Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. II ZR 74/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6405

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 74/12
Verkündet am:

23. April 2013

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 25; ZPO § 256
a)
Wenn das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsge-richt eine vom Vorstand gegen ein Vereinsmitglied verhängte [X.] aufhebt, steht für den Verein im Verhältnis zum Mitglied bindend fest, dass die Maß-nahme entfallen ist.
b)
Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist nicht zu überprüfen, ob das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben hat.

[X.], Urteil vom 23. April 2013 -
II ZR 74/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
April 2013 durch [X.]
Dr.
Bergmann, die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2012 aufgehoben.
Die Berufung des [X.] gegen das Teilurteil des [X.], Zivilkammer 15, vom 10. Juli 2009 wird [X.].
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der B.

D.

B.

e.V. ([X.]), ist ein deut-scher [X.]verband, der Beklagte ist Berufsboxer und Mitglied des [X.]. Der Kläger begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeu-tung, die Feststellung, dass der Beschluss seines Vorstands vom 13. August 2007 wirksam sei, den Beklagten wegen medizinischer Bedenken vom [X.] auszuschließen und ihm keine Lizenz als Profiboxer mehr zu er-teilen.
1
-
3
-
Verbandsorgane des [X.] sind der Vorstand, die Generalversamm-lung und der Berufungsausschuss (Art. 11 bis 24 der Satzung).
Die Satzung des [X.] lautet auszugsweise:
Art. 11
Vorstandszusammensetzung und -aufgaben

(3)
Der Vorstand hat das Recht, bei jedem ihm zur Kenntnis gelangten Verstoß gegen die Satzung des [X.] durch ein Mitglied selbständig einzuschreiten und eine Entscheidung zu treffen. Dieses gilt auch, wenn das Ansehen des deut-schen [X.] in sonstiger Weise geschädigt [X.] oder eine solche Schädigung zu erwarten ist.

Er ist berechtigt, zur Erreichung der genannten Zwecke [X.] Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen:

* Verweis

--
* Aberkennung des Titels
* befristeter oder endgültiger Lizenzentzug
* Ausschluss aus dem [X.]

In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, die vorge-nannten Maßnahmen der Geldstrafe sowie des befristeten oder endgültigen [X.] zur Bewährung auszusetzen.

(4)
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung möglich

Art. 20
Zusammensetzung und Aufgaben des [X.]

(1)
Der Berufungsausschuss ist das Rechtsorgan des [X.]

(2)
Der Berufungsausschuss entscheidet über Berufungen, welche von Mitgliedern gegen Maßnahmen eingelegt [X.] sind, die der Vorstand gem. Art. 11 Abs. 3 der Satzung gegen sie verhängt hat.

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3
-
4
-
Art. 23
Entscheidung des [X.]

(2)
Ein Urteil des [X.] ist vereinsintern end-gültig

Art. 28
Erteilung

(1)
Alle Personen, die im Rahmen des [X.] eine offizielle Tätigkeit ausüben, benötigen hierfür eine Lizenz. Diese ist beim Vorstand des [X.] zu beantragen. Dem den [X.] Ausübenden sind die gesundheitlichen Risi-ken seiner Tätigkeit bekannt. Er übt seinen Beruf aufgrund eines freien Entschlusses und auf eigene Gefahr aus. An-sprüche des Berufsboxers auf Schadenersatz infolge beruf-licher Schadenfälle können gegen den [X.] nicht geltend gemacht werden; der Berufsboxer verzichtet mit seinem Eintritt in den [X.] ausdrücklich auf solche Ansprüche.

(3)
Der Vorstand des [X.] erteilt nach Maßgabe der vorliegen-den Satzung und der Sportlichen Regeln die Lizenz oder versagt diese unter Angaben von Gründen.

(4)
Die Lizenzen werden jeweils für den Zeitraum eines Jahres erteilt, unbeschadet der Möglichkeit, kürzer befristete Li-

Nach Art. 3 seiner Satzung erlässt der Kläger [X.] der Frage eines Lizenzentzugs die folgenden Bestimmungen:
§ 3
Lizenzentzug und -überprüfung

(1)
Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den [X.] entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine ge-sundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich auf Anordnung des [X.] einer vertrauensärztlichen [X.]
-
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-
chung zu unterziehen. Ergeben sich bei dieser [X.] medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden.

