Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2811

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
208/12
Verkündet am:
12. September 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Empfehlungs-[X.]
BGB § 823 Abs. 1 Ai, § 1004 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 7 Abs. 2 Nr. 3
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, [X.] unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den [X.] hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
[X.], Urteil vom 12. September 2013 -
I [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 1.
August 2013 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch [X.] Dr. Dr.
h.c.
[X.] und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
[X.] und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
Oktober 2012 unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als hinsichtlich des [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 14.
Februar 2012 auf die Berufung des [X.] abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine [X.] Einwilligung vorliegt.
Der [X.] wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000

kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten [X.], wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der [X.] zu vollziehen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] auferlegt.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt die auf dem Gebiet der [X.] tätige Beklagte
hauptsächlich auf Unterlassung in Anspruch.
Auf der Internetseite der [X.] befindet sich
eine sogenannte Wei-terempfehlungsfunktion. Gibt ein Dritter seine eigene [X.] und eine weitere [X.] ein, wird von der Internetseite der [X.] an die wei-tere von dem [X.] benannte [X.] eine automatisch generierte [X.] versandt, die auf den Internetauftritt der [X.] hinweist. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite der [X.] als von dieser versandt ein. Weiteren Inhalt hat eine Empfehlungs-E-Mail nicht.
Der Kläger erhielt ab dem 26.
Dezember 2010 ohne seine Zustimmung mehrere [X.]. Nach einer Abmahnung und einer weiteren Be-schwerde des [X.] erklärte sich die Beklagte bereit, dessen konkrete E-Mail-Adresse für den Erhalt der [X.] zu sperren. In der Folgezeit erhielt der Kläger gleichwohl noch
E-Mails, die auf den Internetauftritt der [X.] hinwiesen. Darüber hinaus erhielt er acht weitere E-Mails von der [X.], die als Test-E-Mails

bezeichnet waren.
Der Kläger wendet sich
-
soweit für die Revision noch von Bedeutung
-
gegen die Zusendung von E-Mails ohne sein Einverständnis. Er hat beantragt, es der [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbie-ten,
mit
ihm zur Aufnahme eines erstmaligen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzuneh-men, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
1
2
3
4
-
4
-
Darüber hinaus hat er die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten und Verzinsung des von ihm verauslagten [X.] in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist dem Begehren des [X.] entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die an den Kläger versandten EMails hätten keine Werbung enthalten. Sie, die Beklagte, sei nicht als Störerin anzusehen, weil der [X.]-Versand durch Dritte veranlasst werde. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Kontaktierungen hinzunehmen, da er ein [X.]-Post-fach unterhalte. Ohne eine ihr nicht zumutbare Aufgabe ihrer Empfehlungsfunk-tion könne ein Versand von [X.]s an
ihr noch unbekannte [X.]n des [X.] nicht verhindert werden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein noch anhängiges Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des [X.] wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 BGB verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch könne nicht auf die im Dezember 2010 und Januar 2011 eingegangenen [X.]s gestützt werden, weil die Beklagte die Funktion der [X.]-Weitersendung im Februar 2011 umgestellt habe. Danach sei durch den Kläger bis zum Erhalt weiterer [X.]s im September 2011 keine Reaktion erfolgt, so dass die [X.]s bis Januar 2011 als verbraucht

anzuse-5
6
7
8
9
-
5
-
hen seien. Wegen der ab September 2011 versandten Empfehlungs-[X.]s bestehe ebenfalls kein Unterlassungsanspruch. Die Beklagte richte ihre Emp-fehlungsfunktion an einen engen potentiellen Nutzerkreis, der aus [X.] be-stehe, die weitere Personen auf den Netzauftritt der [X.] aufmerksam machen wollten. Die Weiterempfehlungsfunktion der [X.] werde [X.] pro Jahr genutzt. Die Weiterempfehlung könne (nach entsprechender Änderung der Funktion) nicht von automatischen Programmen genutzt werden und die Beklagte unterbinde nunmehr den Versand an [X.]n, die sie zuvor in eine Schwarze Liste

