Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZB 60/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2536

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[X.] ZB 60/98Verkündet am:17. Mai 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung Nr. 395 52 304.4Nachschlagewerk: ja[X.]Z : [X.]: [X.] Zeiten - Schlechte Zeiten[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2Der Wortfolge "[X.]" fehlt für Tonträger, Bücher,Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung [X.] wegen des thematischen Bezugs zu diesen Waren und Dienst-leistungen jegliche Unterscheidungskraft. Dagegen sind für Waren [X.], bei denen der Verkehr dieser Wortfolge keine inhaltliche [X.] entnimmt, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 undNr. 2 [X.] nicht gegeben.[X.], [X.]. v. 17. Mai 2001 - [X.] - [X.] 2 -- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Mai 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß [X.] ([X.]) des [X.] 26. August 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegendie Zurückweisung der Anmeldung der Waren und Dienstleistun-gen "[X.]osmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur [X.], Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme [X.] auf Datenträgern gespeichert, [X.], Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, [X.]alender, [X.], Spielkarten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nichtaus Edelmetall), [X.]ochgeschirr, [X.]üchengeschirr, Tassen (nicht [X.]); Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe,Sweater; Puppen, Roller [[X.]inderfahrzeuge], Skateboards, Spiele,Spielwürfel, Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennet-zen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von [X.] von Büchern" zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen [X.] und Entscheidung an das [X.] [X.].Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.- 4 -Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf100.000,-- DM festgesetzt.Gründe:[X.] Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 18. Dezember 1995 eingereichtenAnmeldung die Eintragung der Wortfolge"[X.]"für die Waren und Dienstleistungen"[X.]osmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- [X.], Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Daten-verarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Tonträger;Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Bücher, [X.], Magazine [Zeitschriften], Notizbücher, Spielkarten; Regen-schirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), [X.]ochge-schirr, [X.]üchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche;Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller[[X.]inderfahrzeuge], Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug;Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste],Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows,Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in [X.] 5 -Filmverleih [Vermietung von [X.]inofilmen], Veröffentlichung von [X.] zuständige Markenstelle des [X.] hat die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]zurückgewiesen.Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] weiter.I[X.] Das [X.] hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2Nr. 1 [X.] für gegeben erachtet. Für die Waren und Dienstleistungen [X.] hat es zudem angenommen, daß das angemeldete [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist. [X.] es ausgeführt:Die Wortfolge "[X.]" sei für Waren [X.] des [X.] ein Werktitel. Für diesen Bereich steheder Eintragung ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entge-gen. Ein gegenwärtig beschreibender Gebrauch der Wortfolge durch Wettbe-werber für Waren und Dienstleistungen sei zwar nicht festzustellen. Die [X.] biete sich jedoch als inhaltsbeschreibende Angabe für die Waren [X.] des [X.], für die die Anmeldung erfolgt sei, un-mittelbar an. Sie sei die sloganartig verkürzte Wiedergabe einer Lebensweis-heit. Angelehnt an die kirchliche [X.] besage sie ohne die Notwen-digkeit weiterer Schlußfolgerungen, daß es gute und schlechte Zeiten [X.] -Den Inhalt der mit der Wortfolge bezeichneten Waren und Dienstleistungen imMedienbereich beschreibe sie kurz, treffend und erschöpfend dahin, daß [X.] in den Wechselfällen ihres Lebens dargestellt würden. [X.] kennzeichne die Wortfolge werbewirksam die mit ihr bezeichneten Wer-ke und die mit ihrer Verwertung zusammenhängenden Dienstleistungen.Dieser unmittelbar sachbeschreibende Bezug fehle bei den übrigen Wa-ren der Anmeldung, bei der die Wortfolge vielfältig interpretierbar sei. Die [X.] sei auch nicht als allgemeines Werbewort oder als allgemeine [X.]aufaufforde-rung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.Der Wortfolge "[X.]" fehle allerdings für sämt-liche angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Eine derart klar verständliche, [X.] Wortfolge ohne phantasievolle Originalität könne sich als Werktitel eignen.Der Verkehr fasse sie als beschreibende Inhaltsangabe für Waren und Dienst-leistungen des [X.], nicht jedoch als Hinweis auf die betrieblicheHerkunft auf. Der Begriff der Unterscheidungskraft habe sich durch das neue[X.] nicht grundlegend geändert. Inhaltsbeschreibende Titel [X.] seien daher als Marke grundsätzlich nicht eintragbar. Auch für die üb-rigen Waren fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft. Es [X.] sich um einen verständlichen Spruch ohne phantasievollen Überschuß,der nur als Werbemittel, nicht aber als Marke aufgefaßt werde.II[X.] [X.] hat teilweise Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung, soweit es nicht um folgende Waren [X.] geht: "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrah-- 7 -lung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung,Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios]".1. Mit Recht hat das [X.] die abstrakte Unterschei-dungskraft der Wortfolge "[X.]" i.S. von § 3 Abs. 1[X.] bejaht. Unter der Geltung des [X.]es können Werktitelnicht generell vom Markenschutz ausgenommen werden. Ob ein Titel einenHinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eineFrage des Einzelfalls, die bei der Prüfung zu beantworten ist, ob die [X.] Marke (konkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]ist (vgl. im einzelnen: [X.], [X.]