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PDF anzeigen [X.] vom 22. Januar 2009 in der [X.] betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 17 588.2 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1
a) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhinder-nisse nach § 8 Abs. 2 [X.] bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind. b) Die Wortfolge "[X.]" ist für eine Vielzahl der Waren der [X.] (z.B. [X.], Zeitschriften, Bücher, Poster) und für eine Reihe von Dienstleistungen der [X.] (etwa Veröffentlichung und Herausgabe von [X.]n, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungs-kräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. [X.], [X.]. vom 22. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2009 durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Büscher, Dr. Bergmann, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uss des 29. [X.]s ([X.]) des [X.]s vom 12. Dezember 2007 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückwei-sung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatan-schlagwerbung, Print- und [X.]werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im [X.] für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwe-cken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Wer-beveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerun-gen auch im [X.]; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in [X.] enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentatio-nen ([X.]); Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildauf-zeichnungen ([X.]) zurückgewiesen worden ist. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen [X.] und Entscheidung an das [X.] zurück-verwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Anmelderin hat beim [X.] die Ein-tragung der Wortfolge 1 [X.] für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt: [X.] [X.], Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in [X.] enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-parate); [X.] Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatan-schlagwerbung, Print- und [X.]werbung; Dienstleistungen einer Wer-- 4 - beagentur; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analy-se; Werbung im [X.] für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbe-maßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im In-ternet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveran-staltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in [X.]; Bestellannahme, [X.] und [X.]; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im In-ternet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, [X.] über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in [X.] enthalten; Vorführung von Waren für Werbe-zwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; [X.] Veröffentlichung und Herausgabe von [X.]n, insbe-sondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildin-formationen, auch in elektronischer Form und auch im [X.]; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschrif-ten (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstu-dios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnun-gen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstel-len von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesonde-re Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhal-tungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events; Schu-lungsveranstaltungen; Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in [X.] enthalten. Die Markenstelle des [X.]s hat die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines [X.] zurückgewiesen. 2 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 430). - 5 - Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. 4 5 I[X.] Das [X.] hat angenommen, der beanspruchten [X.] fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Dazu hat es ausgeführt: Der Prüfung der Unterscheidungskraft sei nicht generell ein anmel-derfreundlicher Maßstab zugrunde zu legen. Der [X.] halte eine strenge sowie vollständige und nicht nur auf ein Mindestmaß beschränkte Prüfung von absoluten Schutzhindernissen für erfor-derlich. In die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei das Allgemeininteresse daran einzubeziehen, dass eine markenrechtliche Monopolisierung der [X.] zu Lasten des freien [X.] nicht angebracht sei. 6 Bei der dem Verkehr verständlichen [X.] Wortfolge "[X.]" handele sich um eine in verschiedenen Zusammenhängen geläufige Werbe-aussage. Sie eigne sich für die beanspruchten Waren der [X.] und die Dienstleistungen der [X.] als Angabe über deren Inhalt oder weise einen engen sachlichen Zusammenhang zu inhaltsbezogenen Angaben auf. Ein en-ger beschreibender Zusammenhang der Wortfolge bestünde auch zu einem Teil der Dienstleistungen der [X.]