Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. X ZR 162/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1760

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 162/99Verkündet am:26. Juli 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. Juli 2001 durch [X.], die [X.]. Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 23. Zivilsenatsdes [X.] vom 10. August 1999 aufge-hoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an den [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin befaßt sich mit der Entwicklung und Bereitstellung [X.] insbesondere für Betriebe der Nahrungsmittelwirtschaft. [X.] zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2ist, vertreibt Tiefkühlkost an private Haushalte. Die [X.] werden von derKlägerin aus einem Vertrag in Anspruch genommen, nach dem letztere für das- 3 -Unternehmen der [X.] zu 1 (nachfolgend: Beklagte) Software entwickelnsollte.Im Zuge der Expansion ihres Unternehmens plante die Beklagte, die inihren Niederlassungen eingesetzten [X.] durch ein mehrplatzfähi-ges System zu ersetzen und in diesem Zuge zugleich die EDV insgesamt deraktuellen Entwicklung anzupassen. Das zu schaffende System sollte u.a. [X.] Kundenverwaltung, Warenwirtschaft, Tourenwesen und Be-richtswesen umfassen, wobei eine geschlossene EDV-Kette von der Zentralebis zum einzelnen [X.] hergestellt werden sollte.Nachdem der [X.] von der Klägerin in diesem Zusammenhangverschiedene Angebote unterbreitet worden waren, schlossen sie und die Klä-gerin am 20. März 1992 eine Vereinbarung, nach der unter der Leitung derKlägerin ein Team von Mitarbeitern beider Unternehmen eine Programmier-vorlage zu einem Festpreis von 180.000,-- DM erarbeiten sollte. Als Abliefe-rungstermin für die Vorlage war der 30. August 1992 bestimmt. Die [X.] - Verwaltung der Kundendaten und festes Tourenwesen - sollte nach [X.] in dem Festpreis von 180.000,-- DM enthalten sein; als einsatz-fähiges Programm sollte sie bis zum 30. April 1992 erstellt werden. Über etwai-ge zusätzliche Anforderungen an die Basisversion sollte nach dem Inhalt [X.] später verhandelt werden, wobei die Klägerin zusagte, [X.] Fertigstellung der Programme alle von den [X.] gewünschten Ände-rungen zu einem Tagessatz von 1.200,-- DM zu realisieren. Eine ordentlicheKündigung des Vertrages sollte frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist voneinem Jahr möglich [X.] mehrere Sitzungen des Projektteams stattgefunden hatten,teilte die Klägerin der [X.] unter dem 30. April 1992 mit, daß wegen derzahlreichen Änderungswünsche der [X.] ein erheblicher zusätzlicherAufwand angefallen sei, der die Fertigstellung verzögere. Zudem fehlten ihrverschiedene erforderliche und von der [X.] zugesagte Unterlagen. [X.] Zusammenhang bot sie der [X.] an, die bisher entwickelte [X.] ohne Benutzerdokumentation und die Teile "Kundenterminkarten", "Kun-denkontendaten", "[X.]" sowie "Tourenterminplan" auszulie-fern. In ihrer Antwort vom gleichen Tage bestand die Beklagte auf einer Liefe-rung unter Einschluß sämtlicher der von der Klägerin genannten Punkte. [X.] benannte sie als neuen Liefertermin den 5. Mai 1992.An diesem Tage fand ein Gespräch der Parteien über die bisher er-brachten Leistungen statt. In dem über dieses Gespräch erstellten [X.] es, daß die Lösung einer Aufgabe "noch nicht fertiggestellt" bzw. "nochnicht enthalten" sei. Die Klägerin erklärte am folgenden Tage, die im [X.] offen bezeichneten Punkte seien bereits in Arbeit, und schlug als [X.] den 11. Mai 1992 vor. In einer Stellungnahme mit [X.] 8. Mai 1992 setzte die Beklagte der Klägerin daraufhin eine "letzte Nach-frist von einer Woche von heute an", in der