Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. VIII ZR 225/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1064

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[X.]/00vom10. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2001 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz [X.] wird zurückgewiesen.[X.]ünde:Die Eingabe der Beklagten vom 10. September 2001 ist, soweit sie [X.] betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Ko-stenrechnung vom 25. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung,welcher der [X.] nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Dem Kosten-ansatz liegt der zutreffende Streitwert von 284.380,45 DM zugrunde. Die all-gemeine Verfahrensgebühr beträgt daher 4.710 DM; sie ist um den sog. "[X.]" von 10 %, wie in der Kostenrechnung dargelegt, auf 4.239 DM zu er-- 3 -mäßigen. Eine weitere Ermäßigung oder ein Erlaß der [X.] kommt nicht [X.].[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 225/00

10.10.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. VIII ZR 225/00 (REWIS RS 2001, 1064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1064

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