. 7 Auf den thematischen Bezug der Wortfolge zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen komme es aber nicht einmal entscheidend an. Liege eine [X.] bekannte sprachübliche Bezeichnung vor, werde diese wegen ihrer Be-kanntheit nicht als Herkunftshinweis, sondern immer nur als "Wort als solches" verstanden. Davon sei auch für die in Rede stehende Wortfolge auszugehen. Schließlich seien in die Beurteilung der Unterscheidungskraft die Aussagen des 8 - 6 - Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Interpretation aller Schutz-hindernisse im Lichte des Allgemeininteresses an der Freihaltung der [X.] für Wettbewerber einzubeziehen. Ein häufig gebrauchter Werbeslogan, wie "[X.]", sei durch das Markenrecht nicht monopolisierbar. 9 II[X.] [X.] hat zum Teil Erfolg. Die angefochtene Ent-scheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Bundespa-tentgericht der Anmelderin die Eintragung der Wortfolge "[X.]" für die Dienstleistungen der [X.] sowie für Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen der [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt hat. Zu Recht hat das Bundespatent-gericht dagegen die Eintragung für die Waren der [X.] und die Dienstleis-tungen der [X.], ausgenommen Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen, abgelehnt, für die die Anmelderin ebenfalls Markenschutz beansprucht. 1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.], [X.]. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, [X.], 417, 418 = [X.], 490 - [X.]; [X.] 167, 278 [X.]. 18 - [X.]; [X.]. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, [X.], 1093 [X.]. 13 = [X.], 1428 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke [X.] darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-leistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs-kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzule-gen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das 10 - 7 - Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 167, 278 [X.]. 18 - [X.]; [X.] [X.], 1093 [X.]. 13 - [X.]; vgl. auch [X.] zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, [X.]). 11 Damit ist allerdings nicht gemeint, dass die Prüfung der [X.] sich auf ein Mindestmaß beschränken könnte und nicht streng und umfassend sein müsste (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 604 [X.]. 59 - [X.]; [X.]. v. 12.2.2004 - [X.]/99, [X.]. 2004, [X.] = GRUR 2004, 674 [X.]. 123 - Postkantoor; [X.]. v. 21.10.2004 - [X.]/02 P, [X.]. 2004, [X.] = GRUR 2004, 1027 [X.]. 45 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT). Auch die vom [X.] erörterte Alter-native zwischen einer anmelderfreundlichen und einer restriktiven Eintragungs-praxis stellt sich nicht. Entgegen der Auffassung des [X.]s lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften kein Anhalt dafür entnehmen, dass sich das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung nicht nur auf den Prüfungsumfang, sondern auch auf den Prüfungsmaßstab bezieht (vgl. [X.], [X.] 2006, 480, 482; a.[X.], [X.], 93, 96 f.). Demnach darf nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen; vielmehr sind alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen. Im Rahmen der strengen und umfassenden Prüfung ist aber zu berücksichtigen, dass das [X.] in Übereinstimmung mit der [X.] an die Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen stellt, sondern auch eine geringe Unterscheidungskraft ausreichen lässt, um das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu überwinden. Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von [X.] auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unter-scheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich 12 - 8 - produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unter-scheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutig-keit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von [X.] nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur [X.] werden (vgl. [X.], [X.]. v. 17.5.2001 - [X.], [X.], 1043, 1044 f. = [X.], 1202 - [X.]; [X.]. v. 13.6.2002 - [X.], [X.], 1070, 1071 = [X.], 1281 - Bar jeder Vernunft). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienst-leistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. [X.] ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 [X.]. 73 und 75 - Postkantoor; [X.] 167, 278 [X.]. 