindertengerechte Wohnung zu benötigen, für die der im [X.]föG enthaltene [X.]ostenanteil nicht ausreiche, und das Studium ohne behindertengerechte Wohnung nicht durchführen zu können.

Begann mithin die [X.] des § 14 [X.] 1 Satz 1 [X.]B IX bereits mit dieser Antragstellung beim [X.] zu laufen, führt die im Ergebnis unterbliebene Weitergabe des Antrags vom [X.] an die [X.] und die damit in der [X.]onsequenz auch fehlende Weiterleitung durch die [X.] an den aus ihrer Sicht ggf eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger dazu, dass die [X.] als iS des § 14 [X.]B IX erstangegangener Rehabilitationsträger zuständig geworden ist und im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl auch B[X.] vom 26.10.2004 - B 7 [X.] 16/04 R - B[X.]E 93, 283 = [X.] 4-3250 § 14 [X.], Rd[X.] mwN), zu prüfen und ggf auch die Leistung zu erbringen hat.

Da sich der eigentliche Leistungsfall, ausgehend von dem zu deckenden Bedarf ("ergänzendes Wohngeld"), nach dem 30.10.2012 nicht geändert hat, waren weder das [X.] (auch nicht für die [X.]) noch die [X.] selbst berechtigt, auf den Folgeantrag vom 16.10.2012 ihre Zuständigkeit (erneut) zu prüfen und den Antrag iS des § 14 [X.]B IX zuständigkeitsbegründend an die [X.] (als sog zweitangegangenen Rehabilitationsträger) weiterzuleiten. Die zeitabschnittsweise Betrachtung, die das [X.] in dem zunächst geführten Verfahren (Az: [X.] AS 1142/12) vorgenommen und den Beigeladenen deshalb nur bis 31.10.2012 verurteilt hat, begründet in der Sache keine für die Frage der Zuständigkeit im Rahmen des § 14 [X.]B IX maßgebliche Zäsur (vgl dazu auch B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 11/17 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Ist eine echte notwendige Beiladung verfahrensfehlerhaft unterblieben, kann sie zwar nach § 168 Satz 2 [X.]G mit Zustimmung des [X.] auch noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 1/11 R - [X.] 4-3500 § 65 [X.] Rd[X.]0; B[X.] vom 2.2.2012 - [X.] [X.] 9/10 R - [X.] 4-5910 § 39 [X.] Rd[X.]8 mwN) und hat davon abgesehen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 [X.]G) zur Prüfung eines möglichen Leistungsanspruchs ohnedies fehlen. Vor einer Beiladung der [X.] ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen für das [X.] bindend (§ 170 [X.] 5 [X.]G) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 [X.]G, Art 103 [X.] 1 Grundgesetz , Art 6 [X.] 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der [X.] verletzt würde (vgl B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - B[X.]E 97, 242 = [X.] 4-4200 § 20 [X.], Rd[X.]7; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 29/07 R - B[X.]E 103, 39 = [X.] 4-2800 § 10 [X.], Rd[X.]4). Die folgenden Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das [X.] dar.

Als Anspruchsgrundlage für die hier allein denkbaren Leistungen der Eingliederungshilfe (dazu später) kommen §§ 53 ff [X.]B XII iVm § 55 [X.] 2 vor Satz 1 und [X.] 2 [X.] [X.]B IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Normfassung des [X.] schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 - [X.], alte Fassung ) in Betracht, für die die [X.] nach § 97 [X.] 1 [X.]B XII iVm dem vom [X.] für den Senat bindend festgestellten Landesrecht (§ 163 [X.]G) sachlich und nach § 98 [X.] 1 [X.]B XII auch örtlich originär zuständig wäre.

Nach § 53 [X.] 1 Satz 1 (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022) iVm § 54 [X.] 1 [X.]B XII (in der bis 31.12.2017 maßgeblichen Normfassung des [X.] [X.] im [X.]rankenhaus vom 30.7.2009 - [X.] 2495) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 [X.] 1 Satz 1 [X.]B IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die [X.]lägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 [X.] 1 Satz 1 [X.]B XII für eine Pflichtleistung, denn sie ist nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) körperlich behindert und die Behinderung ist nach § 1 [X.] der Verordnung nach § 60 [X.]B XII ([X.]) wesentlich.

