Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 5 StR 103/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3864

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 103/06 [X.]BESCHLUSS vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO merkt der Senat an: Während der Hauptverhandlungsunterbrechung vor Urteilsverkün-dung stellte die Strafkammervorsitzende den Angeklagten im Gerichtssaal unter Aufsicht eines Justizwachtmeisters, da der Vertreter der Staatsanwalt-schaft in seinem Schlussvortrag den Erlass eines Haftbefehls beantragt [X.]. Mit dieser Anordnung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO organisierte die Vorsitzende lediglich in Ausübung ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 176 GVG den 2 - 3 - Fortgang der Hauptverhandlung. Hierin lag kein Wiedereintritt in die Verhandlung, nach welchem dem Angeklagten erneut das letzte Wort hätte gewährt werden müssen. [X.] [X.]

Meta

5 StR 103/06

25.04.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 5 StR 103/06 (REWIS RS 2006, 3864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3864

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.