Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2017, Az. 3 StR 192/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6183

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240817B3STR192.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 192/17
vom
24. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen [X.]
u.a.

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-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
24. August 2017
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8.
November 2016 wird

a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchdieb-stahl verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass
der Angeklagte des [X.] in vier Fällen, der Anstiftung zum versuchten Wohnungsein-bruchdiebstahl, des Diebstahls in 34
Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen,
[X.] in drei Fällen und versuchten [X.]
schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in fünf Fällen, Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl, Diebstahls in 34 Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen sowie wegen [X.] in drei Fällen und versuchten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersicht-lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren
im Fall [X.] der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO einge-stellt. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten [X.].
2. Im
Fall B.II.37.
der Urteilsgründe hat der Senat den Schuldspruch da-hin berichtigt, dass der Angeklagte -
wie auch das [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend ausführt -
der Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist.
Der Rechtsfolgenausspruch ist davon nicht betroffen, weil das [X.] auch bei der Strafzumessung von einer Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl ausgegangen ist.
3. Die Überprüfung aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler im Schuld-
und Strafausspruch zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
Das Entfallen der [X.] hinsichtlich der Tat [X.] der Urteils-gründe lässt den [X.] unberührt. Der Senat schließt ange-1
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sichts des straffen Zusammenzuges der verhängten [X.]n aus, dass das [X.] ohne die weggefallene Strafe auf eine geringere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte.
4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig,
den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Gericke Spaniol

Berg

Hoch
6

Meta

3 StR 192/17

24.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2017, Az. 3 StR 192/17 (REWIS RS 2017, 6183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6183

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