Als Leistung der [X.] Teilhabe nach §§ 53 ff [X.]B XII iVm § 55 [X.] 2 [X.]B IX aF "insbesondere" ist ein Anspruch auf Gewährung von laufenden [X.]osten der Unterkunft nicht von vornherein ausgeschlossen. Bedarfe für [X.]osten der Unterkunft können für den behinderten Menschen (auch) als Leistung der [X.] Teilhabe abzudecken sein (zu der Situation sich - teilweise - überschneidender Ziele von Leistungen vgl nur B[X.] vom 19.5.2009 - [X.] [X.] 32/07 R - B[X.]E 103, 171 = [X.] 4-3500 § 54 [X.], Rd[X.]7 mwN). Das Innehaben einer Wohnung dient nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des "[X.]" (dazu B[X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 15/15 R - [X.] 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]2), sondern grundsätzlich auch der [X.] Teilhabe, weil so gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Damit gehört die Sicherung der Wohnung (auch) zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe. Es ist nämlich besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der [X.] zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 [X.] 3, 4 [X.]B XII, § 55 [X.]B IX aF). Ziel der Leistungen nach § 55 [X.] 1 [X.]B IX aF ist es damit einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind allerdings dort nicht notwendig (§ 4 [X.]B IX), wo sie durch Ansprüche auf andere Sozialleistungen abgedeckt werden. Insoweit ordnen das [X.]B II und das [X.]B XII sowie das [X.]föG die [X.]osten für die Unterkunft zwar nicht abschließend den Leistungen für den Lebensunterhalt zu, wie das [X.] meint. Sie gehen allerdings möglichen Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe vor, soweit sie das Grundbedürfnis des Wohnens für behinderte als auch für nicht behinderte Menschen gleichermaßen abdecken. Die Deckung auch behinderungsbedingt entstehender [X.]osten der Unterkunft durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entspricht dabei der gesetzlichen Grundkonzeption, wonach Aufwendungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.]B II; § 35 [X.] 1 Satz 1 iVm [X.] 2 [X.]B XII), ohne dass es insoweit einer gesonderten Regelung für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf (vgl etwa § 30 [X.] 1, 4 und 5 [X.]B XII, § 21 [X.] 4 [X.]B II) bedürfte (vgl zur Berücksichtigung ua von Behinderungen bei der Prüfung der konkret angemessenen [X.]osten der Unterkunft nur B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 f). Gleichwohl verbleibt aber ein Bedarf unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe dort, wo allein behinderungsbedingt weitere [X.]osten für Wohnbedarf entstehen, die - sei es ausnahmsweise oder im Regelfall - von Leistungen des Lebensunterhalts nicht, nicht vollständig oder nicht ohne Einschränkungen umfasst werden. Dem System des § 55 [X.]B IX aF sind laufende [X.]osten für Wohnbedarf im so verstandenen Sinne nicht wesensfremd, wie insbesondere § 55 [X.] 2 [X.] 6 [X.]B IX aF in Bezug auf Hilfen zu selbstbestimmtem Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten deutlich macht.

Dass Leistungen zur [X.] Teilhabe grundsätzlich auch Leistungen für Wohnraum umfassen können, machen im Übrigen § 76 [X.] 1, [X.] 2 [X.] [X.]B IX, §§ 77 und 78 [X.]B IX deutlich (alle in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung des [X.] und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - [X.] <[X.]>, [X.] 3234). Diese ordnen - unter Beibehaltung des offenen Leistungskatalogs im Übrigen (vgl § 76 [X.] 2 Satz 1 vor [X.] [X.]B IX) - einerseits [X.]osten für den [X.] den [X.]osten der Unterkunft nach § 42a [X.]B XII zu (behinderungsbedingt angemessener Wohnraum) und andererseits - laufende - Mehrkosten für Wohnraum wegen einer Assistenz den Fachleistungen zu (vgl auch B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 1/12 R - B[X.]E 113, 92 = [X.] 4-3500 § 65 [X.] zu [X.]osten eines Assistenzzimmers als Leistung der Hilfe zur Pflege). Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall eine solche Aufteilung in eigenen Wohnbedarf einerseits und reinen Fachleistungsbedarf (Eingliederungshilfe) möglich ist - bislang ist nur allgemein ein behinderungsbedingt erhöhter Platzbedarf behauptet worden - zeigt das Regelungskonzept des [X.] auf, dass sich behinderungsbedingt ein im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen in einer vergleichbaren Lebenssituation erhöhter Wohnbedarf ergeben kann, der unabweisbar ist.

