Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 5 StR 300/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1776

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juli 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 19. Februar 2001hinsichtlich der Anordnung des Verfalls nach § 349 Abs.4 StPO aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Kokain in nicht geringer Menge in vier Fällen unter [X.] anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und [X.] eines Geldbetrages von 237.500 DM angeordnet. Mit der allein erho-benen Sachrüge erzielt die Revision einen (vorläufigen) Teilerfolg hinsicht-lich der Anordnung des Verfalls. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.Das Landgericht hat einen Geldbetrag in Höhe der aus den [X.] erzielten Gesamteinnahmen des Angeklagten [X.] 3 -aus 211.500 DM Kaufpreis zuzüglich 26.000 DM Gewinn [X.] als [X.] § 73a Satz 1 StGB für verfallen erklärt. Dies begegnet im Ansatz kei-nen rechtlichen Bedenken, weil bei [X.] nach dem [X.] der Verkaufserlös insgesamt [X.] ohne Abzug des Einkaufspreises undweiterer Aufwendungen [X.] für verfallen zu erklären ist (vgl. [X.]R StGB § 73[X.] Erlangtes 1; [X.]/[X.] BtmG 2. Aufl. § 33 Rdn. 35; [X.] inLK 11. Aufl. § 73c Rdn. [X.] hat aber nicht geprüft, ob von einer Anordnung [X.] nach § 73c Abs. 1 StGB abzusehen ist (vgl. [X.]R StGB § 73c[X.] Härte 3, 4, 5). Hinsichtlich des im Vermögen des Angeklagten nicht mehrvorhandenen Kaufpreises kommt die Feststellung einer unbilligen Härte alsErmessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht (vgl.[X.]R StGB § 73c [X.] Härte 5). Dabei wird auf die [X.] weiter aufzuklärenden [X.]persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und daraufabzustellen sein, daß der Angeklagte Verbindlichkeiten aus illegalen[X.] erfüllt hat (vgl. dazu [X.] aaO § 73c Rdn. 9,12; zu den weiteren Einwänden der Revision vgl. auch [X.], Urteil vom 13.Juni 2001 [X.] 3 StR 131/01 [X.]).Tepperwien Häger [X.] Brause

Meta

5 StR 300/01

25.07.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 5 StR 300/01 (REWIS RS 2001, 1776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1776

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