§ 24
Kampfabbruch, Zwangspause

(2)

i-nen Kampf verloren hat, muss eine Zwangspause von drei Monaten absolvieren. Innerhalb dieser Zeit oder unmittelbar nach der Zwangspause ist eine erneute ärztliche [X.] durch den Vertrauensarzt des [X.] erforderlich. Hin-sichtlich der durchzuführenden Untersuchungen entschei-det der [X.] nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt

(3)
Der [X.] kann Boxern, die in mehreren aufeinander[X.]n Kämpfen KO-Niederlagen erlitten haben, die Lizenz zeitweise oder dauernd entziehen.

Der Beklagte erhielt 1999 eine Lizenz als aktiver Berufsboxer vom Klä-ger. Am 27. April 2007 unterlag der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt den Titel des [X.] im Schwergewicht führte, in einem Kampf nach mehre-ren Kopftreffern durch K.O. in der ersten Runde. Der Ringarzt riet zu einer Kampfsperre und zur Überprüfung der Boxlizenz des Beklagten. Eine vom Klä-ger verlangte vertrauensärztliche Untersuchung des Beklagten ergab nicht al-tersentsprechende arteriosklerotische Veränderungen in der rechten hirnver-sorgenden Arterie und den Verdacht auf eine alte Dissektion. Der Vertrauens-arzt sah bei weiterer Ausübung des Boxsports ein erheblich erhöhtes Schlagan-fallrisiko. Der Beklagte ließ sich daraufhin durch einen Sportmediziner untersu-chen, der ihm mitteilte, dass der in den vorherigen Untersuchungen festgestellte Befund eines kleineren kalzifizierten Plaques im Bereich der rechten hirnver-sorgenden Arterie seiner Auffassung nach keine Kontraindikation gegen eine 5
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-

Gegnern sei.
Der Vorstand des [X.] beschloss am 13. August 2007, unter [X.] auf Art. 28 Abs. 3 der Satzung und §
3 Abs. 1 [X.] sowie unter Verweis auf die medizinischen Untersuchungsergebnisse, den Beklagten mit sofortiger Wirkung vom weiteren Wettkampfbetrieb auszuschließen und ihm keine Lizenz als Profiboxer mehr zu erteilen. Der Beklagte machte von der ihm im [X.] angegebenen Möglichkeit, nach Art. 11 Abs. 4 der Satzung Berufung einzulegen, Gebrauch und legte Berufung zum Berufungsausschuss des [X.] ein. Der Berufungsausschuss hob am 13. November 2007 den Vorstandsbeschluss auf, weil dieser nicht erkennen lasse, auf welchem Sach-verhalt, welchen Tatsachen und welchen weiteren Überlegungen er beruhe. Der B.

D.

B.

Der Kläger verweigerte dem Beklagten im Februar 2008 die Erlaubnis für die Teilnahme an einer Boxsportveranstaltung am 20. Februar 2008, erteilte sie jedoch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung des [X.]s. Danach verweigerte der Kläger dem Beklagten die
Starterlaubnis für die Teil-nahme an weiteren [X.].
Der Kläger hat zunächst beantragt festzustellen, dass der Beklagte ihm gegenüber keinen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz als Berufsboxer besitze. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und Widerklage erhoben mit festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten jeden Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus dem Verhalten des [X.] entstanden sei, sowie den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten zum Ausgleich des ihm durch die Leugnung der 6
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Tatsache, dass er amtierender [X.] des [X.] im Schwergewicht sei, entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag von mindestens 5.000

