Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. VI ZR 216/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3339

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[X.] ZR 216/02vom29. April 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2003 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] die Richter [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 112.011,78 Gründe:Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulas-sungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und [X.] Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl [X.] stellen kann.Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß das Tätigwerden für denfremden Betrieb mit der Folge des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 [X.] und der Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 [X.] keine Eingliederung- 3 -mehr in den Betrieb voraussetzt. Demgegenüber hatte der Senat in seiner(ständigen) Rechtsprechung zu § 636 RVO (vgl. etwa Urt. v. 25. [X.] - VI ZR 285/89 - [X.], 1409 m.w.N.) auf die Eingliederung [X.] in den Unfallbetrieb abgestellt, da es sich um eine Tätigkeit au-ßerhalb seines Stammbetriebs handele. Die Frage ist jedoch im vorliegendenFall nicht entscheidungserheblich, weil eine Eingliederung des [X.] in [X.] jedenfalls zu bejahen wäre. Dazu reicht es aus, daß er für [X.] ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden ist undseine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daßsie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist (vgl. z.B. Senatsurteilv. 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - [X.], 736, 737 m.w.N.); eine Beziehungzu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als diejenige eines Arbeitnehmers zuqualifizieren ist, ist für eine solche Eingliederung nicht erforderlich; insbesonde-re muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Artzum Unfallbetrieb vorliegen (Senat aaO). Nach den Feststellungen des [X.] ist der Kläger bei seiner Hilfeleistung beim Verladen der Türenausschließlich für den Unfallbetrieb tätig geworden. Damit ist auch seine Ein-gliederung zu bejahen.Müller[X.]Diederichsen[X.]Zoll

Meta

VI ZR 216/02

29.04.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. VI ZR 216/02 (REWIS RS 2003, 3339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3339

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