die komplette Basisversion [X.] und mängelfrei erstellt und präsentiert werden sollte. Würden die ge-forderten Leistungen von der Klägerin nicht fristgerecht und vollständig er-bracht, werde sie mit Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrage zurücktreten.Unter dem 11. Mai 1992 akzeptierte die Klägerin die gesetzte [X.] von acht Tagen für die nach dem Protokoll noch zu ergänzenden [X.] der Maßgabe, daß diese Frist mit dem Tage der Übergabe der noch [X.] -lenden Unterlagen beginnen solle. Am folgenden Tag machte sie geltend, daßdie ursprünglich vereinbarten Termine wegen der zahlreichen von den [X.] verlangten Änderungen nicht mehr maßgebend seien, und lud zur Klä-rung offener Punkte und zur Vereinbarung neuer Termine zu einer [X.] am 13. Mai 1992 ein. In einer Sitzung des Projektteams vom 14. [X.] wurden als Termine für einen Systemtest bei der Klägerin der 18., der [X.] der 20. Mai 1992 vorgeschlagen.Am 19. Mai 1992 trat die Beklagte unter Hinweis darauf, daß die von [X.] fruchtlos verstrichen sei, von dem Vertrag mit der [X.] und lehnte zugleich dessen Erfüllung ab. Vorsorglich erklärte sie [X.] Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Rücktritt und [X.] die Klägerin am folgenden Tag zurück und bot kurz darauf eine Präsenta-tion und Demonstration der Software für den 29. Mai oder den 1. Juni 1992 an.Unter dem 25. Mai 1992 erklärte sie weiter, sie sei bereit, alle vereinbartenVertragspunkte zu erfüllen. Die [X.] gingen hierauf nicht mehr ein.Das [X.] hat die auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung desgesamten Vertragsverhältnisses gestützte Klage über insgesamt2.031.592,-- DM nebst Zinsen abgewiesen. Diese Entscheidung hat das [X.] auf das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der [X.] und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegengerichtete Revision hatte Erfolg. Der [X.] hat das angefochtene Urteil [X.] in dieser Sache aufgehoben und das Verfahren zur [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.] 6 -Im zweiten Berufungsrechtszug hat das Berufungsgericht die Klage er-neut dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Auf-klärung zur Höhe an das [X.] zurückverwiesen. Gegen diese Entschei-dung richtet sich die Revision der [X.], mit der sie ihre Begehren auf [X.] der Klage weiterverfolgen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entge-gen.- 7 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an [X.]. Dabei hat der [X.] von der Möglichkeit des § 565 Abs. 2Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.[X.] Das Berufungsgericht verneint einen Vergütungsanspruch der [X.] § 631 BGB sowie Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt derpositiven Forderungsverletzung. Es meint jedoch, der Klägerin stehe ein Ver-gütungs-/Entschädigungsanspruch nach § 649 Abs. 2 BGB zu, da die Beklagtedas Rechtsverhältnis der Parteien ohne Grund gekündigt habe. Von ihrer [X.] habe sie weder wirksam zurücktreten können noch stehe ihr [X.] zur fristlosen Kündigung zur Seite. Beides könne auf einen Leistungs-verzug der Klägerin nicht gestützt werden. Fraglich sei schon, ob es überhauptzu einer Verzögerung gekommen sei, insbesondere, ob die Beklagte die [X.] der Klägerin [X.] habe. Auch wenn man das unterstelle,scheide eine fristlose Kündigung hier schon deshalb aus, weil es an den weite-ren Voraussetzungen eines [X.] fehle, da jedenfalls die der Klä-gerin gesetzte Frist mit Ablehnungsandrohung zu kurz bemessen gewesen sei.Auch die Beklagte sei davon ausgegangen, daß zur Fertigstellung der [X.] bei ihren Erklärungen noch ein Zeitraum von zehn Tagen ab dem5. Mai 1992 notwendig gewesen sei. Eine