daraufhin hilfsweise die Feststellung [X.], dass er dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 13. August 2007 die Lizenz zu Recht entzogen habe.
Das [X.] hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, die [X.] sei noch nicht entscheidungsreif. Auf die auf die Abweisung des [X.] beschränkte Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht nach Klarstellung des Antrags festgestellt, dass das [X.] zwischen den Parteien seit 13. August 2007 nicht mehr bestehe. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
[X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der mit der Berufung weiterverfolgte ehemalige Hilfsfeststellungsantrag sei zulässig. Die Entscheidung des [X.] des [X.] [X.] der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Es handele sich nicht icht, für dessen Entscheidungen über Disziplinarmaßnahmen anerkannt sei, dass sie der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterlägen. Der zuletzt noch gestellte (ursprüngliche Hilfs-) Feststellungsantrag sei auf die Feststellung eines gegen-wärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach sachgerechter Auslegung des 9
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Antrags werde die Feststellung begehrt, dass der Lizenzentzug ungeachtet der Aufhebung dieses Beschlusses durch den Berufungsausschuss wirksam und der Beklagte nicht mehr Inhaber einer Lizenz sei. Die Lizenzinhaberschaft sei eine rechtliche Folgewirkung der Mitgliedschaft und damit ein gegenwärtiges i-tät für die Widerklage könne über den Antrag durch Zwischenfeststellungsurteil nach § 256 Abs. 2 ZPO entschieden werden.
Der Feststellungsantrag sei begründet. Der Berufungsausschuss des [X.] habe den Beschluss des Vorstands des [X.] über den Lizenzentzug vom 13. August 2007 zu Unrecht aufgehoben. Der Vorstandsbeschluss
sei in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Beschluss sei mit dem ver-einsinternen Regelwerk vereinbar, insbesondere von Art. 3 und Art. 28 Abs. 3 der Satzung und § 3 Abs. 1 [X.] gedeckt. Eine erschöpfende Sachverhalts-darstellung sei nicht
erforderlich, der Beschluss lasse die Rechtsgrundlage der Lizenzentziehung erkennen und verweise hinreichend auf die dem Kläger vor-liegenden medizinischen Untersuchungsergebnisse. Auch bestünden keine [X.] für eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch den Kläger, [X.] wenig für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung. Schließlich [X.] die Lizenzentziehung auch der Billigkeit. Die dabei zu prüfenden mit-telbar ins Privatrecht wirkenden durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen der
Berufsfreiheit seien eingehalten, weil der Beklagte seinen Beruf noch in den Konkurrenzboxverbänden ausüben könne und der Eingriff selbst als subjektive Zulassungsschranke in die Berufswahlfreiheit durch die von Art. 9 Abs. 1 GG verbürgte Verbandsautonomie des [X.] gedeckt sei, der mit dem [X.] aus medizinischen Gründen Gefahren für das Ansehen des Boxsports und seiner selbst abwende.

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9
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I[X.] Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
1. Der Antrag, dass das
[X.] zwischen den Parteien seit dem 13.
August 2007 nicht mehr bestehe, ist als Zwischenfeststellungsantrag zuläs-sig.
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine Überprüfung der Entscheidungen des Vorstands des [X.] vom 13. August 2007 und des [X.] vom 13. November 2007 durch die or-dentliche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist.
aa) Der Berufungsausschuss ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§
1025 ff. ZPO, das an die Stelle der staatlichen Gerichte tritt, und seine Ent-scheidung kein Schiedsspruch. Durch die Vereinssatzung können zwar auf das [X.] bezogene Streitigkeiten zwischen einem [X.] und dem Verein einem Schiedsgericht zugewiesen werden, für das gemäß §
1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten ([X.], Beschluss vom 27.
Mai 2004

III
ZB
53/03, [X.]Z 159, 207, 211; Urteil vom 3.
April 2000

II
ZR
373/98, [X.]Z 144, 146, 148). In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene Gericht aber
nur dann ein Schiedsgericht im [X.] der §§
1025 ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des or-dentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und [X.] Instanz unterworfen werden ([X.], Beschluss vom 27.
Mai 2004

III
ZB
53/03, [X.]Z 159, 207, 211
f. [X.]). Um ein solches Schiedsgericht zu sein, muss das Vereinsgericht satzungsmäßig als unabhängige und unparteili-che Stelle organisiert sein ([X.], Beschluss vom 27.
Mai 2004

