Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. KZB 57/21

Kartellsenat | REWIS RS 2022, 6076

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 13. September 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lastkraftwagen in Anspruch. Er stützt seine Ansprüche auf die im Beschluss der [X.] vom 19. Juli 2016 festgestellten Verstöße der [X.] sowie weiterer Hersteller von Lastkraftwagen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zwischen 1997 und 2011. Das [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den [X.] gerichtet.

2

[X.] hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des [X.] erklärt. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Nach mündlicher Verhandlung über die Zulässigkeit der Nebenintervention der [X.] hat das [X.] einen [X.] auf den 10. Mai 2021 anberaumt. In dem über diesen [X.] gefertigten und vom Vorsitzenden [X.] [X.] unterschriebenen Protokoll ist keine der drei vorbereiteten Optionen - Verkündung des anliegenden Urteils unter Bezugnahme auf die Urteilsformel, Verkündung des anliegenden Urteils durch Verlesen der Urteilsformel und Verkündung des anliegenden Beschlusses - angekreuzt oder auf andere Weise hervorgehoben worden; die Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist auf dem Protokoll oberhalb des [X.] angebracht. Am selben Tag hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die förmliche Zustellung eines von allen drei erkennenden [X.]n unterschriebenen und von ihr mit einem [X.]vermerk versehenen Zwischenurteils, in dem die Nebenintervention der [X.] zurückgewiesen worden ist, an die Prozessbevollmächtigten der Parteien veranlasst. Das Zwischenurteil ist den Prozessbevollmächtigten der [X.] am 13. Mai 2021 zugestellt worden.

3

Das [X.] hat die gegen das Zwischenurteil gerichtete sofortige Beschwerde der [X.] mit Beschluss vom 13. September 2021 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die [X.] - mit der Begründung, bei dem Zwischenurteil vom 10. Mai 2021 handele es sich mangels wirksamer Verkündung um ein bloßes Scheinurteil - die Aufhebung der Vorentscheidungen und die Zurückverweisung des Rechtsstreits über ihren Streitbeitritt an das [X.].

4

Am 1. November 2021 hat der Vorsitzende [X.] am [X.] [X.] eine von ihm und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebene Verfügung mit einem "Vermerk zur Berichtigung des [X.]protokolls vom 10.05.2021" erlassen. Dort heißt es, vor der Unterschrift des Vorsitzenden [X.]s werde der Satz "Das anliegende Urteil wird unter Bezugnahme auf die Urteilsformel verkündet" ergänzt. Diese Verfügung ist mit dem Protokollblatt vom 10. Mai 2021 verbunden.

5

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weder ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention im Gesetz bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht sie zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

7

2. Die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil die Rechtswirkungen eines Scheinurteils beseitigt werden müssten. Dabei kann dahinstehen, ob unabhängig vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ein weiteres an sich nicht statthaftes oder zulässiges Rechtsmittel eröffnet sein muss, wenn das (erste) Rechtsmittelgericht nicht erkannt hat, dass eine Scheinentscheidung vorliegt und eine Sachentscheidung getroffen hat. Denn das Zwischenurteil des [X.]s vom 10. Mai 2021 ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht aufgrund fehlender Angaben im [X.]protokoll als sogenanntes Schein- oder Nichturteil einzuordnen; es ist vielmehr wirksam erlassen worden.

8

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] stehen [X.]mängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu diesen Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien vom Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden ([X.], Beschluss vom 14. Juni 1954 - [X.], [X.]Z 14, 39, 44; Urteil vom 12. März 2004 - [X.], [X.], 2019 [juris Rn. 10]; Urteil vom 31. Mai 2007 - [X.], [X.]Z 172, 298 Rn. 12; Beschluss vom 8. Februar 2012 - [X.]/11, [X.], 1591 Rn. 13; Beschluss vom 5. Dezember 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 127 Rn. 7). Misslingt dem [X.] die vorschriftsmäßige Verkündung, wird das Urteil aber mit seinem Wissen und Wollen zugestellt, ist ein solch elementarer Fehler aber nicht gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 1359 Rn. 14).

9

b) Nach diesen Grundsätzen ist das Zwischenurteil vom 10. Mai 2021 ordnungsgemäß "verlautbart" worden.

aa) Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob aufgrund der im Protokoll vom 10. Mai 2021 fehlenden Angabe zum Gegenstand und zur Form der Verkündung wegen der Beweiskraft des Protokolls (§ 165 Satz 1 ZPO) zunächst davon auszugehen war, dass das Zwischenurteil an diesem Tag nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Auch kann offenbleiben, ob dieser Mangel der Protokollierung durch den [X.] vom 1. November 2021 geheilt worden ist. Gleiches gilt für die Frage, ob das Protokoll vom 10. Mai 2021 deshalb fehlerhaft ist, weil sich der Namenszug der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle oberhalb statt unterhalb des [X.] befindet und das Protokoll daher von dieser nicht im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterschrieben ist. Denn selbst wenn man unterstellt, dass das Zwischenurteil nicht am 10. Mai 2021 in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist, wäre bereits aufgrund der sonstigen Umstände von seiner ordnungsgemäßen Verlautbarung auszugehen.

bb) Es steht nicht in Zweifel, dass die Verlautbarung des - im übrigen formfehlerfreien, insbesondere mit Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen und von allen drei erkennenden [X.]n unterschriebenen - Zwischenurteils vom Gericht beabsichtigt war und die Parteien vom Erlass der Entscheidung auch förmlich unterrichtet worden sind. Das vom Vorsitzenden unterzeichnete (unvollständige) Protokoll vom 10. Mai 2021 sowie das Urteil selbst sind umgehend zur Geschäftsstelle gelangt und den Parteien förmlich zugestellt worden. Damit liegt eine ordnungsgemäße Verlautbarung vor.

Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar. Denn die förmliche Zustellung ist eine der gesetzlich vorgesehenen Verlautbarungsformen (§ 310 Abs. 3 ZPO). Wird ein - wie hier - § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes und daher in öffentlicher Sitzung zu [X.] Urteil den Parteien an [X.] Statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Oktober 1984 - [X.], [X.], 1192 [juris Rn. 10]; Urteil vom 12. März 2004 - [X.], [X.], 2019 [juris Rn. 10]). Geht das Gericht irrig davon aus, eine öffentliche Verkündung sei wirksam erfolgt, und lässt es das vermeintlich verkündete Urteil sodann den Parteien förmlich zustellen, gilt nichts anderes.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Rombach     

      

Holzinger     

      

Meta

KZB 57/21

11.10.2022

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Celle, 13. September 2021, Az: 13 W 21/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. KZB 57/21 (REWIS RS 2022, 6076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6076

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XII ZB 165/11

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