aufgenommen habe.
Das Vorhalten der Empfehlungsfunktion könne daher auch nicht als wett-bewerbswidriges Verhalten angesehen werden. Die Beklagte beabsichtige nicht und nehme auch nicht billigend in Kauf, dass es durch missbräuchliches Verhal-ten Dritter
zu einer Verbreitung der Empfehlungs-[X.]s komme. Die Beklagte habe alles jenseits der Abschaffung der Funktion Mögliche getan, um Beein-trächtigungen Dritter zu vermeiden, zumal sie keine Anreize zur Nutzung der Funktion geschaffen habe.
Die Beklagte könne schließlich auch nicht als Störerin im Hinblick auf das unverlangte Zusenden der Empfehlungs-[X.]s angesehen werden.
I[X.] Die Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit sie sich gegen die [X.] richten. Sie führen in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der [X.] nach dem Unterlassungsantrag. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 Satz
2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen ein-gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Die darüber hinaus erhobenen 10
11
12
-
6
-
Ansprüche auf Zahlung von Abmahnkosten und Verzinsung des
verauslagten
[X.] sind dagegen unbegründet.
1. Der Unterlassungsantrag ist in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zwar nicht näher ausgelegt. Das ist jedoch unschädlich. Bei einem Klageantrag handelt es sich um eine Prozesserklärung, die das [X.] selbständig auslegen kann ([X.], Urteil vom 29.
Juni 2000
-
I
ZR
128/98, [X.], 80
= [X.], 1394
-
ad-hoc-Meldung; Urteil vom 3.
April 2008
-
I
ZR
49/05, [X.], 1002 Rn.
16
= [X.], 1434
-
Schuhpark; Urteil vom 22.
Juli 2010
-
I
ZR
139/08, [X.], 152 Rn.
23 bis 25
= [X.], 223
-
Kinderhochstühle im Internet).
Mit dem Unterlassungsantrag erstrebt der Kläger ein generelles Kontakt-aufnahmeverbot per [X.] für die Beklagte. Ein derart weitgehender Anspruch besteht nicht. Der Kläger kann der [X.] nur eine Kontaktaufnahme per [X.] verbieten lassen, soweit diese einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Der allgemein gefass-te Unterlassungsantrag enthält als Minus aber auch die konkrete Verletzungs-form. Aus dem Vorbringen des [X.] in der Klageschrift, das zur Auslegung des [X.] heranzuziehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Oktober 2007
-
I
ZR
143/04, [X.], 84 Rn.
19
= [X.], 98
-
Versandkosten; [X.], [X.], 1002 Rn.
17
-
Schuhpark), ergibt sich mit der gebotenen Deutlich-keit, dass der Kläger der [X.] nur verbieten lassen will, an ihn ohne seine ausdrückliche Einwilligung Empfehlungs-[X.]s zu versenden.
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 Satz
2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von [X.]s mit werblichem Inhalt zu. Das Zusenden der Empfehlungs-[X.]s durch die Be-13
14
15
-
7
-
klagte stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des [X.]
dar, weil unverlangt zugesandte [X.]-Werbung betriebsbezogen erfolgt und den Betriebsablauf im Unternehmen des [X.] beeinträchtigt. Das Versenden von [X.]s mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Mai 2009
-
I
ZR
218/07, [X.], 980 Rn.
10
ff.
= WRP 2009, 1246
-
[X.]-[X.]
II).
a) Bei der Zusendung der Empfehlungs-[X.]s an den Kläger handelt es sich um unverlangt zugesandte Werbung.
aa) Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen [X.] alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des [X.] seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung
-
beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring
-
erfasst. [X.] ist deshalb in Übereinstimmung mit Art.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2006/113/[X.] über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung
von Dienstleistungen zu fördern ([X.], [X.], 980 Rn.
13
-
EMail-Werbung
II).
bb) Mit diesem weiten Verständnis des Begriffs der Werbung wird nicht die gebotene Unterscheidung zwischen geschäftlichen Handlungen und [X.] verwischt ([X.], [X.], 767, 769). Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist
-
ebenso wie der in der Richtlinie 2005/29/[X.] enthaltene Begriff der Geschäftspraktiken
-
insofern weiter als der Begriff
der Werbung, als er 16
17
18
-
8
-
auch Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der [X.] oder dem Verkauf und die Lieferung eines Produkts er-fasst (vgl. §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen geschäftlicher Handlung

und Werbung

steht daher nicht der An-nahme entgegen, dass es sich auch bei einer mittelbaren Absatzförderung um Werbung handelt.
cc) Entgegen der Ansicht der [X.] kommt es für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der [X.] letzt-lich auf dem Willen eines [X.] beruht ([X.], [X.] 2006, 26). Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das
die Beklagte mit dem [X.] erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr ange-botenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-[X.]s Werbung.
b) Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb des [X.] ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der wider-streitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der [X.] aus. Nach §
7 Abs.
2 Nr.
3 [X.] stellt
-
von dem hier nicht bedeutsamen Ausnahmetatbe-stand des §
7 Abs.
3 [X.] abgesehen
-
jede Werbung unter Verwendung elek-tronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Be-urteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs ebenfalls heran-zuziehen, um [X.] zu vermeiden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
7
Rn.
14; [X.] in [X.], jurisPK-[X.], 3.
Aufl., §
7 Rn.
153). Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derar-tiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-19
20
-
9
-
E-Mail ohne vorherige
ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig (vgl. [X.], [X.], 980 Rn.
14
-