Ein Leistungsanspruch der [X.]lägerin, gestützt auf § 54 [X.] 1 [X.] [X.]B XII (Hilfe zur schulischen Ausbildung einschließlich des Besuchs einer Hochschule) oder § 54 [X.] 1 [X.]B XII iVm § 33 [X.]B IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) scheidet hingegen aus; denn hierauf zielte die begehrte Hilfe (anteilige [X.]osten für das Wohnen) nicht ab (zum Ziel der Hilfe als rechtlich relevanter Maßstab vgl nur: B[X.] vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 7/10 R - B[X.]E 109, 56 = [X.] 4-3500 § 98 [X.], Rd[X.]5 f; B[X.] vom 19.5.2009 - [X.] [X.] 32/07 R - B[X.]E 103, 171 = [X.] 4-3500 § 54 [X.], Rd[X.]7; für die Abgrenzung von Leistungen im Bereich der Jugendhilfe ebenso [X.] <[X.]> vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 - [X.]E 144, 364 Rd[X.]7). Zwar ermöglicht erst das Wohnen in einer behindertengerechten Wohnung die Aufnahme und Durchführung des Studiums (vgl [X.] vom 19.10.1995 - 5 C 28/95 - NVwZ-RR 1996, 509). Es fehlt aber für eine Leistung nach § 54 [X.] 1 [X.] [X.]B XII bzw § 54 [X.] 1 [X.]B XII iVm § 33 [X.]B IX an dem notwendigen finalen Zusammenhang zwischen der begehrten Leistung ([X.]osten der Unterkunft) und dem Studium (vgl dazu auch B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 1/12 R - B[X.]E 113, 92 = [X.] 4-3500 § 65 [X.], Rd[X.]4). Denn das Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen, sodass sich auch ein behindertengerechtes Wohnen insoweit nur mittelbar auf die Hochschulausbildung auswirkt. Leistungen, die im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung zur persönlichen Lebensführung zählen, sind aber nicht als Hilfe zum Besuch einer Hochschule bzw der Teilhabe am Arbeitsleben förderfähig (ebenso zum Einbau eines Personenaufzugs B[X.] vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 15/11 R - B[X.]E 112, 67 = [X.] 4-3500 § 92 [X.], Rd[X.]8 ff und B[X.] vom 26.10.2004 - B 7 [X.] 16/04 R - B[X.]E 93, 283 = [X.] 4-3250 § 14 [X.], Rd[X.]4).

Zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen ist damit ein Verständnis des § 55 [X.] 2 [X.]B IX aF angezeigt, das allein durch eine Behinderung bedingte [X.]osten für Wohnraum, die sich in der Differenz zwischen [X.]osten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen [X.]osten der Unterkunft ausdrücken (im Einzelnen später), der Eingliederungshilfe zuordnet, wenn und soweit die [X.]lägerin, deren Ausbildung im Rahmen des [X.]föG dem Grunde nach förderfähig ist, von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist (dazu gleich). Denn insoweit ist infolge des [X.] von einer Bedarfslage auszugehen, die allein behinderungsbedingt entsteht und behinderte Menschen von einer insoweit unabhängigen Lebensführung ausschließt (vgl dazu nur Art 19 Buchst a UN-Behindertenrechtskonvention).

