Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. I ZR 205/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10689

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517BIZR205.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 205/16
vom

18. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Mai 2017 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Prof. Dr.
[X.], Dr.
Löffler und Feddersen

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das
Urteil
des 15.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 11.
August
2016
aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.098,26

festgesetzt

45 Abs.
1 Satz
2 GKG).

Gründe:
[X.] Die [X.]en streiten in den [X.] noch über die Frage, ob die mit Gesellschaftsvertrag vom 20.
Juni 2013 gegründete und am 2.
Juli 2013 als Unternehmen für die Beratung von Logistikunternehmen, den Betrieb eines Logistikunternehmens, den Betrieb eines Fuhrparks, den An-
und Verkauf von Kraftfahrzeugen, den An-
und Verkauf von Immobilien sowie deren Vermie-tung in das Handelsregister eingetragene Klägerin von der Beklagten aus abge-tretenem Recht oder auch aus eigenem Recht für die [X.]
von März 2013 bis Dezember 2014 20.944

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kann. Hilfsweise verlangt die Klägerin eine umsatzabhängige Provision in Höhe von 13.154,26

Das [X.] hat der Klage
mit dem Hauptantrag stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
544 Abs.
1 und 2 ZPO, §
26 Nr.
8 EGZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO), und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG in entscheidungserheblicher [X.] verletzt hat.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den [X.] der von ihr behaupteten [X.] weder für [X.]/März 2013 noch im Zuge von Ende Juni 2013 geführten "Nachverhandlun-gen" hinreichend substantiiert und schlüssig dargetan. Die Klägerin habe zwar mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.
Juli 2016 unter Vorlage einer [X.] Abtretungsvereinbarung vom 7.
Juli 2016 einen auf sie übergegange-nen Vergütungsanspruch aus einer behaupteten Vereinbarung im Februar/März 2013 vorgetragen. Es fehle aber weiterhin an substantiiertem Vorbringen der Klägerin zum rechtsverbindlichen Abschluss dieser Vereinbarung. Die Klägerin habe auch keinen plausiblen Grund angegeben, weshalb die angeblich ge-troffene mündliche Vereinbarung von ihr selbst erst mehrere Monate später schriftlich fixiert worden sei, wenn sie doch bereits im März 2013 verbindlich getroffen worden sei und sogar ab Februar/März 2013 begonnen haben sollte. Außerdem stehe der von der Klägerin zur Akte gereichte [X.] der Annahme entgegen, die Beklagte habe mit ihrer [X.] 2
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oder gar mit dem Zeugen P.

persönlich eine Vergütungsvereinbarung in
Bezug auf das Frachtgeschäft geschlossen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aufgrund des weiteren Vorbringens der Klägerin, der Zeuge P.

habe stets zum Ausdruck gebracht, dass für seine Beratungs-
und Ver-
mittlungstätigkeit eine Vergütung zu zahlen sei, ohne dass die Geschäftsführe-rin der Beklagten dem widersprochen habe. Zum Abschluss einer rechtsver-bindlichen Vereinbarung bei den von der Klägerin behaupteten "Nachverhand-lungen" fehlten nähere Angaben der Klägerin zu den konkreten Umständen und zum Inhalt des Gesprächs, die der Beklagten ein konkretes Bestreiten ermög-lichten und darauf schließen ließen, dass die [X.]en dabei tatsächlich eine rechtsverbindliche Einigung erzielt hätten.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch in Höhe von 13.154,26

auf eine Vermittlungsprovision für zwei [X.] stütze, könne nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge P.

bei dieser Vermittlungstätigkeit nicht für die U.

GmbH & Co.
Speditions KG, sondern als Mitarbeiter der Klägerin oder
deren Vor([X.])gesellschaft oder aber auch persönlich tätig geworden sei. Noch weniger könne angenommen werden, dass dies auch für die Beklagte erkenn-bar gewesen sei.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht mit Recht eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG darin, dass das Berufungsgericht
bei der Beurteilung des Hauptvorbringens der Klä-gerin deren unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag zu einer im Februar/März 2013 getroffenen Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die [X.] des Zeugen P.

als so wenig konkret angesehen hat, dass er schon
nicht einlassungsfähig war und es daher nicht mehr auf die vom [X.] verneinte Frage ankam, ob das einfache Bestreiten dieser Vorgänge durch die Beklagte seinerseits erheblich war.
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5
-
a)
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, gegen Art.
103 Abs.
1 GG (vgl. [X.],
Beschluss vom 6.
Februar 2013

I
ZR
22/12,
TranspR 2013,
430 Rn.
10; Teilurteil vom 15.
Februar 2017

VIII
ZR
284/15, juris Rn.
16, jeweils mwN). Das gilt auch dann, wenn die
Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer [X.] gestellt hat. Das Gericht verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass
eine [X.] ihrer Darlegungslast
schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.
Eine sol-che nur scheinbar das [X.]vorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung dar, in der nach Art.
103 Abs.
1 GG gebotenen Weise den [X.] zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich [X.]
([X.], Beschluss vom 16.
April 2015

