Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. 4 StR 324/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6564

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160817B4STR324.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 324/17

vom
16. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. August
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2016 dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes, Unterschlagung, Diebstahls und räuberischen Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegrün-det.

1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der
Jacken des Getöteten kann keinen Bestand haben.

Der [X.] hat hierzu ausgeführt:

"Das [X.] ist unter Anwendung des [X.]es davon [X.], dass der Angeklagte den Wegnahme-
bzw. [X.] 1
2
3
-
3
-
erst nach Abschluss der Tötungshandlung gefasst hat ([X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt bei dieser Fallgestal-tung Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem [X.] vor, weil der [X.], der

wie hier

zur Verneinung von [X.] geführt hat, bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen ist ([X.]St 47, 243 mwN). Ein Schuldspruch wegen [X.] in Tateinheit mit Unterschlagung kommt dennoch nicht in Betracht, weil aufgrund der [X.] in § 246 Abs. 1 StGB die Unter-schlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt ([X.] aaO). Der Schuld-spruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unter-schlagung entfällt. Der hierdurch bedingte Wegfall der für diese Tat fest-gesetzten Einzelstrafe von [X.] der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unberührt."

Dem schließt sich der Senat an (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 19.
März 2013

5 [X.]; Beschluss vom 13. August 2004

2 [X.]/04).

4
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4
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2. Die
weitere Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Quentin Feilcke
5

Meta

4 StR 324/17

16.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. 4 StR 324/17 (REWIS RS 2017, 6564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6564

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