Sollte die [X.]lägerin nicht erwerbsfähig iS des § 7 [X.] 1 [X.] iVm § 8 [X.] 1 [X.]B II gewesen sein und dem anspruchsberechtigten Personenkreis des [X.] oder Vierten [X.]apitels [X.]B XII unterfallen - was das [X.] bislang nicht geprüft hat - kommt allerdings vorrangig vor Leistungen der Eingliederungshilfe eine zuschussweise Deckung solcher behinderungsbedingten Unterkunftskosten auf Grundlage des § 22 [X.] 1 Satz 2 [X.]B XII in Betracht. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem [X.] oder Vierten [X.]apitel (insoweit abweichend vom [X.]B II) als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die von der [X.]lägerin begehrten zuschussweisen [X.]ostenübernahme insoweit vorliegen und ob das Ermessen ggf auf Null reduziert ist, mag das [X.] ebenfalls noch prüfen.

Für nach dem [X.]B II leistungsberechtigte behinderte Studierende ist im [X.]B II die Deckung einer entsprechende Bedarfslage durch eine zuschussweise Leistungserbringung hingegen von vornherein nicht abgebildet. Nach § 7 [X.] 5 [X.]B II (bis 31.3.2012 idF der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 13.5.2011 - [X.] 850; ab 1.4.2012 idF des [X.] der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.] 2854) ist die [X.]lägerin (ihre Erwerbsfähigkeit unterstellt) von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über die Leistungen nach § 27 [X.]B II hinaus ausgeschlossen, weil ihre Ausbildung nicht nur im Rahmen des [X.]föG dem Grunde nach förderungsfähig ist, sondern sie tatsächlich Leistungen nach § 13 [X.] 1 [X.], [X.] 2 [X.] [X.]föG (Hochschulstudium und Leben außerhalb des Haushalts der Eltern) bezogen hat. Ein Anspruch auf zuschussweise Leistungen für die Unterkunft nach § 27 [X.] 3 [X.]B II (in der bis 31.7.2016 maßgeblichen Normfassung vom 20.12.2011, aF) besteht in diesem Fall nicht (vgl B[X.] vom 16.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 27 [X.] Rd[X.]6, 20; B[X.] vom 15.6.2016 - [X.] AS 27/15 R - Rd[X.]8). Der Leistungsausschluss nach § 7 [X.] 5 [X.]B II führt auch nicht dazu, dass sie Leistungen nach § 22 [X.] 1 Satz 2 [X.]B XII beanspruchen könnte; denn nach § 21 Satz 1 [X.]B XII erhalten Personen, die nach dem [X.] als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die [X.]lägerin hatte bei unterstellter Erwerbsfähigkeit dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem [X.]B II, wenn sich auch ihr Anspruch allein auf Leistungen nach § 27 [X.]B II beschränkte. Der Anwendungsbereich des § 21 [X.] 6 [X.]B II (Mehrbedarf bei im Einzelfall unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem besonderen Bedarf) ist in Bezug auf [X.]osten für Wohnraum schon deshalb nicht eröffnet, weil damit nur solchen Mehrbedarfen Rechnung getragen werden kann, die durch den Regelbedarf (vgl § 21 [X.] 1 [X.]B II) nicht abgedeckt sind.

Weder § 27 [X.] 3 [X.]B II aF, der die verpflichtende zuschussweise Leistung zu den ungedeckten, angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in bestimmten Ausbildungs- und Lebenssituationen vorsieht, noch § 21 [X.] 6 [X.]B II sind auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 27 [X.] 3 [X.]B II aF einzelne [X.], auch der Ausbildungsförderung behinderter Menschen, bei denen infolge des [X.] ungedeckte Bedarfe für Unterkunft und Heizung entstehen können, abschließend erfasst (B[X.] vom 2.4.2014 - [X.] AS 26/13 R - B[X.]E 115, 210 = [X.] 4-4200 § 15 [X.], Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 27 [X.]B II Rd[X.]9a, Stand 2/2017 - zu der bis 31.7.2016 maßgeblichen Normfassung; Söhngen in jurisP[X.]-[X.]B II, § 27 Rd[X.]8) und die Fördersituation bei einem Hochschulstudium und Leben außerhalb des Haushalts der Eltern, von der zuschussweisen Leistungsgewährung ausgenommen. Zugleich hat er systematisch die von [X.] 3 nicht erfassten Fälle im Fall einer besonderen Härte der Darlehensregelung in § 27 [X.] 4 [X.]B II aF zugewiesen und damit deutlich gemacht, dass insoweit ausschließlich darlehensweise Leistungen zu gewähren sind. Anders als nach § 22 [X.]B II, in dessen Anwendungsbereich höhere als die abstrakt angemessenen [X.]osten der Unterkunft bis zu den konkret angemessenen [X.]osten nach § 22 [X.]B II zuschussweise zu übernehmen sind (vgl zur Berücksichtigung ua von Behinderungen insoweit nur B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 f), sieht § 27 [X.] 4 [X.]B II aF auch im Fall einer besonderen Härte insoweit keine Differenzierungsmöglichkeit vor.