III
ZB
53/03, [X.]Z 159, 207, 212 [X.]). Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf dessen Besetzung nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Mai 2004 14
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10
-

III
ZB
53/03, [X.]Z 159, 207, 213
f.; Urteil vom 28.
November 1994

II
ZR
11/94, [X.]Z 128, 93, 109). In der Satzung des [X.] ist nicht gewähr-leistet, dass der Berufungsausschuss bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied

wie sie hier vorliegt

den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. Die Mitglieder des [X.] des [X.] werden nach Art. 21 Abs. 2 der Satzung von der Generalversammlung des [X.] gewählt. Das genügt nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien.
Vielmehr ist der Berufungsausschuss des [X.], wie das Berufungsur-teil zutreffend erkennt, ein vereinsinternes Gericht, d.h. ein verbandsinternes Organ, dem in Ausübung der autonomen, Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation eine Entscheidungszuständigkeit in bestimmten sat-zungsmäßig geregelten Bereichen zugewiesen ist. Solche Entscheidungen der Vereins-
oder Verbandsgerichte sind grundsätzlich nach den [X.], das heißt in der Regel mit der Klage nach den §§ 253 ff. ZPO, [X.] ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2004

III
ZB
53/03, [X.]Z 159, 207,
211; vgl. für Entscheidungen über Disziplinarmaßnahmen [X.], Urteil vom
28.
November 1994

II
ZR
11/94, [X.]Z 128, 93, 110).
bb) Der Streitfall betrifft keine Angelegenheit der inneren Ordnung eines Vereins, für die die Befassung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt wurde, solange nicht die Mitglieder-versammlung darüber Beschluss gefasst hatte (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 1968

[X.], [X.]Z 49, 396, 398; [X.], 409, 411). Die Klärung des [X.]ses zwischen Verein und betroffenem Mitglied geht über eine Angelegenheit der inneren Ordnung hinaus.

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11
-
Es liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Streitigkeit zwischen Organen eines Vereins vor. Der Kläger oder sein Vorstand geht nicht gegen den Berufungsausschuss als Klagegegner vor. Vielmehr begehrt der Verein eine gerichtliche Feststellung gegenüber dem von der [X.] betroffenen Mitglied. Die Streitigkeit wird nicht allein dadurch zu einem Verbandsorganstreit, dass
eine Maßnahme des Vorstands und eine Entschei-dung des [X.] des [X.] im Rahmen der Feststellung ei-nes Rechtsverhältnisses nach § 256 ZPO Gegenstand der gerichtlichen Über-prüfung sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass [X.] grundsätzlich zur gerichtlichen Nachprüfung gebracht werden können und dabei die Feststellung der Unwirksamkeit einer Maßnahme Gegenstand des Antrags sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 1994

II
ZR
11/94, [X.]Z 128, 93, 110 [X.]). Dabei hat das Gericht gegebenenfalls auch eine in zweiter Vereinsinstanz erlassene Entscheidung zu überprüfen ([X.], Urteil vom 27. Februar 1954

II
ZR
17/53, [X.]Z 13, 5, 13).
[X.]) Ist für eine belastende Maßnahme des Vereins gegen ein Mitglied ein vereinsintern vorgesehener Rechtsweg erschöpft und vereinsintern eine Ent-scheidung getroffen, so ist es dem Verein

