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PDF anzeigen[X.]/00vom4. April 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2001 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] den Kosten des Rechtsstreits bis zur Entscheidung desSenats vom 14. Februar 2001 haben der Beklagte 12/13 unddie Klägerin 1/13 zu tragen. Die danach entstandenen Kostenträgt die Klägerin allein.2)Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zur Entschei-dung des Senats vom 14. Februar 2001 wird auf 468.000 DM,für die [X.] danach auf 36.000 DM festgesetzt.Gründe:Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung [X.] nebst 16 % Mehrwertsteuer verurteilt und die Widerklage abge-wiesen. Die Mehrwertsteuerforderung war jedoch nur in Höhe von 7 % ge-rechtfertigt, da der Handel mit Zuchttieren lediglich dem ermäßigten Steuersatzunterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 1 a der Anlage). [X.] der Differenz von 9 % (= 36.000 DM) hätte daher die Revision des [X.] Erfolg gehabt, wenn die Parteien den Rechtsstreit insoweit nicht in [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Gemäß §§ 92 Abs. 1,- 3 -97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO war deshalb auszusprechen, daß der [X.]/13 und die Klägerin 1/13 der bis zur Entscheidung des Senats über die teil-weise Annahme der Revision entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragenhaben; die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin allein.[X.] Dr. [X.] Dr. LeimertWiechers [X.]
Meta
04.04.2001
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. VIII ZR 154/00 (REWIS RS 2001, 2937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2937
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