Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2011, Az. XII ZB 504/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10074

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Gegenstand

Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des Datums der Versorgungsregelung im Tenor


Leitsatz

Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 13. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

[X.]: 1.148 €

Gründe

I.

1

Auf den am 30. Dezember 2009 zugestellten Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Juli 2010 die am 12. Mai 1992 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.

2

Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Mai 1992 bis 30. November 2009; § 3 Abs. 1 [X.]) [X.]en in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 2) erworben. Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine [X.] aus berufsständischer Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung [X.], [X.] Versorgungswerk der Rechtsanwälte (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: Rechtsanwaltsversorgung).

3

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich derart durchgeführt, dass es bezogen auf den 30. November 2009 als Ende der Ehezeit die gesetzlichen [X.]en der Eheleute sowie die Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung jeweils gemäß § 10 [X.] intern geteilt hat. Hinsichtlich der Anwartschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung hat das Amtsgericht das Anrecht "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" übertragen.

4

Das [X.] hat die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung, mit der diese den Wegfall jener "Maßgabe" aus dem Tenor begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung.

II.

5

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. [X.] ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

7

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsanwaltsversorgung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG postulationsfähig. Denn sie wird nach § 6 Nr. 4 ihrer Satzung von dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten, der als Rechtsanwalt und Notar die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

8

2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.

9

a) Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung sei der Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaft des Ehemannes vollumfänglich zu überprüfen.

Zutreffend habe die Rechtsanwaltsversorgung auf der Grundlage der Satzung des [X.] in der seit dem 16. November 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung des Versorgungswerks) ein ehezeitlich erworbenes Anrecht in Form eines Rentenbetrags von monatlich 768,79 € errechnet. Die Satzung der Rechtsanwaltsversorgung erfülle die Anforderungen des § 11 Abs. 1 [X.]. Der Ehezeitanteil sei gemäß § 40 [X.] zeitratierlich zu ermitteln, weil der [X.] die Höhe der Versorgung (auch) an die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem knüpfe und außerdem Zusatzzeiten berücksichtige, die keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen seien. Der Ausgleichswert von 384,40 € entspreche dem Halbteilungsgrundsatz. Das Ende der Ehezeit sei als maßgeblicher Bezugszeitpunkt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zutreffend ermittelt.

Die sich auf die Rechtsprechung des [X.]s Stuttgart (Beschluss vom 9. Februar 2010 - 18 UF 24/10 - juris) stützende Befürchtung der Rechtsanwaltsversorgung, die Aufnahme der maßgeblichen Fassung der Versorgungsordnung in den Entscheidungstenor könne dahin verstanden werden, dass sich zukünftige Satzungsänderungen auf das übertragene Anrecht nicht auswirkten, sei unbegründet. Dies beruhe auf einem falschen Verständnis der Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung.

Gemäß § 10 Abs. 1 [X.] teile das Gericht das auszugleichende Anrecht mit rechtsgestaltender Wirkung bezogen auf einen bestimmten Bewertungsstichtag. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richte sich dann grundsätzlich nach den Versorgungsbestimmungen des [X.]. Diese untergesetzlichen [X.]en müssten allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 [X.] genügen und damit eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem Anrecht sicherstellen. Bei Berücksichtigung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, dass dem Berechtigten durch die gerichtliche Entscheidung ein in seiner Höhe auf den Stand bei [X.] fixiertes Anrecht übertragen werde.

Die Aufnahme der maßgeblichen [X.] in den Tenor sei in der Regel sogar geboten, weil das Gericht die Pflicht zur Prüfung habe, ob die untergesetzliche [X.] die gleichmäßige Teilhabe gewährleiste. Die Angabe sei auch zweckmäßig, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen [X.] klarzustellen. Auch wenn der Tenor auf das [X.] Bezug nehme, empfehle sich die Benennung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Fassung der [X.]. Dadurch sei gewährleistet, dass eine etwa noch vor [X.] wirksam gewordene Änderung der [X.] auf das übertragene Anrecht anzuwenden sei.

