Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2001, Az. VIII ZR 183/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2878

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[X.]/00vom10. April 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2001 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], [X.]:Der Tenor des [X.] vom 28. März 2001 wird wegen of-fenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß das Urteil des30. Zivilsenats des [X.] - [X.] inAugsburg - vom 2. Mai 2000 auch im Kostenpunkt aufgehobenwird (§ 319 ZPO).[X.] [X.][X.] Ball Dr. Leimert

Meta

VIII ZR 183/00

10.04.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2001, Az. VIII ZR 183/00 (REWIS RS 2001, 2878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2878

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