IX
ZR
195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn.
9 mwN). Bei einem Beweisantritt ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen ohne Bedeu-tung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des Tat-sachenvortrags der [X.] zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzun-gen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Wenn das [X.] diesen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzel-heiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter dann in die Beweis-aufnahme eintreten, um dort gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17.
September 2015
I
ZR
212/13, [X.]Z 207, 1 Rn.
39 mwN).
b) Entsprechend diesen Grundsätzen darf der Vortrag einer [X.], der den vorstehend
dargestellten Anforderungen entspricht, auch nicht als [X.] und daher keiner Einlassung bedürftig abgetan werden. Das gilt in besonderem Maße für Vorgänge, an denen die [X.] nicht beteiligt war. 7
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6
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Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag, das heißt einem Werkvertrag oder
wie nach dem Vortrag der Klägerin im Streitfall
einem Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§
675 BGB), nach §
632 Abs.
1, §
612 Abs.
1 BGB eine Vergütung als still-schweigend vereinbart gilt, wenn die Geschäftsbesorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, und nach §
632 Abs.
2, §
612 Abs.
2 BGB beim Bestehen einer Taxe die taxmäßige und andernfalls die übliche Ver-gütung als vereinbart anzusehen ist.
c) Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen hätte das Berufungs-gericht nicht davon ausgehen dürfen, dass es bereits an einem hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrag der Klägerin zum Abschluss der von ihr im Rahmen ihres Hauptvorbringens behaupteten [X.] fehl-te.
Es hätte daher
auch nicht davon absehen dürfen zu prüfen, ob die Beklagte zu ihrer Verteidigung einen erheblichen [X.] gehalten hatte; vielmehr hätte es die von der Klägerin für die Richtigkeit ihrer Sachdarstellung angebote-nen Beweise erheben müssen. In diesem Zusammenhang hätte es
berücksich-tigen
müssen, dass die Klägerin,
soweit sie ihren
Klageanspruch
auf eine nach ihrem Vortrag im Februar/März 2013 zustande gekommene Pauschalhonorar-abrede stützt, aus abgetretenem Recht vorgeht und zur damaligen [X.] selbst noch nicht bestanden hatte, womit sie in ihren Möglichkeiten, das damalige [X.] vorzutragen, von vornherein beschränkt war. Außerdem stellt das [X.] selbst bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag, der eine Dienstleistung zum Gegenstand hat, an das Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung ge-mäß §
612 Abs.
1 BGB nur geringe Anforderungen.
d) [X.] ist nicht deshalb zurückzuweisen, weil sich die Ent-scheidung des
Berufungsgerichts
aus den von diesem
weiterhin angenomme-nen Gründen
die Klägerin habe nicht
plausibel
dargelegt, weshalb die angeb-lich im Februar/März 2013 getroffene mündliche Vereinbarung erst mehrere 9
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Monate später schriftlich fixiert worden sei; der von der Klägerin selbst zur Akte gereichte [X.] spreche gegen die Annahme einer bereits [X.] getroffenen verbindlichen Vereinbarung
als richtig darstellt (§
561 ZPO).
Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung zwar auch Gründe angege-ben, die gegen die Plausibilität und Richtigkeit der von der Klägerin gegebenen Sachdarstellung sprechen
könnten. Es hat aber nicht festgestellt, dass diese Gründe die Abweisung der Klage bereits für sich gesehen selbständig tragend rechtfertigten. Im Übrigen
hätte eine solche auf einer unvollständigen Tatsa-chengrundlage getroffene Feststellung eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dargestellt und die Klägerin daher ebenfalls in ihrem Verfah-rensgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG
verletzt.
3. Soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin in Höhe von 13.154,26

eine Provision für die Vermittlung von zwei [X.]n im Frühjahr ebenfalls verneint hat, hat es gehörswidrig unberücksichtigt gelassen, dass die U.

GmbH & Co. KG ihren
Geschäftsbetrieb unstreitig bereits im Dezember 2012 eingestellt und die [X.], die deren ehemaligen Geschäftsräume übernommen hatte, davon bei der Vermittlung der [X.] Kenntnis hatte. Bei diesen Gegebenheiten

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konnte die Beklagte entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht an-nehmen, dass der Zeuge P.

bei dieser Vermittlungstätigkeit nicht für die
Klägerin oder deren Vor([X.])gesellschaft
oder für sich selbst tätig ge-worden ist und den Anspruch dann an die Klägerin abgetreten hat, sondern für die U.

GmbH & Co. KG gehandelt hat.
Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2015 -
83 [X.]/14 -

O[X.], Entscheidung vom 11.08.2016 -
15 [X.] -

Meta

I ZR 205/16

18.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. I ZR 205/16 (REWIS RS 2017, 10689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10689

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 205/16

15 U 211/15

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