Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. V ZB 50/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3218

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:271016BVZB50.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 50/16
vom

27. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Dr.
Brückner, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 1. Februar 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert de

Gründe:

I.

Die Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts vom 23. Oktober 2015, das unter Anwendung von § 495a ZPO ergangen ist, verurteilt worden, an den Kläger die [X.] zu zwei Pferden herauszugeben. Das Amtsge-ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 27. Oktober 2015 zuge-stellte Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist bei Gericht am 21. Januar

festgesetzt und die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 1. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechts-beschwerde. Der Kläger beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
1
-
3
-
II.

Das Berufungsgericht meint, die Berufung der Beklagten sei nicht inner-halb der am 28.
Dezember 2015 abgelaufenen zweimonatigen Berufungsbe-gründungsfrist begründet worden.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz
4 ZPO statthaft; sie ist aber unzulässig, da die besonderen Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2004
-
XI [X.], [X.]Z 161, 86, 87), nicht vorliegen.

1. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grund-sätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wirft der Fall nicht die Frage auf, ob die irrtümliche Anwendung der Grundsätze des §
495a ZPO und die deshalb unterbliebene Verkündung des Urteils dessen wirksamer Verlautbarung entge-gensteht. Diese Frage ist bereits geklärt. Nach der Rechtsprechung des [X.] stehen [X.] dem wirksamen Erlass eines Ur-teils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung ge-hörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren [X.] hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Former-2
3
4
5
-
4
-
fordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (vgl. [X.] Großer
Senat für Zivilsachen, Beschluss vom
14. Juni 1954 -
GSZ 3/54, [X.]Z 14, 39, 44 ff.; [X.], Urteil vom 16. Oktober 1984 -
VI [X.], NJW 1985, 1782, 1783; Beschluss

-
XII ZB 165/11, [X.], 1591 Rn. 11 ff.; Senat, Urteil vom 12. März 2004 -
V [X.], [X.], 2019, 2020). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch den in § 310 Abs. 3 ZPO aufgeführten Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform erfüllt. Wird ein §
310 Abs.
1 ZPO unterfallendes Urteil den Parteien -
wie hier -
an [X.] Statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (Senat, Urteil vom 12. März 2004 -
V [X.], [X.], 2019, 2020; [X.], Urteil vom 2. April 1955 -
IV ZR 261/54, [X.]Z 17, 118, 122; [X.], Urteil vom 2. September 1965

-
5 [X.], [X.]E 17, 286, 288). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten angeführten Beschluss des [X.] vom 16. Oktober 1984 ([X.], [X.], 1192, juris Rn. 10).

2. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsge-richt hat durch die Verwerfung der Berufung weder gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen noch den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in einer unzu-mutbaren, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es zu Recht davon ausgegangen, 6
-
5
-
dass sie die Berufung nicht bereits mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 und damit noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Das [X.] aus diesem Schriftsatz genügt ersichtlich nicht den Mindestanforderun-gen des §
520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an
den Inhalt einer Berufungsbegründung.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach §
577 Abs.
6 Satz 2 i.V.m. §
564 Satz 1 und §
577 Abs.
6 Satz
3 abgesehen.

[X.] Brückner

Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.10.2015 -
10 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.02.2016 -
7 S 56/15 -

7

Meta

V ZB 50/16

27.10.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. V ZB 50/16 (REWIS RS 2016, 3218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3218

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 5/21 (Bundesgerichtshof)

Zeitpunkt der Verkündung eines Urteils: Beweiskraft eines Verkündungsprotokolls


KZB 57/21 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 165/11 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche Verlautbarung eines Urteils; Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts …


VIII ZR 204/16 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeit des Erlasses eines Urteils bei Verkündungsmängeln: Verstoß gegen elementare Formerfordernisse; Mindestanforderungen an eine Verlautbarung


XII ZB 165/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 165/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.