entgegen der Ansicht der Revision, die dafür kein schutzwürdiges Interesse sieht

auch nicht von vorneherein ver-wehrt, diese Entscheidung zur Überprüfung durch staatliche Gerichte zu stellen (vgl. [X.], Handbuch Vereins-
und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn.
3206, 3319, 3380; [X.]/[X.], Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 1027; aA wohl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Sportrechts, Stand Juli 2005, Ordner 1, [X.]., Rn. 137).
Einem Verein ist der Zugang zu den staatlichen Gerichten im Verhältnis zu seinen Mitgliedern bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeits-
und Sachur-teilsvoraussetzungen grundsätzlich nicht allein deshalb versagt, weil durch eine 20
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vereinsinterne Rechtsmittelinstanz eine vereinsintern abschließende Entschei-dung getroffen worden ist. Dies folgt aus der verfassungsrechtlich auch für den Verein verbürgten Rechtsweggarantie.
Es kann offen bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn der Verein in seiner Satzung eindeutig für sich selbst den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen hat. Für den von einer belastenden [X.] Be-troffenen werden [X.], die den Rechtsweg zur staatlichen Ge-richtsbarkeit ohne Gewähr einer echten Schiedsgerichtsbarkeit ausschließen, als unwirksam angesehen oder ihnen nur die Wirkung beigemessen, dass grundsätzlich der vereinsinterne Rechtsweg als [X.] erschöpft sein muss, bevor die staatliche Gerichtsbarkeit angerufen werden darf (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1967

[X.], [X.]Z 47, 172, 174 f.; Urteil vom 26. Februar 1959

[X.], [X.]Z 29, 352, 354).
Mit der Bestimmung in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des [X.], dass eine Entscheidung des

ist, hat sich der Kläger jedenfalls nicht selbst des Rechtswegs zur staatlichen Gerichtsbarkeit nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens begeben. Die Satzung eines Vereins ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ([X.], Beschluss vom 24. April 2012

II ZB 8/10, [X.], 1097 Rn. 17; Urteil vom 21. Januar 1991

[X.], [X.]Z 113, 237, 240; Urteil vom 28. November 1988

II
ZR 96/88, [X.]Z 106, 67, 71). Dem Wortlaut der Regelung kann ein Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten nicht entnommen werden (vgl. für eine ähnliche Klausel [X.], Urteil vom 26.
Februar 1959

II
ZR
137/57, [X.]Z 29, 352, 354). Die Regelung
lässt die Entscheidung des [X.] vereinsintern endgültig sein und besagt damit nur, dass innerhalb des Vereins keine Überprüfung durch ein weiteres Organ vorgesehen 23
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ist. Insbesondere enthält die Regelung keine Beschränkung der Überprüfbarkeit nur von Seiten des Vereins. Da für das Vereinsmitglied die Anrufung der staatli-chen Gerichte nicht ausgeschlossen werden kann, wäre zu erwarten, dass sich Anhaltspunkte für eine einseitige Beschränkung der Überprüfung im Wortlaut oder Zusammenhang der Satzungsbestimmung finden lassen.
b) In dem verbliebenen Feststellungsantrag des [X.] hat das [X.]sgericht rechtlich unbedenklich einen Zwischenfeststellungsantrag gegen-über den [X.] gesehen, mit denen der Beklagte Ersatz der durch das Kampfverbot entgangenen Einnahmen und Entschädigung für die Aberkennung seines Titels als [X.] im Schwergewicht begehrt. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO gerichtet ist und zudem die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit für die Entscheidung über die [X.] vorliegt, ist gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht den noch verbliebenen Feststel-lungsantrag des [X.] als Zwischenfeststellungsantrag im Hinblick auf die [X.] gewertet, wogegen auch die Revision nichts erinnert. Denn der Antrag ist darauf gerichtet, im Hinblick auf die Entscheidung über die [X.] die Frage nach dem Bestand der Boxlizenz des Beklag-ten zu klären.
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gerichtet ist. Die Feststellung des Bestands der
Boxlizenz bzw. der Lizenz-inhaberschaft betrifft die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Unter einem Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sa-25
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che zu verstehen ([X.], Urteil vom 7. März 2013

VII ZR 223/11, juris Rn. 16; Urteil vom 16. September 2008

[X.], [X.], 751 Rn. 10 [X.]). Dazu können einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte gehören (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2011

