Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. IV ZR 37/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1638

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 37/11
vom

9. November 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

EGZPO §§ 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 9

1.
Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversiche-rungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%.

2.
Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50% in die Wert-festsetzung einzustellen.

[X.], Beschluss vom 9. November 2011 -
IV ZR 37/11 -
OLG Frankfurt am Main

LG Wiesbaden

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 9.
November 2011

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 [X.].

Gründe:

[X.] Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Kran-ken-
und Pflegeversicherung.

I[X.] Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt die Wertgrenze von 20.000

(§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken-
und Pflegeversiche-1
2
3
-
3
-

rungsvertrages gemäß den §§
3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahres-prämie festzusetzen (Beschlüsse
vom 15.
Mai 1996

IV ZR 337/95, [X.], 332; vom 8.
Dezember 2010

IV ZR 296/08, [X.], 237
f.) abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20%. Die [X.] einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier 242,68

(Jahresprämie von 2.912,16

2. Daneben sind nach ständiger Senatsrechtsprechung angekün-digte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die [X.] einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8.
Dezember 2010

IV ZR 296/08 aaO m.w.[X.]). Diese betragen hier 8.500

r-dem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem [X.] bei der [X.] zu berücksichtigen (vgl. in-soweit auch Senatsbeschlüsse
vom 26.
Oktober 2011

IV ZR 141/10 und vom 8.
März 2006

[X.], [X.], 716
f. jeweils zum [X.] bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtsschutzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50%. Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherungs-vertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem [X.]
4
-
4
-

Letztere sind daher sämtlich bei Berechnung der Beschwer mit zu be-rücksichtigen. Es sind damit weitere 6.500

n-

Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2010 -
3 O 186/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.01.2011 -
7 [X.] -

Meta

IV ZR 37/11

09.11.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. IV ZR 37/11 (REWIS RS 2011, 1638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1638

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 37/11 (Bundesgerichtshof)

Streitwertbemessung: Feststellung des Bestehens eines privaten Krankenversicherungsvertrages; Einstellung anderweitig rechtshängiger Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers


IV ZR 265/08 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 265/08 (Bundesgerichtshof)

Beschwerdewert einer Nichtzulassungsbeschwerde: Streit über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsvertrages


IV ZR 40/19 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewertbemessung im Streit über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages


IV ZR 154/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 37/11

IV ZR 141/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.