solche Spanne habe sie der Klägerinindessen nicht zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der kurz danach erfolgtenFristsetzung am 8. Mai 1992 hätten auch nach dem Vorbringen der [X.]noch Fragen geklärt werden müssen, vor deren Abschluß die Arbeiten nichthätten fortgeführt werden können. Nach ihrem Vorbringen sei auch die Be-- 8 -klagte davon ausgegangen, daß nur fast, und damit eben nicht alle für die [X.] erforderlichen Fragen zwischen den Parteien geklärt worden seien.Diese Klärung habe erst am 14. Mai 1992 stattgefunden, so daß die der Kläge-rin zuzugestehende Zeitspanne nicht vor diesem Tage habe zu laufen begin-nen können. Damit aber sei der Rücktritt vom 19. Mai 1995 vor Ablauf der an-gemessenen Frist und damit zu früh erfolgt. Vor diesem Hintergrund werde zu-gleich unerheblich, ob die Klägerin die geschuldete Version innerhalb der an-gemessenen Frist vollständig und mangelfrei hergestellt hätte. Zwar sei eine zukurz bemessene Frist nicht ohne weiteres unerheblich. In der Regel setze [X.] eine angemessene Frist in Lauf. Das gelte jedoch dann nicht, wennder Gläubiger - wie hier die Beklagte - zu erkennen gegeben habe, daß er eineLeistung, sollte sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, keinesfallsannehmen werde. Hiervon habe die Klägerin nach den Erklärungen der [X.], insbesondere deren Schreiben vom 5. und 11. Mai 1992 ausgehenmüssen.I[X.] Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision nicht vollen [X.] stand.1. Der in § 649 Satz 2 BGB angesprochene, vom Berufungsgericht alleinzur Begründung der Klageforderung herangezogene Vergütungsanspruch [X.], daß das Rechtsverhältnis unter den Parteien durch eine ordentlicheKündigung beendet worden ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichti-gem Grund führt ebenso wie ein Rücktritt wegen [X.] in der [X.] nicht zur Anwendung dieser Vorschrift. Der berechtigte Rücktritt wandeltdas Verhältnis der Beteiligten in ein Rückgewährschuldverhältnis um, in [X.] Rahmen ein Vergütungsanspruch in der Regel entfällt. Die berechtigte [X.] 9 -ßerordentliche Kündigung läßt - wovon auch das Berufungsgericht nach [X.] der Entscheidungsgründe ausgeht - den Vergütungsanspruch grundsätz-lich nur in dem Umfang unberührt, in dem der Unternehmer seine Leistungenerbracht hat und diese mangelfrei sind ([X.], 33, 38 m.w.[X.]). Auch [X.] auf diese Vergütung kann entfallen, wenn die bisherige Leistung fürden Besteller wertlos ist ([X.], 33, 39).Die nach alledem vom Berufungsgericht bei der Begründung seinerAuffassung stillschweigend vorausgesetzte Annahme, die Beklagte habe [X.] die Anwendung der Vorschrift erforderliche ordentliche Kündigung ausge-sprochen, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. [X.] hat die Beklagte in erster Linie den Rücktritt vom Vertrag erklärt, densie mit Leistungsverzögerungen auf seiten der Klägerin und dem fruchtlosenVerstreichen der dieser gesetzten Frist begründet hat. Vorsorglich hat sie [X.] eine außerordentliche Kündigung erklärt. Diese schließt eine ordentlicheKündigung nicht notwendig ein. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung nur dann [X.] ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage an-zunehmen ist, daß diese dem Willen des Erklärenden entspricht und dieserWille in seiner Erklärung gegenüber deren Empfänger erkennbar zum Aus-druck gekommen ist ([X.], Urt. v. [X.], [X.], 539, 540m.w.