II
ZR
306/09, [X.]Z 191, 354 Rn. 14 [X.]; Urteil vom 12.
Dezember 1994

II
ZR
269/93, NJW 1995, 1097 [X.]), wie etwa auch die Mitgliedschaft in ei-nem Verein oder Verband und das sich hieraus ableitende [X.]
ei-nes Vereins-
oder Verbandsmitglieds zu dem Verband. Die Feststellung, ob der Beklagte über den 13. August 2007 hinaus noch über eine Boxlizenz des [X.] verfügte, ist gleichfalls auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 2
ZPO gerichtet.
[X.]) Auch die Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung im Sinne von §
256 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Die [X.] ist zulässig, wenn die Feststellung des Rechtsverhält-nisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin dar-über befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht, es sei denn, über die Hauptsache wird unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden ([X.], Urteil vom 2. Juli 2007

II
ZR
111/05, [X.], 1942 Rn.
17). Die Feststellung, ob das [X.] zwischen dem Kläger und dem Beklagten nach der Entscheidung des Vorstands vom 13.
August 2007 noch bestanden hat oder nicht, ist jedenfalls für die [X.]anträge vorgreiflich, mit denen der Beklagte Schadenersatz in Höhe des ihm wegen des [X.] entgangenen Gewinns begehrt. Sie ist für die im [X.] über die Widerklage bedeutsame Frage präjudiziell, ob der Verband dem Beklagten die Teilnahme an den
betroffenen [X.] untersagen durfte.

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-
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse des [X.] bejaht, weil er als Verband nach Meinung der Revision kein Rechtsschutzinteresse auf Feststellung der Unwirksamkeit eines eigenen Beschlusses haben könne, kommt es darauf nicht an. Denn bei der [X.] nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die [X.] das sonst für die Feststellungsklage erforderliche
Feststellungsinteresse entbehrlich
([X.], Urteil vom 17.
Mai 1977

