Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. VI ZR 185/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3138

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/04 Verkündet am: 14. Juni 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 823 Bf; [X.] § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265; [X.] § 15 Abs. 2
a) § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265 [X.] ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.].
b) Zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 [X.].

[X.], Urteil vom 14. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juni 2004
aufgehoben, das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Kaskoversicherer den [X.]n aus überge-gangenem Recht nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der [X.] befuhr als angestellter LKW-Fahrer mit einem bei der Klä-gerin kaskoversicherten Sattelschlepper, der eine Gesamthöhe von 4 m hatte, die P.-Straße in [X.] Diese war wegen Arbeiten an einer Autobahnbrücke für Fahrzeuge mit einer Höhe über 3,80 m gesperrt. Hinweisschilder für die [X.] waren für beide Fahrtrichtungen an den davor liegenden Kreu-zungen aufgestellt. Der [X.] blieb bei dem Versuch, die mit Baugerüsten - 3 - verkleidete Brücke zu unterqueren, mit dem Sattelschlepper an einer Stahlun-terkonstruktion hängen, wodurch die Brücke und die Zugmaschine erheblich beschädigt wurden. Die Klägerin bezahlte ihrem Versicherungsnehmer, von dem der Arbeitgeber des [X.] den Sattelschlepper gemietet hatte, die Repa-raturkosten und verlangt im Wege der [X.] 5.000 • vom [X.]n erstat-tet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der [X.] weiter Klageabweisung.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 [X.] ver-neint, weil keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des in dieser Vorschrift ge-schützten Rechtsguts Eigentum vorliege. Eine solche wäre gemäß § 15 Abs. 2 [X.] jedoch für einen Rückgriff gegen den [X.]n erforderlich gewesen. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich aber aus § 67 Abs. 1 [X.], § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 [X.]. Durch das [X.] mit bestimmter Höhe sollten nämlich sowohl die Brückeneigentümer als auch die Eigentümer der vom Verbot betroffenen Fahr-zeuge und die anderen, durch ein Einstürzen der Brücke mittelbar gefährdeten Verkehrsteilnehmer geschützt werden. - 4 - I[X.] 1. Auch wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt hat, die Revisionszulassung beschränke sich auf die konkrete Rechtsfrage, ob die vom [X.]n verletzte Norm ein Schutzgesetz darstelle, liegt keine Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Rechtsfrage vor. Wird die Revision zugelassen, so erfaßt die Zulassung den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den die zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist, zumal eine Be-schränkung nur möglich ist, wenn - anders als hier - über Teile des Streitstoffs selbständig entschieden werden kann (vgl. [X.] 130, 50, 59; 141, 232, 233 f.; 153, 358, 360 ff. sowie Senatsurteile vom 25. April 1995 - [X.] ZR 272/94 - [X.], 841 und vom 25. März 2003 - [X.] ZR 131/02 - [X.], 1441, 1442). 2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin kann einen ihr zustehenden Ersatzanspruch gegen den [X.]n nicht geltend machen (§ 15 Abs. 2 [X.]). a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings § 41 Abs. 2 Nr. 6 [X.], Zeichen 265 als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.] angesehen, welches auch das Eigentum an den Fahrzeugen schützen soll, die in seinem Geltungsbereich am Verkehr teilnehmen. [X.]) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die [X.] eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er - 5 - wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allge-meinheit im Auge haben (vgl. Senatsurteile [X.] 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199; ferner [X.] 116, 7, 13; [X.] 122, 1, 3 f.; Senatsurteile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 385/02 - [X.], 255; vom 16. März 2004 - [X.] ZR 105/03 - [X.], 1012 und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 311/03 - [X.], 238, jeweils m.w.[X.]). Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzge-setzen nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individu-alschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. Senatsurteile [X.] 100, 13, 14 f.; vom 18. November 2003 - [X.] ZR 385/02 - [X.]O; vom 16. März 2004 - [X.] ZR 105/03 - [X.]O und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 311/03 - [X.]O). Dann allerdings kann eine im Gesetz angelegte dritt-schützende Wirkung der Norm auch zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn sie in Bezug auf die im Einzelfall zu erlassenden Ge- und Verbote noch der Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt bedarf (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2003 - [X.] ZR 385/02 - [X.], 255 f.; ferner [X.] 62, 265, 266 f.; [X.] 122, 1, 3 ff. und [X.], Urteil vom 27. September 1996 - [X.] - [X.], 367, 368). [X.]) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß zur Beurtei-lung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, in umfassender Wür-digung des gesamten [X.], in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des da-gegen Verstoßenden mit [X.] damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. Senatsurteile [X.] 66, 388, 390; 84, - 6 - 312, 314; vom 14. April 1978 - [X.] ZR 238/76 - VersR 1978, 609, 610 und vom 5. Februar 1980 - [X.] ZR 169/79 - [X.], 457, 458). Bei dieser Prüfung ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Straßenver-kehrsordnung nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens ist. Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch welches die Teilnahme am [X.] geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewähr-leistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2003 - [X.] ZR 385/02 - [X.], 255, 256 m.w.[X.]). Einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung können allerdings zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesund-heit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1983 - [X.] ZR 212/80 - VersR 1983, 438, 439; vom 28. April 1987 - [X.] ZR 66/86 - [X.], 906, 908; vom 25. September 1990 - [X.] ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 385/02 - [X.]O). Demgemäß wird auch im Schrifttum die grundsätzliche Eignung dieser [X.] als Schutzgesetz anerkannt (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 823 Rdn. 192; [X.]/[X.], Deliktsrecht, 4. Auflage, Rdn. 216, 219; [X.], Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 16 StVG, Rdn. 6; [X.]/ Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Auflage, [X.]. 4, Rdn. 14). Auch in der [X.] der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 kommt zum Ausdruck, daß dieses Gesetz auch dem Schutz von Leib, Le-ben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer dient (vgl. [X.] 420/70, [X.]). Nicht jede Übertretung eines [X.]s führt indes zu einem Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich - 7 - bei dem Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen soll. So hat der Senat entschieden, vom Schutzzweck eines [X.] für Nichtanlieger seien Schäden nicht erfaßt, die bei einem Zu-sammenstoß eines Nichtanliegers, welcher die Straße verbotswidrig nutzte, mit einem Anlieger aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens des [X.]. Die behördliche Anordnung sei in erster Linie erlassen worden, um den Verkehr auf der nur 3 m breiten Straße einzuschränken. Daher hätten sich durch den Unfall keine Gefahren verwirklicht, die die Anordnung habe verhüten wollen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1969 - [X.] ZR 101/68 - [X.], 159, 160; vgl. auch [X.], [X.], 154). Dagegen hat der Senat einen Schadensersatzanspruch bejaht, als ein Marktteilnehmer von einem LKW erfaßt und getötet wurde, der die durch ein amtliches Verkehrsschild verhängte Sper-rung der Straße für den Durchfahrtsverkehr mißachtet hatte; das Verkehrsver-bot diente hier nämlich dazu, die Marktteilnehmer vor dem Durchgangsverkehr zu schützen und sie vor ihnen durch diesen Verkehr drohenden Schaden zu bewahren. Es war also gerade der Erfolg eingetreten, der durch die Sperrung vermieden werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1955 - [X.] ZR 251/53 - [X.], 183). Beim Zusammenstoß zweier PKW auf einer für den [X.] gesperrten Straße hat der Senat ebenfalls einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz angenommen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1956 - [X.] ZR 280/55 - [X.], 102). Ebenso bei einem Verstoß gegen §§ 1, 3 [X.] wegen einer Überschreitung der an der Unfallstelle zugelassenen Höchstgeschwindigkeit, wobei auch eine Haftung für die Verletzungen ange-nommen worden ist, die ein Unfallbeteiligter dadurch erlitten hat, daß ein Dritter in die Unfallstelle hineingefahren ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - [X.] ZR 79/71, 80/71 - [X.], 1072, 