18 - [X.]). Da der Gesamteindruck maßgeblich ist, kann auch einer Mar-ke Unterscheidungskraft zukommen, die sich aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammensetzt. Zwar geht der beschreibende Charakter mehrerer Wörter nicht grundsätzlich schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr verbleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Im Einzelfall kann die Bezeichnung jedoch 13 - 9 - in ihrer Gesamtheit einen anderen Eindruck vermitteln als die Summe ihrer Be-standteile (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 [X.]. 99 f. - Postkantoor; [X.], [X.]. v. 15.9.2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 229 [X.]. 34 - [X.]; [X.], [X.]. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, [X.], 162, 163 = [X.], 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 2. Das [X.] hat angenommen, die [X.] Wortfolge "[X.]" werde vom inländischen Publikum zutreffend mit "meine Welt" über-setzt. Für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei sie in-haltsbeschreibend und werde nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Es handele sich zudem um eine geläufige Werbeaussage, der schon aus diesem Grund für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehle. 14 Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand. 15 a) Das [X.] ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortfolge "[X.]" für die Waren der [X.] nicht über die erfor-derliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verfügt. Es hat festgestellt, für "[X.], Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher" eigne sich die Wortfolge zur Inhaltsangabe. Unter dem Titel könne über prominente Personen in ihrem persönlichen Umfeld ebenso wie über Tiere in ihrem Lebensraum und über die [X.] unter verschiedenen Aspekten, wie bei-spielsweise Klima, Umweltschutz, Demografie oder Wirtschaft berichtet werden. Entsprechendes gelte für "Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Lehr- und Unter-richtsmaterial". Auch für diese Produkte stehe der beschreibende Gehalt im Vordergrund. Für die weiteren in [X.] beanspruchten Waren "[X.] - 10 - artikel, Papier und Pappe, soweit in [X.] enthalten; Schreibwaren und Bü-roartikel (ausgenommen Möbel)" handele es sich um eine nicht schutzfähige Werbeaussage allgemeiner Natur. 17 Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das [X.] hat aufgrund einer Reihe von Beispielen eine Verwendung der Wortfolge als Bezeichnung des Inhalts der Waren belegt. In diesem Zu-sammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau definiert ist. Auch Werktitel sind oft vage und unbestimmt gehalten (vgl. [X.], [X.]. v. 17.2.2000 - [X.], [X.], 882, 883 = [X.], 1140 - Bücher für eine bessere Welt). Wird die Bezeichnung als Hinweis auf den - wie auch immer gearteten - Inhalt des Wer-kes verstanden und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion, dient sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als Unterscheidungsmittel der Waren oder Dienstleistungen. Die Unterscheidungskraft beurteilt sich auch für die in Rede stehenden Waren nicht nach den geringen Anforderungen für Werktitel, sondern nach markenrechtlichen Grundsätzen (vgl. [X.] [X.], 1043, 1045 - [X.]). Auch die Annahme des [X.]s, für "Buchbindeartikel; Pa-pier und Pappe, soweit in [X.] enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel)" werde die Wortfolge vom Verkehr nur als eine allge-meine Werbeaussage begriffen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 18 Nach den Feststellungen des [X.]s ist die Verwendung der Wortfolge in [X.] belegt. Im Hinblick auf die beschreibende Verwendung der Wortfolge für die überwiegende Zahl der in [X.] bean-spruchten Waren in der Art eines [X.] ist die Annahme des Bundespa-tentgerichts, "[X.]" fehle für Buchbindeartikel, Papier und Pappe sowie 19 - 11 - Schreibwaren und Büroartikel als allgemeine Werbeaussage jegliche Unter-scheidungskraft, nicht erfahrungswidrig. Gegenteiliges zeigt auch die Rechts-beschwerde nicht auf. 20 b) Das [X.] hat auch zu Recht angenommen, dass das Zeichen "[X.]" für die Dienstleistungen der [X.], für die Marken-schutz beansprucht wird, mit Ausnahme der Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist. Es hat dies daraus gefolgert, dass die Dienstleistungen ei-nen engen sachlichen Zusammenhang zu den Waren der [X.] aufweisen, für die die Wortfolge "[X.]" beschreibend und deshalb nicht unterschei-dungskräftig ist. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erken-nen. Aus dem Umstand, dass der Wortfolge "[X.]" wegen ihrer inhaltsbe-schreibenden Funktion jegliche Unterscheidungskraft für die Waren fehlt, auf die sich die fraglichen Dienstleistungen der [X.] beziehen, konnte das [X.] zu Recht den Schluss ziehen, der Verkehr werde die Wortfolge auch für die Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel anse-hen. Denn der Verkehr wird die titelartig zusammengefasste Aussage wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen, Erzeugnisse und Veranstaltungen unmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZB 54/98, [X.], 1042, 1043 = [X.], 1205 - [X.] UND [X.]). c) Für die Dienstleistungen "Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen" der [X.] kann der Wortfolge "[X.]" nach der Annahme des [X.]s kein im Vordergrund stehender beschrei-bender Begriffsinhalt entnommen werden. Das [X.] hat hierzu festgestellt, diese Dienstleistungen würden nicht nach dem Sachtitel benannt. 21 - 12 - Ein Unternehmer, der derartige Dienstleistungen anbiete, wolle dem Kunden vermitteln, in welcher Branche oder auf welchem Gebiet er seine Vorführungs- und Vermietungsdienstleistungen anbiete; er wolle sich aber nicht auf einen bestimmten Film- oder Musiktitel beschränken. Fehlt der Wortfolge "[X.]" für diese Dienstleistungen aber eine thematische Beschränkung und deshalb ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt, kann für die Be-zeichnung insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft verneint werden. d) Entgegen der Auffassung des [X.]s kann die Unter-scheidungskraft der angemeldeten Marke auch nicht für die Dienstleistungen der [X.] verneint werden. 22 [X.]) Das [X.] hat angenommen, der Verkehr erfasse die Wortfolge bei den in Rede stehenden Dienstleistungen der [X.] wegen des engen beschreibenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Dienstleistungen und angebotenen Informationen oder Leistungen nur als the-matischen Hinweis auf das individuelle Angebot. 23 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Die Annahme des [X.]s zur verständlichen Beschrei-bung des Inhalts der Dienstleistungen durch die Wortfolge "[X.]" ist nicht frei von Widersprüchen. Sie steht nicht in Einklang mit den weiteren Feststel-lungen des [X.]s, nach denen in den vorgenannten [X.] Zeichen nicht thematisch oder inhaltsbezogen als betriebliche Unterscheidungsmittel eingesetzt werden. Danach werden im Bereich der [X.] Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen angegeben. Üblich ist nach den Feststellungen des [X.]s etwa eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, [X.] eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolgt. [X.] - 13 - chendes gilt nach den Ausführungen des [X.]s für die Dienst-leistungen der Geschäftsführung, die unter Familien- oder Firmennamen, nicht aber unter einer allgemein verständlichen Wortfolge angeboten werden. Die Durchführung von Auktionen und Versteigerungen wird nach der Annahme des [X.]s üblicherweise unter dem Namen des Auktionshauses angeboten und nicht unter einer beschreibenden Wortfolge. Bestehen nach den Feststellungen des [X.]s in den ent-sprechenden Dienstleistungssektoren aber keine Gewohnheiten des Verkehrs zur Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben und bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die den Verkehr veranlassen könnten, die Wortfolge in einem beschreibenden Sinn aufzufassen, ist nichts dafür ersichtlich, der Wortfolge "[X.]" fehle in diesen Dienstleistungsbereichen wegen einer die Dienstleistung beschreibenden Funktion jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. 25 bb) Vom Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG für die Dienstleistungen der [X.] ist auch nicht deshalb auszugehen, weil die Wortfolge "[X.]" sich als allgemeine Werbeaussage eignet. 26 (1) Zwar kann einer Marke die Unterscheidungskraft nicht nur wegen ih-res im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts, sondern auch aus an-deren Gründen fehlen (vgl. [X.], [X.]. v. 12.2.2004 - [X.]/00, [X.]. 2004, [X.] = GRUR 2004, 680 [X.]. 19 - [X.]). Solche Gründe sind gegeben, wenn es sich bei dem Zeichen um ein so geläufiges und alltägliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, dass der [X.] es stets nur als solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel ver-steht (vgl. [X.] [X.], 1042 - [X.] UND [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Dies liegt bei werbesloganartigen [X.] - 14 - folgen nahe, wenn sie allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027 [X.]. 38 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.], [X.]. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, [X.], 720, 721 = [X.], 739 - Unter Uns; [X.]. v. 23.11.2000 - [X.]/98, [X.], 735, 736 = [X.], 692 - Test it; [X.]