VI
ZR
174/74, [X.]Z
69, 37, 41).
2. Der Zwischenfeststellungsantrag ist aber nicht begründet, weil das [X.] zwischen den Parteien über den 13. August 2007 hinaus [X.] hat. Der vom Vorstand am 13. August 2007 verhängte Lizenzentzug ist durch die Entscheidung des [X.] als Organ des [X.] auf-gehoben worden. Da somit der Kläger (durch den Berufungsausschuss als [X.]) die Entscheidung über den Lizenzentzug selbst aufgehoben und ihr die
Wirksamkeit genommen hat, bestand das [X.] über den
13. August 2007 hinaus fort. Wenn das innerhalb seiner satzungsmäßigen [X.] tätig gewordene Vereinsgericht eine vom Vorstand gegen ein [X.] verhängte [X.] aufhebt, steht für den Verein im [X.] zum Mitglied bindend fest, dass die Maßnahme entfallen ist. Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist nicht zu überprüfen, ob das Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht auf-gehoben hat.
a) Eine Vereinsentscheidung kann durch den Verein selbst mit der Folge aufgehoben oder abgeändert werden, dass die mit der aufgehobenen oder ab-geänderten Entscheidung verbundene Maßnahme entfällt. So kann etwa der Vorstand eine von ihm beschlossene Disziplinarmaßnahme wieder aufheben oder abändern. Hat der Verein in Ausübung der autonomen, Verbänden zu-29
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stehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation einem Vereinsgericht in be-stimmten satzungsmäßig geregelten Bereichen die Zuständigkeit zugewiesen, Maßnahmen des Vorstands zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben
oder abzuändern, so führt auch die Aufhebung oder Abänderung einer Maß-nahme oder Entscheidung des Vorstands durch das nach der Satzung dafür zuständige Vereinsgericht dazu, dass die ursprüngliche Entscheidung oder Maßnahme durch diejenige des Vereinsgerichts ersetzt wird. Damit ist verbun-den, dass der Verein sich die Abänderung der Vorstandsentscheidung durch das Vereinsgericht im Verhältnis zu dem von der [X.] zurechnen lassen muss. Die Anrufung des in der [X.] vorgesehenen Vereinsgerichts durch das Vereinsmitglied führt dazu, dass die Willensbildung innerhalb des Vereins nicht schon mit dem Vorstandsbe-schluss, sondern erst mit der letztinstanzlichen Vereinsentscheidung abge-schlossen ist. Das entspricht auch dem Zweck der Vereinsgerichtsbarkeit, den Verein davor zu schützen, vorzeitig mit Prozessen überzogen zu werden und für unfertige, noch nicht endgültige Beschlüsse im ordentlichen [X.] verantwortlich gemacht zu werden (vgl. [X.], 355, 357).
b) Mit der Aufhebung einer vom Vorstand ausgesprochenen Maßnahme durch das Vereinsgericht, soweit dieses im
Rahmen seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit gehandelt hat, steht fest, dass der Verein keine (wirksame) Maß-nahme verhängt hat. Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das [X.] ist durch das staatliche Gericht nicht zu überprüfen, ob das innerhalb [X.] satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben oder abgeändert hat. Das staatliche Gericht ist keine (weitere) Rechtsmittelinstanz gegenüber den zuständigen Vereinsorganen und kann die Entscheidung des Vereinsgerichts nicht aufheben. Es kann eine Maßnahme oder Entscheidung des zuständigen 32
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Vereinsorgans weder aufheben noch abändern, weil es andernfalls
in die [X.] eingriffe, und stellt daher im Verhältnis zum Vereinsmitglied nur fest, ob eine Maßnahme oder Entscheidung des [X.] gegenüber wirksam oder unwirksam ist ([X.], Handbuch Vereins-
und Ver-bandsrecht, 12. Aufl., Rn. 3380 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: 1. Februar 2013, §
25 Rn.
72; [X.] in [X.], 6.
Aufl., §
25 Rn.
51.1). Da sich im Verhältnis zum Vereinsmitglied die Aufhebung der vom Vorstand beschlossenen Maßnahme durch das Vereinsgericht als die abschlie-ßende Entscheidung des Vereins durch das zuständige Vereinsorgan über die Maßnahme darstellt, soweit dieses im Rahmen seiner satzungsmäßigen [X.] gehandelt hat, kann das staatliche Gericht nur feststellen, dass [X.] wirksame Maßnahme des Vereins vorliegt.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Senatsrechtsprechung bei [X.] Klage des Vereinsmitglieds gegen eine ihn betreffende Maßnahme sowohl die Vorstandsentscheidung als auch die Entscheidung des Vereinsgerichts Ge-genstand der Überprüfung durch das staatliche Gericht sein können. Liegen wegen eines verbandsinternen [X.] mehrere Entscheidungen über eine Verbandsmaßnahme vor, etwa wenn ein Vereinsmitglied in einem in zwei Vereinsinstanzen gegliederten Ausschließungsverfahren von beiden Instanzen aus dem Verein ausgeschlossen worden ist, so unterliegen bei einer Klage des Vereinsmitglieds grundsätzlich alle Entscheidungen im vereinsinternen [X.], durch die das Vereinsmitglied in seinen rechtlich geschützten
Belangen berührt sein kann, der gerichtlichen Überprüfung (vgl. [X.], Urteil vom
27. Februar 1954

[X.], [X.]Z 13, 5, 13 ff.). Dies entspricht zum einem dem Grundsatz, dass eine gerichtliche Nachprüfung erst nach Erschöpfung des dafür in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzugs erfolgen kann, um eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte zu vermeiden, und beruht zum anderen auf dem Gesichtspunkt, dass das ordentliche Gericht, wenn es 33
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denn nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens mit der Nachprüfung der gegen das Vereinsmitglied verhängten Maßnahme befasst ist, auch eine ab-schließende Beurteilung vornimmt, um ein etwaiges weiteres gerichtliches [X.] nach Aufhebung nur einer einzelnen Entscheidung und nochmaliger Durchführung des davon betroffenen vereinsinternen Verfahrensabschnitts zu vermeiden (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 1954

II
ZR
17/53, [X.]Z 13, 5, 16; Urteil vom 6. März 1967

[X.], [X.]Z 47, 172, 174 f.).
Dem liegen aber Fälle zugrunde, in denen die Entscheidungen aller Ver-einsinstanzen, insbesondere also auch die letztinstanzliche [X.], rechtliche Belange des betroffenen Vereinsmitglieds nachteilig berühren, beispielsweise die erste und die zweite Vereinsinstanz ihn aus unterschiedli-chen sachlichen Gründen aus dem Verein ausschließen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 1954