[X.]). Für ein derartiges Verständnis gibt die hier festgestellte Rücktrittser-klärung allein nichts her; gegen die Annahme einer auch ordentlichen Kündi-gung spricht vielmehr, daß die Beklagte neben dem Rücktritt zugleich vorsorg-lich die außerordentliche Kündigung erklärt hat, ohne zugleich auch die or-dentliche Kündigung einzubeziehen. Um auf seiten der Klägerin das [X.] auszulösen, daß eine solche Kündigung gleichwohl eingeschlossen [X.] 10 -hätte es daher der Feststellung weiterer Umstände bedurft, für die dem [X.] Urteil eine hinreichende Grundlage nicht zu entnehmen ist.Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte auch unabhängig von der nachihrer Meinung der Klägerin vorzuwerfenden Leistungsverzögerung das [X.] in jedem Fall hat beenden wollen, können den Schreiben sei-nem Wortlaut nach nicht entnommen werden und sind durch das Berufungsge-richt auch sonst nicht festgestellt worden. Daß in dem weiteren Verhalten der[X.] ein von diesen Schreiben unabhängiger Wille zur Vertragsauflösungzum Ausdruck gekommen ist, ist dem Berufungsurteil ebenfalls nicht zu [X.]. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zum Aus-druck gebracht, die Leistung der Klägerin auch unabhängig vom Ablauf derFrist nicht annehmen zu wollen, bezieht sich ersichtlich auf die Folgen des er-klärten Rücktritts. Daß die Beklagte daneben einen von diesem [X.] zum Ausdruck bringen wollte, die Leistung auch bei Unwirksamkeit ihresRücktritts unter keinen Umständen anzunehmen, kann hieraus allein nicht [X.] Nicht frei von [X.] ist auch die weitere Annahme des [X.]s, der [X.] stehe insbesondere ein Rücktrittsrecht nicht zurSeite.a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s, daß sich ein Rücktrittsrecht hier nach den §§ 636, 634 BGB nurdann ergeben könne, wenn die Klägerin trotz einer wirksamen Fristsetzung [X.] nach Fälligkeit das Werk nicht innerhalb der gesetztenFrist hergestellt hat, obwohl eine solche Herstellung von ihr zu erwarten [X.] -Ihm ist weiter auch darin beizupflichten, daß ein nach diesen Vorschriften er-klärter Rücktritt nur dann wirksam ist, wenn er nach Ablauf einer fruchtlos ver-strichenen angemessenen Frist erklärt wurde. Nicht beigetreten werden kannjedoch seiner weiteren Annahme, daß diese Voraussetzungen nach dem [X.] festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt sind.b) Soweit das Berufungsgericht den Ablauf einer angemessenen Fristvor der Erklärung des Rücktritts am 19. Mai 1992 deshalb verneint, weil sichdie erklärten [X.] nicht auf eine zuvor fällig gestellte Leistungsver-pflichtung der Klägerin bezogen, schöpft es den festgestellten Sachverhaltnicht aus. Seine Annahme, die Parteien hätten am 5. Mai 1992 einen gegen-über dem Leistungsverlangen der Klägerin im Schreiben vom 30. April 1992 inder Weise anderen Leistungsgegenstand vereinbart, daß sich die darauf bezo-gene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht auf diesen Gegenstand be-ziehen könne, steht im Widerspruch zum Vorbringen der [X.], zu [X.] Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat und das daher im Re-visionsverfahren zugrunde zu legen ist. Nach der im Tatbestand des [X.] Urteils wiedergegebenen Darstellung der [X.] ist es dieser beiden Gesprächen im Frühjahr 1992, insbesondere bei der Unterredung vom5. Mai 1992, in erster Linie darum gegangen, eine gebrauchsfähige Softwareauf dem zum damaligen Zeitpunkt erreichten Stand zu erhalten. Daran, [X.] der bereits vorliegenden Version implementierte Funktionen entfernt [X.], habe ihr ebensowenig gelegen wie daran, daß noch neue [X.].Nach diesem Vorbringen ging es bei der Festlegung der Anforderungenan die Software in dem Gespräch vom 5. Mai 1992 nicht darum, daß die Par-- 12 -teien wieder vollen Umfangs zu der ursprünglich vereinbarten Programmgestaltzurückkehren wollten. Mit der Festlegung sollte vielmehr erreicht werden, daßdie Software auf dem erreichten Zustand gewissermaßen