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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 37/11
vom
9. November 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
[X.]Z: nein
[X.]R: ja
EGZPO §§ 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 9
1.
Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversiche-rungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%.
2.
Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50% in die Wert-festsetzung einzustellen.
[X.], Beschluss vom 9. November 2011 -
IV ZR 37/11 -
OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
-
2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 9.
November 2011
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 [X.].
Gründe:
[X.] Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Kran-ken-
und Pflegeversicherung.
I[X.] Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt die Wertgrenze von 20.000
(§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken-
und Pflegeversiche-1
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rungsvertrages gemäß den §§
3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahres-prämie festzusetzen (Beschlüsse
vom 15.
Mai 1996
IV ZR 337/95, [X.], 332; vom 8.
Dezember 2010
IV ZR 296/08, [X.], 237
f.) abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20%. Die [X.] einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier 242,68
(Jahresprämie von 2.912,16
2. Daneben sind nach ständiger Senatsrechtsprechung angekün-digte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die [X.] einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8.
Dezember 2010
IV ZR 296/08 aaO m.w.[X.]). Diese betragen hier 8.500
r-dem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem [X.] bei der [X.] zu berücksichtigen (vgl. in-soweit auch Senatsbeschlüsse
vom 26.
Oktober 2011
IV ZR 141/10 und vom 8.
März 2006
[X.], [X.], 716
f. jeweils zum [X.] bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtsschutzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50%. Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherungs-vertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem [X.]
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4
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Letztere sind daher sämtlich bei Berechnung der Beschwer mit zu be-rücksichtigen. Es sind damit weitere 6.500
n-
Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2010 -
3 O 186/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.01.2011 -
7 [X.] -
Meta
09.11.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. IV ZR 37/11 (REWIS RS 2011, 1638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1638
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 37/11 (Bundesgerichtshof)
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