. v. 17.2.2000 - [X.], [X.], [X.], 1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; [X.]. [X.]- I ZB 54/98, [X.]. S. 5 - [X.] SCHOEN).2. Dagegen ist die Annahme des [X.]s, der [X.]n Wortfolge fehle jede Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1[X.], nicht frei von [X.]) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift istdie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-scheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder [X.] gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zuwerden (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 502, 503 =[X.], 520 - [X.]; [X.]. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, [X.],720, 721 = [X.], 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zugewährleisten (vgl. [X.], Urt. v. 29.9.1998 - Rs. [X.]/97, Slg. 1998, [X.] =[X.] 1998, 922, 924 [X.]. 28 - [X.]; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,- 8 -[X.] 1999, 245, 246 = [X.], 196 - [X.]; [X.], 882 - Bücherfür eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reichtaus, um das Schutzhindernis zu überwinden. [X.]ann einer Wortmarke kein fürdie fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender [X.] werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchli-ches Wort der [X.], das vom Verkehr - etwa auch wegen einerentsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nichtals Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen An-halt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jeglicheUnterscheidungskraft fehlt (vgl. [X.], [X.]. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, [X.]2001, 162, 163 = [X.], 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von [X.]n (hier eines [X.]) auszugehen, ohne daß unterschiedliche Anforde-rungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wort-marken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfol-ge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über [X.] eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die [X.] Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterschei-dungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Anga-ben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der [X.] Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstlei-stungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden,können dagegen [X.]ürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfol-ge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbe-aussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft [X.] 9 -Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung [X.] von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer fürsich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die [X.] zur [X.] abgesprochen werden (vgl. [X.], [X.]. v.23.11.2000 - [X.], [X.], 692, 693 = [X.] 2001, 209 - Test it.).An das Vorliegen der Unterscheidungskraft darf nicht wegen eines - fürdie Waren und Dienstleistungen des [X.] angenommenen - Frei-haltebedürfnisses ein strenger Prüfungsmaßstab angelegt werden. Ist ein Ein-tragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben, besteht keinGrund, erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2Nr. 1 [X.] zu stellen. Liegen dagegen die Voraussetzungen des [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vor, läßt es schon [X.] nach § 33 Abs. 2 [X.] nicht zu, von erhöhten Anfor-derungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auszu-gehen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, [X.] 2001, 161 = WRP2001, 33 - Buchstabe "[X.]", m.w.N.; [X.] [X.], 692, 693 - Test it.; [X.],[X.]. [X.] - I ZB 54/98, [X.]. S. 6 - [X.] SCHOEN).b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft entspricht [X.] "[X.]" für die Waren und Dienstleistun-gen, für die die Anmeldung erfolgt ist, ausgenommen "Tonträger; Bücher, Ma-gazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung [X.], Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios]". [X.] ist kurz und treffend. Einen bestimmten beschreibenden Bezug zuden Waren und Dienstleistungen außerhalb des [X.] (kosmetischeBadezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und [X.]örperpflege, Parfüme,Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf [X.] 10 -gern gespeichert; Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Spiel-karten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), [X.]och-geschirr, [X.]üchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Beklei-dungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [[X.]inderfahrzeuge],Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug), für die die Anmeldung der Markeerfolgt ist, hat das [X.] zutreffend verneint.Entgegen der Annahme des [X.]s weist die Wortfolge"[X.]" auch nicht für alle Waren und Dienstleistun-gen des [X.] eine inhaltsbeschreibende Angabe auf. Nach der Le-benserfahrung werden die inländischen Verkehrskreise bei den Waren [X.] "[X.]alender, Notizbücher; Anbieten von Dienstleistungen [X.] [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von [X.]inofilmen], [X.]" keinen im Vordergrund stehenden [X.] sehen. Denn der Verkehr wird nicht annehmen, derartig gekenn-zeichnete Waren und Dienstleistungen seien auf ein mit "[X.]" gekennzeichnetes Thema beschränkt (vgl. hierzu auch [X.],[X.]