Mail-Werbung
II).
Eine andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall nicht aus dem
Umstand, dass die Werbung nur an Personen versandt wird, die ein Dritter durch Eingabe von deren [X.] ausgewählt hat. [X.] ist eine Wettbewerbshand-lung, die einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, wenn dadurch Marktteilnehmer in unzumutbarer [X.] belästigt werden (§
7 Abs.
1 [X.]).
Ein solcher [X.] ist regel-mäßig anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Werbende zu Mitteln greift, die auch berufsmäßigen Werbern verboten sind (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juli 2006
-
I
ZR
145/03, [X.], 949 Rn.
20
= [X.], 1370
-
Kun-den werben Kunden). Dies ist hier anzunehmen. Entscheidend ist, dass der Empfänger in diese Art Werbung nicht eingewilligt hat und sich praktisch nicht zur Wehr
setzen kann ([X.] in [X.]/[X.] aaO §
7 Rn.
201).
Entgegen der Ansicht der [X.] ist die Belästigung des [X.] durch unverlangt zugesandte [X.]s auch nicht unerheblich im Sinne des §
3 [X.], was zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerich-teten und ausgeübten Gewerbebetrieb führen könnte. Durch die Bestimmung in §
7 Abs.
2 [X.], der
zufolge die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle stets

eine unzumutbare Belästigung darstellen, wird klargestellt, dass die
Ba-gatellklausel des §
3 [X.] nicht mehr anwendbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 11.
März 2010
-
I
ZR
27/08, [X.], 939 Rn.
18
= [X.], 1249
-
Tele-fonwerbung nach [X.]; Urteil vom 5.
Oktober 2010
-
I
ZR
46/09, [X.], 433 Rn.
23
= [X.], 576
-
Verbotsantrag bei Te-lefonwerbung).
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender immer dann zu rechnen ist, wenn die Übermitt-21
22
-
10
-
lung einzelner [X.]s zulässig ist (vgl. [X.], [X.], 980 Rn.
12
-
[X.]-Werbung
II).
c) Die Beklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-[X.]s als Täterin. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-[X.]s letztlich auf die Eingabe der [X.] des [X.] durch einen [X.] zurückgeht (vgl. [X.], [X.], 949 Rn.
20
-
Kunden werben Kun-den). Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-[X.]s auf die [X.] zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der [X.] zurückgeht
und die Beklagte beim Empfänger einer Empfehlungs-[X.] als Absenderin erscheint. Sinn und Zweck der [X.] der [X.] bestehen auch gerade darin, dass [X.] (unter Mitwirkung unbe-kannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der [X.] übermittelt wird. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Es ist offensichtlich, dass die [X.] gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfeh-lungs-[X.]s zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.
d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Empfeh-lungs-[X.]s an den Kläger ohne dessen Einverständnis übermittelt worden. Eine Gegenrüge des Inhalts, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der insoweit darlegungs-
und beweisbelasteten
[X.] (vgl. [X.] in Piper/[X.]/Sosnitza, [X.], 5.
Aufl., §
7 Rn.
52)
übergangen hätte,
hat die Revi-sionserwiderung nicht erhoben.

e) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der [X.] indiziert. Dies entspricht für den wettebewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch stän-23
24
25
-
11
-
diger Rechtsprechung (vgl. nur [X.], Urteil vom 26.
Oktober 2000
-
I
ZR
180/98, [X.], 453, 455
= WRP 2001, 400
-
TCM-Zentrum; Urteil vom 2.
Oktober 2012
-
I
ZR
82/11, [X.], 638 Rn.
58
= [X.], 785
-
Völkl, [X.]), gilt aber auch, wenn sich der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch
-
wie im Streitfall
-
aus dem allgemeinen Deliktsrecht
ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Februar 1994
-
VI
ZR
286/93, [X.], 394, 395
= WRP 1994, 306
-
Bilanzanalyse; Urteil vom 27.
Januar 1998
-
VI
ZR
72/97, NJW 1998, 1391, 1392
-
Klartext, jeweils zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-rechts; Urteil vom 30.
Oktober 1998
-
V
ZR
64/98, [X.]Z 140, 1, 10, zur Verlet-zung des Eigentums; Soehring
in Soehring/Hoehne, Presserecht, 5.
Aufl., §
30 Rn.
8a; [X.]/[X.], Handbuch des Presserechts, 6.
Aufl., Kap.
44 Rn.
5; MünchKomm.BGB/[X.], 6.
Aufl., §
1004 Rn.
292).
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, in Bezug auf die im [X.] und Januar 2011
versandten [X.]s bestehe keine Wiederho-lungsgefahr, so dass auf die Ausgestaltung der Empfehlungsfunktion zum [X.]-punkt der ersten an den Kläger übermittelten Empfehlungs-[X.]s nicht abge-stellt werden könne, kann dem nicht beigetreten werden. Durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens entfällt die Wiederholungsgefahr grundsätz-lich nicht. Die aus einem früheren rechtswidrigen Handeln erfahrungsgemäß abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer auch weiterhin in gleicher Weise handeln wird, endet daher im Allgemeinen nicht aufgrund der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist ([X.], [X.], 638 Rn.
58
-
Völkl, [X.]). Die Wiederholungsgefahr hätte auch im Streitfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, weil die begangene rechtswidrige Handlung nicht mehr rück-gängig gemacht werden kann, so dass die Beklagte nur durch eine strafbewehr-te Unterlassungserklärung überzeugend hätte dartun können, dass sie die ent-sprechende Handlung nicht wiederholen wird
(vgl. zum Wettbewerbsrecht [X.], 26
-
12
-
Urteil vom 19.
März 1998
-
I
ZR
264/95, [X.], 1045, 1046
= WRP 1998, 739
-
Brennwertkessel; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
1.34; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.
Aufl., Kap.
10 Rn.
21 [X.]; vgl. zum deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruch [X.], [X.], 394, 395
-
Bilanzanalyse; [X.]/[X.] aaO Kap.
44 Rn.
6, 11; Soeh-ring
in Soehring/Hoehne
aaO §
30 Rn.
11).
3. Einen Anspruch des [X.] auf Erstattung von Abmahnkosten hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht verneint.
a) Ebenso wie im Wettbewerbsrecht hat der Verletzte, der
seinen [X.] auf §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 Satz
2 BGB stützt, grund-sätzlich einen Anspruch
auf
Erstattung der Abmahnkosten, wenn die [X.] begründet war
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
Mai 2009
-
VI
ZR
174/08, [X.] 2010, 269 Rn.
20
-
Rosenkrieg; Urteil vom 19.
Oktober 2010
-
VI
ZR
237/09, [X.], 268 Rn.
11 [X.]). Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten,
so hat der Verletzer die gesetzlichen Gebüh-ren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. [X.], [X.], 268 Rn.
11;
Soehring
in Soehring/Hoehne
aaO §
30 Rn.
22).
b) Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem Verletzer aber nur dann zu ersetzen, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendig war ([X.], [X.] 2010, 269 Rn.
20; vgl. zum Wett-bewerbsrecht [X.], Urteil vom 6.
Mai 2004
-
I
ZR
2/03, [X.], 789
= WRP 2004, 908
-
Selbstbeauftragung, [X.]).
27
28
29
-
13
-
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur [X.] Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes ver-fügt (vgl. [X.], [X.], 789, 790
-
Selbstbeauftragung). Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines deliktischen Handelns unter dem Gesichtspunkt der [X.] (§
254 Abs.
1 BGB) einsetzen. Die Hinzuziehung eines weiteren Rechts-anwalts ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Rechtsverletzungen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung der dafür anfallenden
Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall einer Selbstbeauftragung (vgl. [X.], [X.], 789, 790
-
Selbstbeauftragung).
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Abweisung des Anspruchs auf Verzinsung des verauslagten [X.]. Es kann offenbleiben, ob neben dem Zinsanspruch gemäß §
104 Abs.
1 Satz
2 ZPO ein weitergehender materiell-rechtlicher Anspruch auf Verzinsung der ver-auslagten Gerichtskosten für die [X.] von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags aus §
286 BGB besteht. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einer schlüssigen Begründung für einen solchen An-spruch.
II[X.] Danach ist
das angefochtene Urteil auf die Revision des [X.] auf-zuheben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist das erstin-stanzliche Urteil auf die Berufung des [X.] abzuändern und die Beklagte nach dem Unterlassungsantrag zu verurteilen. Im Übrigen ist die Revision zu-rückzuweisen.
30
31
32
-
14
-
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO.

[X.]
Pokrant
Ri[X.] Prof. Dr. Büscher ist

in Urlaub und kann daher nicht

unterschreiben.

[X.]

[X.]

Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.02.2012 -
138 C 576/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.10.2012 -
11 [X.]/12 -

33

Meta

I ZR 208/12

12.09.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12 (REWIS RS 2013, 2811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2811

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