Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. VIII ZB 56/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4782

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[X.] ZB 56/08 vom 3. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 379, 492, 567 Gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. [X.], Beschluss vom 3. März 2009 - [X.]/08 - LG [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. März 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde haben die [X.] zu tragen. [X.]: 1.900 • Gründe: [X.] Im selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige gemäß ei-nem Beweisbeschluss des Amtsgerichts ein Gutachten über Schimmelbildung in der von den [X.] gemieteten Wohnung erstellt. Nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens haben die Antragsgegner die Ergänzung des Gutach-tens, Durchführung weiterer Erhebungen sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht die Durchführung eines weiteren Ortstermins angeordnet und den [X.] aufgegeben, einen Vorschuss in Höhe von 600 • einzuzahlen. Nachdem der Sachverständige [X.] hatte, für die weitere Gutachtenerstattung würden voraussichtlich Kosten in Höhe von 2.500 • entstehen, hat das Amtsgericht den [X.] durch 1 - 3 - Beschluss vom 30. Mai 2008 aufgegeben, einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 1.900 • einzuzahlen. 2 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das [X.] mit Beschluss vom 1. Juli 2008 als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Die Antragsgegner möchten mit ihrem Rechtsmittel erreichen, dass der Beschluss vom 30. Mai 2008 aufgehoben und die Einzahlung des Kostenvor-schusses von 1.900 • der Antragstellerin auferlegt wird. 3 I[X.] Das [X.] hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unzuläs-sig, weil die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses auch im selb-ständigen Beweisverfahren unanfechtbar sei. 4 II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Vergeblich wenden sich die Antragsgegner gegen die Verwerfung ihrer sofortigen Beschwerde. 5 Die Frage, ob die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbständigen Beweisverfahren mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wird in der Rechtsprechung teils bejaht ([X.], [X.], 405; [X.], [X.], 346), teils verneint ([X.], [X.], 1452; [X.], [X.], 841; [X.], [X.], 1255; so auch [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 490 Rdnr. 4). 6 - 4 - Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Dies ergibt sich, wie das Be-schwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 567 Abs. 1 ZPO. Weder ist im Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass gegen die Anforderung eines Auslagen-vorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme im selbständigen Beweis-verfahren die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch handelt es sich in diesen Fällen um eine von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasste Entscheidung. 7 Die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren gehen nicht weiter als im Hauptsacheverfahren. Im Erkenntnisverfahren ist gegen die [X.] eines Vorschusses nach § 379 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben (Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 379 Rdnr. 8). Nach § 492 ZPO folgt die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren den Regeln des [X.]s. Würde den Parteien im selbständigen Beweisverfahren in Fällen wie hier ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde. Gründe für eine abweichende Regelung im selbständi-gen Beweisverfahren sind nicht vorhanden. Zwar wird vorgebracht, für den Fall der Nichterhebung von Beweisen mangels Einzahlung eines [X.] könnten Beweise verloren gehen oder zumindest ihre Benutzung er-schwert werden ([X.], [X.], 346, 347). Doch ist dies im [X.] nicht anders. 8 Gegen die hier für richtig gehaltene Auffassung kann nicht überzeugend eingewendet werden, es würden dann Entscheidungen wie hier jeglicher Überprüfung entzogen werden. Denn Verfahrensfehler hinsichtlich der Gesetz-mäßigkeit der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren sind im Hauptsacheverfahren vom Prozessgericht auf [X.] ([X.]/[X.], aaO, § 493 Rdnr. 3). Aber auch dann, wenn im [X.] 9 - 5 - an das selbständige Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren nicht stattfindet, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Zulassung einer sofor-tigen Beschwerde gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses weder ge-boten noch auch nur zulässig. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert keinen [X.]. Einer Zulassung der sofortigen Beschwerde über die von § 567 ZPO er-fassten Fälle hinaus steht der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entgegen (vgl. [X.] 107, 395, [X.]. 63 ff.). Auch aus § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG kann die Statthaftigkeit eines Rechts-mittels nicht hergeleitet werden (so aber [X.], [X.], 405). Denn die Aufforderung, einen Auslagenvorschuss für die Beweiserhebung zu leisten, stützt sich nicht auf das Gerichtskostengesetz, sondern ist abschlie-ßend in §§ 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO geregelt (so auch [X.], [X.], 841). 10 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 304 [X.]/06 - LG [X.], Entscheidung vom 01.07.2008 - 5 [X.]/08 -

Meta

VIII ZB 56/08

03.03.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. VIII ZB 56/08 (REWIS RS 2009, 4782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4782

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