. [X.] - I ZB 54/98, [X.]. S. 7 - [X.] SCHOEN).Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang daraufhin, daß die Wortfolge für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungenmehrdeutig ist. Sie kann - wovon das [X.] ausgegangen ist -als eine auf die allgemeinen Lebensumstände und das Empfinden der Betrof-fenen bezogene Lebensweisheit aufzufassen sein, wonach das Leben durchgute, aber auch durch schlechte Zeiten geprägt ist. Die Wortfolge kann sichaber auch, was die Rechtsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung geltendgemacht hat, auf die Nutzung der Waren und Dienstleistungen beziehen, diesowohl in guten als auch in schlechten Zeiten möglich ist. Wegen des [X.] [X.] zu den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weistdie Wortfolge keinen eindeutigen Begriffsinhalt auf, sondern regt aufgrund ihrerMehrdeutigkeit zum Nachdenken an. Dies genügt, im Zusammenhang mit denweiter angeführten Umständen, um eine, wenn auch geringe Unterscheidungs-kraft für diese Waren und Dienstleistungen zu bejahen.Dagegen ist dem [X.] darin beizutreten, daß der [X.] Marke für "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; [X.] Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, [X.], Filmproduktion [in Studios]" jegliche Unterscheidungskraft i.S. von§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Das [X.] hat zutreffend ange-nommen, daß sich die Unterscheidungskraft nach markenrechtlichen [X.] beurteilt und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die [X.] abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (vgl. hierzu für Zeit-schriften: [X.], Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, [X.], 504, 505 = WRP2000, 533 - [X.]; für Bücher: [X.], Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, [X.]1991, 153, 154 = [X.], 151 - Pizza & Pasta; für Sendefolgen des [X.] und des Fernsehens: [X.]Z 102, 88, 91 f. - Apropos Film; [X.], Urt. [X.], [X.] 1993, 769, 770 = [X.], 755 - RadioStuttgart; [X.]/[X.], [X.], § 5 Rdn. 53 ff.; [X.]/[X.]laka, [X.]ngesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 55). Auch bei Anlegung des gebotenen großzügi-gen Maßstabs für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2Nr. 1 [X.] ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, daßsich die Wortfolge für diese Waren und Dienstleistungen auf eine verständlicheBeschreibung des Inhalts der Werke beschränkt. Dieser besteht nach [X.] des [X.]s in der Darstellung der jeweiligenPersonen in den Wechselfällen ihres Lebens, die in schicksalhaft-ausgleichender Folge guter und schlechter Lebensphasen wiedergegeben- 12 -werden. [X.] rügt diese Feststellungen als erfahrungswidrigund meint, die [X.]onsumenten von Mediendienstleistungen stellten solche tief-gründigen Überlegungen nicht an. Mit diesen Ausführungen begibt sich [X.] jedoch auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiettatrichterlicher Würdigung.3. Das [X.] hat für sämtliche Waren und Dienstleistun-gen des [X.] die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8Abs. 2 Nr. 2 [X.] angenommen. Es hat einen gegenwärtig beschreibendenGebrauch der Wortfolge nicht feststellen können, ist jedoch davon ausgegan-gen, daß ein Freihaltebedürfnis für den zukünftig beschreibenden Gebrauch zubejahen ist.Für die dem Medienbereich zuzurechnenden Waren und Dienstleistun-gen "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernseh-programmen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion,Filmproduktion [in Studios]" liegt bereits das Eintragungshindernis fehlen[X.] i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vor.Soweit das [X.] für die weiteren Waren und Dienstlei-stungen des [X.] "[X.]alender, Notizbücher; Anbieten von Dienstlei-stungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von [X.]inofil-men], Veröffentlichung von Büchern" das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2Nr. 2 [X.] bejaht hat, hält diese Beurteilung der rechtlichen Nachprüfungnicht stand.Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Eintra-gung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-- 13 -hen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertesoder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Die wört-lich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c [X.]L übernommene Regelung gebietet die Ver-sagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachan-gabe noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jeder-zeit in der Zukunft erfolgen kann (vgl. [X.], Urt. [X.] - Rs. [X.] [X.]/97, Slg. 1999, [X.] = [X.] 1999, 723, 726 [X.]. 37 = [X.], [X.]; [X.] [X.], 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt,m.w.N.; [X.] [X.], 692, 694 - Test it.).Für die hier in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen des [X.] läßt sich ein beschreibender Inhalt der Wortfolge nicht anneh-men. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verkehr davon ausgeht, eswürden ausschließlich Waren oder Dienstleistungen angeboten, deren Inhaltdurch die angemeldete Wortfolge beschrieben werde (vgl. Abschn. [X.] 2 b).Auch für die Annahme eines künftigen Freihaltebedürfnisses lassen sich [X.] des [X.]s keine Anhaltspunkte entnehmen.[X.] Danach war der angefochtene [X.]uß unter Zurückweisung derweitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache inso-weit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatent-gericht zurückzuverweisen.Erdmann[X.]Bornkamm BüscherSchaffert

Meta

I ZB 60/98

17.05.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZB 60/98 (REWIS RS 2001, 2536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2536

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