. v. [X.] - I ZB 10/99, [X.], 816, 817 - [X.]). (2) Das [X.] hat festgestellt, dass der Slogan "[X.]" eine dem Verkehr geläufige Werbeaussage darstellt, die in verschiedenen Zu-sammenhängen tatsächlich verwendet wird. Der Wortbestandteil "World" sei sogar einer der am häufigsten verwendeten Begriffe in Werbeslogans. Ebenso sei das Pronomen "My" in Verbindung mit Sachangaben, etwa als Titel von Zeitschriften, gebräuchlich. Die Kombination "[X.]" finde sich allein in fünf Slogans einer Datenbank der Werbung. Diese allgemeinen Feststellungen rei-chen nicht aus, um der Bezeichnung die Unterscheidungskraft von vornherein für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] abzusprechen. Dem [X.] ist zwar darin beizutreten, dass die Aussage "[X.]" als allgemeine Werbebotschaft gegenüber Endverbrauchern geeignet erscheint. Denn die Wortfolge kann so verstanden werden, dass das bezeichnete Produkt der individuellen Vorstellungswelt der angesprochenen Personen entsprechen soll. Für die Dienstleistungen der [X.], die im Wesentlichen an Geschäfts-kunden gerichtet sind - wie etwa Leistungen einer Werbeagentur -, ist es aber nicht naheliegend, dass die Wortfolge nur als allgemeine Werbeaussage und nicht auch als Herkunftshinweis verstanden wird. Mangels gegenteiliger Fest-stellungen des [X.]s ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr die Bezeichnung für die Dienstleistungen der [X.] nicht als Wer-beanpreisung, sondern als schlagwortartige Aussage versteht, die seine Auf-merksamkeit wecken, auf die so gekennzeichneten Dienstleistungen lenken und sie von anderen Dienstleistungen unterscheiden soll. Dann liegt eine über 28 - 15 - das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage vor, die es verbietet, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, [X.], 1093, 1095 = [X.], 1169 - [X.]). 29 Für ein solches Verständnis spricht, dass die Wortfolge "[X.]" kurz und prägnant ist. Ihr kann auch eine gewisse Mehrdeutigkeit in diesen [X.] nicht abgesprochen werden. Die Wortfolge "[X.]" kann sowohl im Sinne des persönlichen Umfelds des Kunden oder der durch die Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise verstanden werden als auch im Sinne der ganzen Welt, wenn auch aus subjektiver Perspektive. Ist der Be-deutungsinhalt unscharf, ohne dass ein bestimmtes Verständnis im [X.] steht, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft (vgl. [X.], [X.]. v. 7.6.2001 - I ZB 20/99, [X.], 1150, 1151 = [X.], 1310 - LOOK). (3) Das [X.] hat angenommen, die Wortfolge "[X.]" sei schon allein wegen ihrer Bekanntheit nicht geeignet, als betrieblicher [X.], sondern nur als "Wort als solches" aufgefasst zu werden. Auch diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 30 Das [X.] hat seine Beurteilung auf die [X.]sentschei-dung "[X.]" ([X.] 167, 278) gestützt. In diesem Verfahren war das zur Eintragung angemeldete Zeichen "[X.]" für das gleichnamige Sportereignis allgemein bekannt. Der [X.] hat deshalb die Un-terscheidungskraft für alle Waren und Dienstleistungen verneint, zu denen die Angabe einen engen beschreibenden Bezug herstellte, weil sie eine Verbin-dung zu dem Sportereignis aufwiesen. Die Angabe "[X.]" stellt im [X.] zu "[X.]" keinen eindeutigen Bezug zu einem [X.] - 16 - ten Ereignis dar. Sie bringt die mit ihr bezeichneten Produkte nicht in einen konkreten beschreibenden Zusammenhang im Bereich der Dienstleistungen der [X.]. Außerdem fehlt - auch nach den Feststellungen des Bundespatent-gerichts - der Wortfolge "[X.]" ein auch nur annähernd vergleichbarer [X.] wie der Bezeichnung "[X.]", der die Annahme rechtfertigt, die Wortfolge werde aufgrund ihrer Bekanntheit nicht als Unter-scheidungsmittel aufgefasst. - 17 - IV. Der angefochtene [X.]uss ist somit aufzuheben, soweit das [X.] die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung des Zei-chens "[X.]" für die eingangs unter II[X.] aufgeführten Waren und Dienstleis-tungen zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde [X.]. 32 [X.]Büscher
Bergmann
[X.] Koch Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 29 W(pat) 134/05 -
Meta
22.01.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZB 34/08 (REWIS RS 2009, 5524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5524
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
26 W (pat) 529/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Back Dir Deine Welt (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
I ZB 35/09 (Bundesgerichtshof)
Markenanmeldung: Unterscheidungskraft längerer Wortfolgen - Die Vision
I ZB 56/09 (Bundesgerichtshof)
Markenschutz: Unterscheidungskraft einer Wortfolge - Link economy
I ZB 35/09 (Bundesgerichtshof)
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