1073). [X.]) In Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze und unter Be-rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung führt die gebotene [X.] - digung zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem [X.] des § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 [X.] um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.] handelt, das jedenfalls auch dem Schutz des Eigentums der wegen einer [X.] geschädigten Verkehrsteilnehmer dient. Das Verbot, die Straße zu befahren, wenn die höchstzulässige [X.] überschritten wird, soll nicht allein das Bauwerk vor Beschädigungen und den Fluß des Verkehrs vor Behinderungen bewahren, die eintreten können, wenn ein zu hohes Fahrzeug ein die Fahrbahn querendes Bauwerk nicht pas-sieren kann. Sie soll vielmehr auch Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren schützen, die von dem die Fahrbahn querenden Bauwerk für ihr Eigentum und ihre Gesundheit ausgehen, wenn sie - wie hier - mit dem Bauwerk kollidieren, weil sie dessen genaue Höhe nicht abschätzen können. Demgemäß ist nach den zu Zeichen 265 erlassenen Verwaltungsvorschriften (abgedruckt bei [X.], [X.]O, § 41 [X.], Rdn. 103) bei der Festlegung der Maße zum einen ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen, zum anderen bei [X.] über Straßenbahnen und Oberleitungsbussen Rücksprache bei den Verkehrsbetrieben wegen des Sicherheitsabstandes zu nehmen. Auch dies spricht dafür, daß Zeichen 265 nicht nur das querende Bauwerk schützen will, sondern auch den das Bauwerk unterquerenden Verkehrsteilnehmer, wie etwa die fahrdrahtgebundenen Fahrzeuge. Dies entspricht dem Grundsatz, daß der Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf, auf Gefahrenquellen - wie sie die beschränkte Höhe darstellt - durch Warnzeichen hingewiesen zu werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 1960 - 4 StR 503/59 - [X.], 268; [X.]/ [X.], [X.], 16. Aufl., § 39 Rdn. 4). Nach den Richtlinien für die Kennzeich-nung von [X.] mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen (Verkehrsblatt 1968, 89 ff.) darf er davon ausgehen, daß Brückenbauwerke eine lichte Höhe von 4,50 m über der Straße besitzen ([X.]O, Ziff. 1.1.), so daß er-sichtlich die Kennzeichnung einer Höhenbeschränkung ([X.]O, Ziff. 2) auch dazu - 9 - dient, den Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu schützen, die ihm durch sein Vertrauen auf die "übliche" Durchfahrtshöhe sonst entstehen würden. [X.]) In den geschützten Personenkreis ist der Halter/Eigentümer einbe-zogen, der sein Fahrzeug nicht selber fährt, sondern es einem anderen über-läßt. Verkehrsregeln schützen nämlich grundsätzlich auch andere Personen, die den Belastungen durch die Verkehrsgefahr unmittelbar ausgesetzt sind ([X.]-RGRK-Steffen, 12. Aufl., § 823 Rdn. 549, 550 m.w.[X.]). Deshalb fällt auch der nicht selbst fahrende Eigentümer in den Schutzbereich der Norm. [X.] bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des [X.] ist es auch nicht unbillig, dem geschädigten Eigentümer, der auf die Einhal-tung der den Schutz seines Eigentums bezweckenden Verkehrsregeln durch den Fahrer angewiesen ist, den Schutz des § 823 Abs. 2 [X.] mit [X.] damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zuzugestehen. ee) Entgegen der Auffassung der Revision steht einer Haftung des [X.] nicht entgegen, daß sich an der fraglichen Brücke selbst kein [X.] befand. Die Schilder nach § 41 Abs. 2 Satz 3 [X.] stehen im [X.] dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Wenn [X.] sich verkehrsgerecht verhalten und das [X.] ab der Stelle seiner Anbringung an den vor der Brücke liegenden Kreuzungen [X.], erreichen sie demgemäß die Brücke gar nicht mehr, so daß dort eine [X.] Kennzeichnung nicht zwingend erforderlich ist, ihr Fehlen jedenfalls we-gen der vorherigen Kennzeichnung an dem Verstoß gegen das Schutzgesetz und dessen Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden nichts ändert. b) Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des [X.]n wird durch die Schutzgesetzverletzung indiziert ([X.] 122, 1, 6 f.). Von einer schuldhaften Schädigung ist ebenfalls auszugehen, weil der [X.] nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts das Durchfahrtsverbot vorsätzlich mißachtet hat. - 10 - c) Dem [X.]n kommt aber zugute, daß ein [X.] der Klägerin ge-gen ihn als berechtigten Fahrer ausgeschlossen ist. § 15 Abs. 2 [X.] findet Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist jeder Rückgriff des Versicherers - gleich aus welchem Rechtsgrund - auf die Fälle beschränkt, in denen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig her-beigeführt wurde. Die Voraussetzungen der Rückgriffsbeschränkung, die zum Ziel hat, den berechtigten Fahrer nicht schlechter zu stellen als den Versiche-rungsnehmer im Rahmen des § 61 [X.] (Prölss/[X.], [X.], 27. Auflage, § 15 [X.], Rdn. 3; [X.]