eingefroren und le-diglich zu einem vorläufigen Abschluß derart gebracht wurde, daß eine Erpro-bung und ein Arbeiten mit ihr möglich waren. Insoweit spricht für die [X.] der [X.] auch die Lebenserfahrung. Danach kann einem Auftragge-ber, der - wie hier die Beklagte - auf einen Abschluß von länger andauerndenArbeiten drängt, nicht daran gelegen sein, einen zusätzlichen Aufwand zu trei-ben, um von einem teilweise hergestellten Werk Bestandteile entfernen zu [X.]; will er einen kurzfristigen Abschluß erreichen, muß er vielmehr bedachtsein, einen solchen Abschluß mit einem möglichst geringen Aufwand herbei-zuführen. Das schließt es aus seiner Sicht aus, unnötige, die Herstellung [X.] in dem nunmehr prognostizierten Umfang weiter verzögernde [X.] zu veranlassen. Von daher spricht vieles dafür, die Vereinbarung [X.] vom 5. Mai 1992 dahin zu verstehen, daß unter Verzicht auf mögli-cherweise weitergehende Forderungen im Schreiben vom 30. April 1992 [X.] auf dem erreichten Niveau abgeschlossen, dabei jedoch der zum30. April 1992 in jedem Fall geschuldete Zustand der Basisversion [X.] sollte, ohne daß es auf darüber hinausgehende weitere Funktionenangekommen wäre. Anhaltspunkte dafür, daß ein solcher Abschluß nur unterEntfernung zusätzlich eingefügter Funktionen möglich gewesen wäre, was zueinem anderen Verständnis führen könnte, sind vom Berufungsgericht wederfestgestellt worden, auch sind für sie derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich.c) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine angemesseneFrist habe nicht vor dem 14. Mai 1992 beginnen können, weil der Klägerin erstan diesem Tage die für die Fortsetzung der Arbeiten notwendigen [X.] 13 -nen vorgelegen hätten, begegnet rechtlichen Bedenken. Das Fehlen [X.] hat das Berufungsgericht als unstreitig angesehen, nachdem [X.] geltend gemacht hatte, von ihr seien der Klägerin "fast alle" [X.] erteilt worden, was - wie das Berufungsgericht meint - bedeute, daßeben nicht alle vorgelegen hätten. Diese Überlegungen lassen zum einen nichterkennen, daß das Berufungsgericht in dem gebotenen Umfang geprüft hat,daß und welche von der Klägerin als fehlend gerügten Informationen für [X.] von deren Arbeit notwendig waren. Auch wenn man das Vorbrin-gen der [X.] als Zugeständnis einer nicht vollständigen Unterrichtung derKlägerin versteht, folgt daraus nicht zugleich, daß sie auch die [X.] fehlenden Informationen für eine sofortige Aufnahme weiterer Arbeiten undderen Fortsetzung einräumen wollte. Um diese festzustellen, hätte es [X.] auf die fehlenden Daten und deren Relevanz für die Fortsetzungder Arbeiten der Klägerin bedurft, die zunächst von der Klägerin im einzelnendarzulegen gewesen wären und - angesichts des Bestreitens der [X.] -vom Berufungsgericht hätten festgestellt werden müssen.Darüber hinaus schöpft das vom Berufungsgericht gefundene [X.] der Äußerung der [X.] diese auch in der Sache nicht aus. Mit der An-gabe, sie habe der Klägerin "fast alle" Auskünfte gegeben, hat die Beklagtederen Einwand entgegentreten wollen, eine Fälligkeit des Werkes in dem zu-letzt vereinbarten Umfang habe nicht eintreten können, weil ihr "wesentliche"Informationen gefehlt hätten. Das Eingeständnis, eben diese solche wesentli-chen Informationen verweigert zu haben, wäre für eine solche Verteidigungersichtlich ungeeignet gewesen. Angesichts der Zielsetzung des [X.] [X.] kann diesem daher auch insoweit nur entnommen werden, [X.] ihrer Sicht alles für den Abschluß der Arbeiten Erforderliche geschehen- 14 -war. Das schließt es aus, das Fehlen wesentlicher Informationen als unstreitiganzusehen.3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-gericht