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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die rechtlich bedenkliche Zubilligung einer Kompensation für ei-nen Verstoß gegen Art. 36 [X.] (vgl. [X.], 1090) ist der Angeklagte nicht beschwert. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und [X.] des Rechtsmittels aufzuerlegen. [X.] Fischer Appl Cierniak
Meta
10.12.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. 2 StR 489/08 (REWIS RS 2008, 319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 319
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