Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Besitz kinderpornografischer Schriften: Strafschärfende Berücksichtigung der Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer durfte bei der (tateinheitlichen) Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in den Fällen [X.], II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigen, dass auf den von dem Angeklagten hergestellten und abgespeicherten kinderpornografischen [X.] nicht nur ein wirklichkeitsnahes, sondern ein tatsächliches Geschehen zu sehen war. Diese Erwägung verstößt nicht generell gegen § 46 Abs. 3 StGB und war unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 [X.], [X.], 103).
Die Änderung von § 184c Abs. 4 StGB durch das [X.] zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015 ([X.]. 2015 [X.]) stellt die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften im Fall II. 7 der Urteilsgründe nicht in Frage, weil das die Nebenklägerin bei sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten zeigende Video von ihm heimlich aufgenommen wurde und deshalb eine die Anwendung von § 184c Abs. 3 StGB ausschließende Einwilligung der Nebenklägerin mit dessen Herstellung nicht vorlag.
[X.]Franke
Bender [X.]
Meta
11.03.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bielefeld, 18. Juli 2014, Az: 3 KLs 7/14
§ 46 Abs 3 StGB, § 184b Abs 4 S 2 StGB vom 31.10.2008
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2015, Az. 4 StR 570/14 (REWIS RS 2015, 14245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14245
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 570/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 8/13 (Bundesgerichtshof)
Besitzverschaffen von kinderpornographischen Schriften: E-Mail mit der verbalen Schilderung eines sexuellen Missbrauchs als kinderpornographische Schrift
1 StR 8/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 321/19 (Bundesgerichtshof)
Besitz und Verbreiten bzw. öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften: Konkurrenzverhältnis
1 StR 424/21 (Bundesgerichtshof)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte: Konkurrenzverhältnisse bei zeitgleichem Besitz von verbreiteten und öffentlich zugänglich …