[X.], [X.]Z 13, 5, 13 ff.). In diesen Fällen käme es möglicherweise zu einer Wiederholung des vereinsgerichtlichen Verfahrens und damit zu einer anschließenden erneuten Überprüfung durch das staatliche Ge-richt, wenn dieses (zunächst) nur die letztinstanzliche Entscheidung des betref-fenden Vereinsorgans überprüft und gegebenenfalls aufhebt. Dem sind die [X.], in denen die Maßnahme bereits durch die letztinstanzliche vereinsinterne Entscheidung aufgehoben worden ist und damit in der Sache keine wirksame vereinsrechtliche Entscheidung oder Maßnahme (mehr) vorliegt, nicht ver-gleichbar.
Dass der Berufungsausschuss des [X.] hier den Vorstandsbeschluss nicht wegen inhaltlicher Mängel, sondern wegen Verfahrensfehlern aufgehoben hat, führt nicht dazu, dass im vorliegenden Fall die Feststellung der Wirksamkeit des Vorstandsbeschlusses ausnahmsweise festgestellt werden kann, weil an-sonsten möglicherweise ein mehrfaches Durchlaufen des vereinsinternen [X.] vor der Anrufung des staatlichen Gerichts erforderlich wäre. Zwar 34
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kann ein Vorstand, dessen Beschluss, gegen ein Vereinsmitglied eine [X.] Maßnahme zu verhängen, von der übergeordneten Vereinsinstanz

wie hier der Beschluss des Vorstands des [X.] vom 13. August 2007

wegen [X.]sfehlern aufgehoben wird, seinen Ausgangsbeschluss unter Behebung der beanstandeten Mängel wiederholen, so dass es gegebenenfalls zu einem erneuten vereinsinternen Rechtsmittelverfahren kommen kann. In diesem Fall würde es sich aber um ein Rechtsmittel gegen einen neuen Vorstandsbe-schluss handeln, so dass nicht wegen derselben Maßnahme vor einer Anrufung der staatlichen Gerichte mehrfach der vereinsinterne Instanzenzug durchlaufen würde. Der Zweck des vereinsinternen Vorschaltsystems, die unnötige Anru-fung der staatlichen Gerichte zu vermeiden, wäre damit nicht unterlaufen.
c) Der Berufungsausschuss des [X.] hat die Entscheidung des [X.] über den Lizenzentzug im Rahmen seiner satzungsmäßigen [X.] nach Art. 20 Abs. 2 der Satzung aufgehoben. Danach entscheidet er über Berufungen von Mitgliedern gegen Maßnahmen, die der Vorstand gem. Art. 11 Abs. 3 der Satzung gegen sie verhängt hat. Der Vorstand hat den Lizenzentzug in seinem Beschluss vom 13. August 2007 auf Art. 11 Abs. 3 der Satzung ge-stützt. Zwar wird im Beschluss nur Art. 11 Abs. 4 der Satzung erwähnt, der die Berufung gegen Entscheidungen nach Art. 11 Abs. 3 der Satzung zulässt. Aus der Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 4 der Satzung und dem abschließenden [X.], dass gegen die Entscheidung des Vorstands das Rechtsmittel der [X.] eingelegt werden kann, die in der Satzung nur gegen Maßnahmen nach
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Art. 11 Abs. 3 der Satzung vorgesehen ist, wird aber hinreichend deutlich, dass sich der Beschluss des Vorstands vom 13. August 2007 zur Begründung auf Art. 11 Abs. 3 der Satzung stützt.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2009 -
315 O 258/08 -

O[X.], Entscheidung vom 02.02.2012 -
3 U 10/10 -

Meta

II ZR 74/12

23.04.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. II ZR 74/12 (REWIS RS 2013, 6405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6405

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 74/12

II ZB 8/10

VII ZR 223/11

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