Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 5 StR 546/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8547

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 546/13

vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Januar 2014 beschlos-sen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2013 gemäß § 349 Abs.
4 StPO aufgehoben

a)
mit den zugehörigen Feststellungen im Fall 1 der Ur-teilsgründe,

b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe für den [X.].

.

2.
Im Umfang
der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.

3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten V.

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte W.

wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 1) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten V.

hat es

unter Freisprechung im Übrigen

wegen versuchter schwerer 1
-
3
-

räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrer-laubnis (Fall 1; Einzelstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäu-bungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und daneben eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachli-chen Rechts rügen, erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Erfolg; die Revision des Angeklagten V.

ist im Übrigen unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung hält sachlich-rechtlicher Nach-prüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des [X.] zu diesem Fall ist lückenhaft und insoweit nicht frei von [X.].
Die [X.] hat ihre Überzeugung von Vorgehensweise und Absicht der Angeklagten wesentlich auf die Zeugenaussage des Geschädigten gestützt. Dieser hatte in der Hauptverhandlung zunächst von einem Auskunftsverweige-rungsrecht nach §
55 StPO Gebrauch gemacht. Er war daraufhin parallel zur laufenden Hauptverhandlung in einem nach Einstellung wiederaufgenommenen Ermittlungsverfahren, in dem ihm Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt [X.], von dem [X.] der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter ver-nommen worden. Anschließend war der erneut als Zeuge geladene Geschädig-te zu einer Aussage in der Hauptverhandlung bereit; er äußerte sich auch zur Motivation seiner anfänglichen Auskunftsverweigerung und seines zwischen-zeitlichen Entschlusses, doch noch auszusagen. Hierzu gab er u.a. auch an, 2
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-
4
-

dass ihm der Staatsanwalt im Falle einer Zeugenaussage im Gegenzug eine erneute Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zugesagt habe. Eine solche Zusage hatte der [X.] der Staatsanwaltschaft bestritten, der zuvor in der Hauptverhandlung als Zeuge zu seiner Beschul-digtenvernehmung des Geschädigten vernommen worden war.
Bei ihrer Wertung, dass die Glaubwürdigkeit des Geschädigten durch den Wechsel in seiner Aussagebereitschaft nicht durchgreifend beeinträchtigt sei, hat die [X.] maßgeblich auch darauf abgestellt, dass der [X.] die ihm gemachte [X.] selbst offengelegt habe, was gegen eine im Hinblick hierauf wahrheitswidrig gestaltete Aussage spreche (UA S.
36). In diesem Zusammenhang hat sich die [X.] indes nicht mit dem in den Urteilsgründen festgestellten Widerspruch zur
Zeugenaussage des Sitzungsver-treters der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Die [X.] hat nicht erkennbar in Erwägung gezogen, dass allein dieser Widerspruch ein (weiteres) Indiz gegen eine Glaubwürdigkeit des Geschädigten bilden könnte.
Der Fall 1 der Urteilsgründe bedarf daher insgesamt

auch hinsichtlich der für sich nicht rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätz-lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

einer neuen tatgerichtlichen Prüfung. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der für den Angeklagten V.

erkannten Gesamtstrafe nach sich.
2. Nach dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die von den [X.] erhobene Verfahrensrüge an, dass der [X.] der Staatsanwalt-schaft nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung weiterhin in der [X.] tätig gewesen sei und den [X.] gehalten habe, in dem er auch seine eigene zeugenschaftliche Aussage gewürdigt habe (vgl. zur Prob-4
5
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-
5
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lematik die bei BGHR StPO §
24 Staatsanwalt 1
bis
6 abgedruckten Entschei-dungen mwN).

[X.]König

Berger [X.]

Meta

5 StR 546/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 5 StR 546/13 (REWIS RS 2014, 8547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8547

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