Außerdem seien Rechtsänderungen nach [X.], die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ggf. noch zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2[X.]). Dann müsse das Gericht ausdrücklich aussprechen, dass das Anrecht nach Maßgabe der nach [X.] wirksam gewordenen Fassung der [X.] übertragen werde.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Beschwerde auf den Ausgleich des [X.] bei der Rechtsanwaltsversorgung zulässig ist. Die [X.] ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, 2 [X.]; vgl. auch [X.] Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1106).

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das [X.] den Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung in vollem Umfang geprüft und sich dabei nicht auf die Form der Übertragung "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" beschränkt hat. Im Beschwerdeverfahren ermöglicht das Rechtsmittel eines Beschwerdeberechtigten (§ 59 FamFG; zur Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 - [X.] 128/95 - FamRZ 1996, 482 und vom 27. August 2003 - [X.] 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740) eine Sachentscheidung des [X.]. Mit dem Antrag kann das Rechtsmittel zwar - wie hier - auf einen abtrennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 96 f.). Im Übrigen sind die Anträge aber nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentscheidung anzusehen, zumal der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auch ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Eine umfassende Überprüfung im Rahmen einer zulässig eingelegten Beschwerde oder Rechtsbeschwerde rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass grundsätzlich sowohl die Interessen der Ehegatten als auch die der Solidargemeinschaft der Versicherten betroffen sind (vgl. [X.] Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1112 f.).

bb) Entsprechend den Ausführungen des [X.]s ist das von dem Ehemann bei der Rechtsanwaltsversorgung in der Ehezeit erworbene Anrecht im Wege der internen Teilung nach § 12 a der Satzung des [X.] § 10 Abs. 1 [X.] auszugleichen. Nach der - von keiner Seite angegriffenen - Auskunft der Rechtsanwaltsversorgung vom 6. Mai 2010 beträgt der Ehezeitanteil des [X.] monatlich 768,79 €. Die Ermittlung der Höhe der Anwartschaft hat ihre Grundlage in der Satzung des Versorgungswerks, mit der die Auskunft in Einklang steht. Der Ehezeitanteil ist zutreffend nach § 40 [X.] zeitratierlich berechnet, weil sich der Wert des [X.] auch an Zusatzzeiten orientiert, die keinem konkreten Zeitraum zugeordnet werden können, und sich somit nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 [X.] richtet (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 40[X.] Rn. 2).

Die Satzung des Versorgungswerks erfüllt auch die Anforderungen des § 11 Abs. 1 [X.]. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil [X.] Rn. 282; [X.] FuR 2009, 482, 489). Eine solche gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist hier sichergestellt. Nach § 12 a Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der nicht selbst Mitglied des Versorgungswerks ist, ein Anrecht auf Altersrente, welches an der Weiterentwicklung der Versorgung teilnimmt. Zwar ist der Risikoschutz im Einklang mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] auf die Altersversorgung beschränkt; der nach der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich wird aber über die Erhöhung des [X.] auf Altersrente um 9 % geschaffen.

cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] die interne Teilung der Renten bei der Rechtsanwaltsversorgung im Beschlusstenor "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" durchgeführt hat.

(1) Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen [X.] und damit im vorliegenden Fall der Satzung der Rechtsanwaltsversorgung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten.

Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 [X.] durch richterlichen [X.] (BT-Drucks. 16/10144 S. 54; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil [X.] Rn. 280; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 10 [X.] Rn. 3), bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht also der übertragene Teil des [X.] in Höhe des auf den Stichtag bezogenen [X.] unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über.

Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen [X.]. Zwar ist bei gesetzlichen Rentenanrechten die nähere Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Tenor entbehrlich, weil sich das aus der Übertragung von Entgeltpunkten folgende Recht aus dem Gesetz ergibt (so auch [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 10 [X.] Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil [X.] Rn. 293). Bei untergesetzlichen [X.]en ist die Angabe der maßgeblichen [X.] aber zweckmäßig und sogar geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen [X.] klarzustellen (ebenso [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 10 [X.] Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil [X.] Rn. 293).

Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 [X.]), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Untergesetzliche [X.]en - wie die Satzung des Versorgungswerks - müssen allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 [X.] genügen ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 10 [X.] Rn. 12; [X.] Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 499; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil [X.] Rn. 281; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 10 [X.] Rn. 15). Deswegen hat das Gericht die untergesetzliche [X.] (nicht die gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich, weil diese ohnehin den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine angemessene Teilhabe entsprechen müssen) daraufhin zu überprüfen, ob eine solche gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.] § 11 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil [X.] Rn. 289; [X.] FuR 2009, 482, 489). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der [X.] des [X.] ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen [X.] in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1[X.] geprüft hat und für erfüllt hält.

Soweit die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, der Zusatz sei missverständlich, weil mit der Formulierung im Tenor nicht die Satzung mit ihrem gesamten Inhalt gemeint sein könne, sondern allenfalls die Regelungen, die für die Durchführung der internen Teilung des [X.] maßgeblich seien, verfängt dies nicht. Es kann nicht fraglich sein, dass die Benennung der Satzung sich auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezieht.

(2) Der Senat teilt auch die Ansicht des [X.]s, dass es geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die zugrunde liegende Fassung der [X.] oder ihr Datum anzugeben. Dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei [X.] fixiertes Anrecht übertragen wird, ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine gleichwertige Teilhabe des [X.] an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der [X.] sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ist dem [X.] deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten [X.] und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.

Aus der Überprüfungsverpflichtung des Gerichts nach § 11 Abs. 1[X.] folgt vielmehr auch, dass aus der Entscheidung deutlich werden muss, welche Fassung der [X.] das Gericht geprüft und zugrunde gelegt hat. Dies muss für die Beteiligten nachvollziehbar sein, um die gerichtliche Entscheidung überprüfen und die Erforderlichkeit eines Rechtsmittels erwägen zu können. Wenn etwa noch (kurz) vor [X.] eine Satzungsänderung wirksam geworden ist, muss deutlich werden, ob diese in den Auskünften des [X.] und der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt worden ist. Auch ein Rechtsmittelgericht muss zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Sicherheit darüber haben, auf welcher Fassung der [X.] die Entscheidung beruht.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus dem ausdrücklichen Bezug der internen Teilung auf das Ende der Ehezeit kein sicherer Rückschluss darauf gewinnen, dass ein Anrecht nach Maßgabe der bei [X.] geltenden Satzungsbestimmungen übertragen wird. Zwar sind nach § 1 Abs. 1 [X.] nur ehezeitlich erworbene Anrechte auszugleichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist deswegen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] das Ende der Ehezeit. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2[X.] sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber auch nacheheliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Ein unveränderlicher Bezug auf das Ende der Ehezeit ist insoweit also ausdrücklich ausgeschlossen. Im Fall einer nach [X.], aber vor seiner Entscheidung wirksam gewordenen Fassung der [X.] hat das Gericht vielmehr klarstellend auszusprechen, dass das Anrecht nach Maßgabe dieser Fassung übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Angabe der entsprechenden Fassung der [X.] nicht auf diesen "seltenen Ausnahmefall" beschränkt werden. Denn auch die Grundsätze der Einheitlichkeit und der Transparenz gerichtlicher Entscheidungen sprechen dafür, die jeweilige [X.] zu benennen.

Schließlich muss auch der Versorgungsträger bei dem Vollzug der gerichtlichen Entscheidung erkennen können, ob nacheheliche Änderungen der Versorgungsordnung bereits berücksichtigt wurden oder sich noch auf das übertragene Versorgungsanrecht auswirken. Auch der von der Arbeitsgruppe "Elektronischer Rechtsverkehr der [X.]" erarbeitete [X.] sieht deswegen eine entsprechende Formulierung vor (vgl. Eulering/Viefhues FamRZ 2009, 1368, 1374 f.).

[X.]                                  Dose                               [X.]

                Schilling                               [X.]

Meta

XII ZB 504/10

26.01.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 13. September 2010, Az: 10 UF 198/10, Beschluss

§ 10 VersAusglG, § 11 Abs 1 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2011, Az. XII ZB 504/10 (REWIS RS 2011, 10074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10074

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