Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. XI ZR 317/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6517

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 317/12
vom
8. April 2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
April 2014 durch den [X.] Dr.
Joeres als Vorsitzenden, die [X.] Dr.
Ellenberger und [X.] sowie die [X.]innen
Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juli 2012 in der Fassung des Berichti-gungsbeschlusses vom 29.
Oktober 2012 wird als unzulässig [X.], weil die Beklagte die Beschwerde bis zum Ablauf der [X.] der beantragten Abän-derung des angefochtenen Urteils, der die Beschwerdesumme des §
26 Nr.
8 EGZPO nicht überschreitet, in einer den [X.] des §
544 Abs.
2 ZPO genügenden Weise begründet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Februar 1976

VII
ZR 90/74, [X.], 573 zur Revision
und [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2007

VIII
ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn.
11; Musielak/Ball, ZPO, 11.
Auflage, §
520 Rn.
24; jeweils zur Berufung). Die [X.] hat innerhalb der [X.] nur ihr ur-sprüngliches Klageabweisungsbegehren in einer den Anforderun-gen des §
544 Abs.
2 ZPO genügenden Weise weiterverfolgt. [X.] beträgt der Wert der Beschwer 17.420,93

zur Zahlung von 5.212,93

Feststellung zu Ziffer
2 des Urteilstenors). Hinsichtlich der Abwei-sung ihrer Hilfswiderklage fehlen jegliche Ausführungen der [X.]n in der Beschwerdebegründung zu [X.] -
3
-
oder
Rechtsfehlern des Berufungsgerichts, so dass ein [X.] insofern ausscheidet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in der Sache unbegrün-det, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer weiteren [X.] wird insofern gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO ab-gesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.420,93

Joeres
Ellenberger
[X.]

[X.]
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2011 -
2-7 O 530/10 -

O[X.], Entscheidung vom 12.07.2012 -
10 [X.] -

Meta

XI ZR 317/12

08.04.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. XI ZR 317/12 (REWIS RS 2014, 6517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6517

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