daher der Frage nachzugehen haben, welche Informationen der Kläge-rin am 5. bzw. 8. Mai 1992 fehlten und in welchem Umfang sie diese für [X.] und/oder Fortsetzung ihrer Arbeiten benötigte. Dabei [X.] auch zu prüfen sein, ob die Arbeiten ohne diese [X.] nicht hätten fortgesetzt werden können oder eine abschließendeUnterrichtung über den Verlauf dieser Arbeiten hätte ausreichen können. [X.] Entscheidung dieser Frage wird abhängen, zu welchem Zeitpunkt das [X.] einer angemessenen Frist anzunehmen ist.Kommt das Berufungsgericht bei dieser Würdigung zu dem Ergebnis,daß es einer weiteren Unterrichtung der Klägerin nicht bedurft hätte, wird da-von auszugehen sein, daß die Beklagte zu Recht von dem [X.] ist. Die der Klägerin dann verbliebene Frist von zehn Tagen hat das Be-rufungsgericht im Hinblick auf deren Äußerungen im Prozeß fehlerfrei als [X.] der Arbeiten ausreichend und damit angemessen bewertet. Die [X.]en Voraussetzungen des Rücktritts sind in diesem Fall nach den [X.] ebenfalls gegeben. Insoweit ist unerheblich, obder Anspruch der [X.] vor der Fristsetzung mit [X.] fällig war. Diese Erklärung und die Begründung der Fälligkeit könnenjedenfalls bei Konstellationen wie der vorliegenden zeitlich zusammenfallen.Die Fälligkeit der Leistungspflicht der Klägerin ergibt sich in diesem Fallaus dem Leistungsverlangen der [X.], das nach § 271 BGB zur soforti-- 15 -gen Fälligkeit führt. Umstände, die diese hätten hinausschieben können, sindhier um so weniger zu erkennen, als die [X.] den Fälligkeitstermin für [X.] der Klägerin zunächst [X.] auf den 30. April 1992 bestimmthatten und nach diesem Zeitpunkt nach dem unstreitigen Vorbringen nur nochkurzfristig abzuschließende Arbeiten durchgeführt werden sollten.Kommt das Berufungsgericht bei der weiteren Aufklärung hingegen zudem Ergebnis, daß der Klägerin für diesen Abschluß wesentliche Informationenfehlten, bis zu deren Vorlage eine Wiederaufnahme der Arbeiten nicht möglichoder jedenfalls sinnlos war, wird der am 19. Mai 1992 erklärte Rücktritt als ver-früht anzusehen sein. Bei der dann gebotenen Prüfung der Frage, ob die Klä-gerin die weiteren Arbeiten mit Rücksicht auf eine mangelnde Abnahmebereit-schaft der [X.] ein- oder zurückstellen konnte, wird das [X.] beachten haben, daß allein aus der Erklärung des Rücktritts bzw. der au-ßerordentlichen Kündigung auf ein solches Fehlen nicht zu schließen ist. [X.] weist die Revision darauf hin, daß das vom Berufungsgericht gefundenegegenteilige Ergebnis mit der Rechtsprechung zum Verlauf der [X.] bei Setzung einer zu kurzen Frist nicht zu vereinbaren ist. [X.] Ablehnungsandrohung Abnahmebereitschaft nach Ablauf der gesetztenFrist schlechthin aus, so käme es auf die Frage, ob bei Setzung einer zu kur-zen Frist eine angemessene in Lauf gesetzt wird, nicht mehr an. Dieses [X.] widerspräche der Würdigung der Interessenlage in der Rechtsprechungdes [X.]. Danach bedarf es vielmehr zusätzlicher Feststellun-gen, aus denen über die Fristsetzung hinaus geschlossen werden kann, daßder Gläubiger eine Verlängerung der von ihm gesetzten Frist in keinem Fallhinnehmen werde. Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht bishernicht getroffen. Daß die [X.] mehrfach eine Auflösung der [X.] -beit angekündigt- 17 -hatten, hilft hier um so weniger weiter, als sie sich in der Folge immer wiederauf Verhandlungen mit der Klägerin und weitere [X.] eingelassenhaben.[X.][X.]Melullis[X.]Mühlens

Meta

X ZR 162/99

26.07.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. X ZR 162/99 (REWIS RS 2001, 1760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1760

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