/Matuschke-[X.], Versicherungsrechtshandbuch, § 30, Rdn. 173; Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 15 Rdn. 12), liegen hier vor. Der [X.] hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler [X.] hat. Allerdings scheint das Berufungsgericht davon auszugehen, daß § 15 Abs. 2 [X.] lediglich auf Ansprüche aus § 67 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 823 Abs. 1 [X.], nicht dagegen auf Ansprüche aus § 67 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 823 Abs. 2 [X.], § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 [X.] Anwendung findet. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 [X.] für ei-nen [X.] des Versicherers stets mindestens grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls erforderlich. Diese Voraussetzung ist nach den tatsäch-lichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu verneinen. Der erkennende Se-nat kann dies selbst entscheiden, weil sich alle zur Beurteilung notwendigen Anknüpfungstatsachen aus dem angefochtenen Urteil ergeben und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.] fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeach-tet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich also um ein auch in subjektiver Hin-- 11 - sicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß er-heblich übersteigt (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.]/01 - [X.], 364 m.w.[X.]). Zur Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, daß der [X.] vorsätzlich § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 [X.] mißachtet hat. Ein solcher vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsregeln verletzt grundsätzlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma-ße ([X.]/Matuschke-[X.], [X.]O., § 16 Rdn. 21). Die für § 15 Abs. 2 [X.] erforderliche grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt indes voraus, daß das Verhalten des Versicherungs-nehmers oder des berechtigten Fahrers zumindest grob fahrlässig den Eintritt des Versicherungsfalls gefördert hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 1979 - [X.] - [X.], 180, 181; [X.], [X.], 585; [X.]/Langheid, [X.], 2. Aufl., § 61 Rdn. 43 m.w.[X.]). Daran fehlt es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Der [X.] hat nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Unfall die Strecke längere Zeit mehrfach wöchent-lich befahren, ohne einen Schaden zu verursachen, die Bauarbeiten an der Brücke waren für ihn nicht ersichtlich, eine Kennzeichnung der vor die alte ge-setzten neuen Unterführung bestand nicht, die Baustelle war nicht beleuchtet und nicht mit einem zusätzlichen Baustellenschild kenntlich gemacht und der Unfall erfolgte zur Nachtzeit. Es kann daher nicht als grob fahrlässige Herbei-führung des Versicherungsfalls gewertet werden, wenn der [X.] [X.] das Verkehrszeichen mißachtet und die Strecke erneut befahren hat. Soweit das Berufungsgericht Vorsatz des [X.]n hinsichtlich des Verstoßes gegen das Verkehrszeichen bejaht hat, ist zu berücksichtigen, daß der [X.] - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - keine Kenntnis von den Ver-- 12 - änderungen in der lichten Höhe der Durchfahrt gegenüber seinen bisherigen Fahrten hatte, die über längere Zeit ebenfalls dem Verkehrszeichen 265 zuwi-der erfolgt sind. Unter diesen besonderen Umständen des hier zu entscheiden-den Falles kann auch die vorsätzliche Mißachtung des Verkehrszeichens nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gewertet werden (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.]/01 - [X.]O). Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 [X.] auf die Klägerin als den Versi-cherer übergegangen sind, können daher gegen den [X.]n als berechtigten Fahrer im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden. II[X.] Nach allem sind auf die Rechtsmittel des [X.]n das Urteil des [X.] aufzuheben, das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.]
Pauge [X.]

Meta

VI ZR 185/04

14.06.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. VI ZR 185/04 (REWIS RS 2005, 3138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3138

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