Die [X.]lägerin muss sich zwar wegen der behinderungsbedingten [X.], die gleichermaßen dem Leistungsausschluss nach § 7 [X.] 5 [X.]B II unterfallen, aus den dargestellten Gründen (wegen der damit verbundenen - behinderungsbedingten -Rückzahlungslasten) nicht auf ein Darlehen verweisen lassen. Sie hat auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung aber keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Privilegierung gegenüber anderen Studierenden. Soweit die [X.]osten für das Wohnen ihrer Höhe nach keine behinderungsbedingten Besonderheiten aufweisen, kann sie Leistungen dafür nur nach Maßgabe des [X.]föG (vgl bereits [X.] vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - [X.]E 71, 12 Rd[X.]0) und - soweit trotz des Bezugs von [X.]föG noch ein ungedeckter Bedarf an Wohnkosten besteht - ergänzend nach § 27 [X.] 4 [X.]B II aF bis zur Höhe der abstrakt angemessenen [X.]osten der Unterkunft als Darlehen erhalten. Es handelt sich dabei (typisierend) um Wohnkosten, die auch ein nicht behinderter Hochschüler in derselben Fördersituation wie die [X.]lägerin beanspruchen könnte. Allein die Differenz zwischen [X.]osten der Unterkunft, die für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen [X.]osten der Unterkunft ist ggf der Eingliederungshilfe (Leistung der [X.] Teilhabe nach § 55 [X.] 1 vor [X.] [X.]B IX aF) zuzuordnen.

Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass Sozialhilfeleistungen nicht durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ermöglichen sollen (vgl B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]3) und insbesondere der gesetzliche Ausschluss Studierender von ergänzenden Unterkunftsleistungen, wenn sie - wie die [X.]lägerin - einen Anspruch auf [X.] haben und außerhalb des Elternhauses leben, mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (vgl B[X.] [X.] 4-4200 § 15 [X.]; zur Verfassungsmäßigkeit einer abschließenden Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung nur durch Leistungen des [X.]föG auch [X.] vom [X.] - 1 BvR 1768/11 - juris Rd[X.]2 mwN). Denn dies gilt nach dem Gesagten nicht für allein behinderungsbedingte Mehrkosten für die Unterkunft, die sich in jeder Lebenssituation (abhängig von den jeweils geltenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen) als Leistung der [X.] Teilhabe darstellen können.

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 12/17 R

04.04.2019

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Leipzig, 19. August 2015, Az: S 5 SO 40/15, Urteil

§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 6 Abs 1 SGB 9, § 6a S 1 SGB 9, § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 53 Abs 3 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 55 Abs 1 SGB 9, § 55 Abs 2 Nr 5 SGB 9, § 4 Abs 1 SGB 9, § 22 Abs 1 S 1 SGB 12, § 22 Abs 1 S 2 SGB 12, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 35 Abs 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 7 Abs 5 SGB 2 vom 20.12.2011, § 27 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 20.12.2011, § 27 Abs 4 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG vom 07.12.2010, § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG vom 07.12.2010

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019, Az. B 8 SO 12/17 R (REWIS RS 2019, 8548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8548

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 8 SO 20/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf - Kostenübernahme für …


B 4 AS 14/13 R (Bundessozialgericht)

Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung - Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach Verneinung der Zuständigkeit - kein …


B 8 SO 18/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer Zusicherung der Übernahme von Fahrtkosten …


B 8 SO 22/18 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Kostenübernahme für den Umbau eines Badezimmers - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in …


B 8 SO 4/18 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Anschaffung einer Brille - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - körperliche Behinderung - Sehbehinderung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 C 15/11

1 BvR 1768/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.