Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. XI ZB 11/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4253

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Gegenstand

Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Darstellung des Totalverlustrisikos im Rahmen eines Verkaufsprospekts für eine Ölplattform


Leitsatz

Zur Darstellung des Totalverlustrisikos einer Kapitalanlage in eine Ölplattform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung im Rahmen eines Verkaufsprospektes.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 6 gegen den Musterentscheid des [X.] vom 23. März 2022 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin sowie der [X.] zu 2 und 3 tragen die Musterrechtsbeschwerdeführerin, die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 6 und die Beigetretenen zu 1 bis 10 wie folgt:

Musterrechtsbeschwerdeführerin:     

42,83%

Rechtsbeschwerdeführerin zu 1:

1,34% 

Rechtsbeschwerdeführer zu 2:

1,74% 

Rechtsbeschwerdeführer zu 3:

2,14% 

Rechtsbeschwerdeführer zu 4:

2,95% 

Rechtsbeschwerdeführer zu 5:

10,61% 

Rechtsbeschwerdeführerin zu 6:

6,02% 

Beigetretener zu 1:

1,74% 

Beigetretener zu 2:

1,68% 

Beigetretener zu 3:

14,72% 

Beigetretener zu 4:

2,68% 

Beigetretener zu 5:

1,74% 

Beigetretene zu 6:

1,74% 

Beigetretener zu 7:

2,37% 

Beigetretene zu 8:

2,14% 

Beigetretener zu 9:

1,94% 

Beigetretener zu 10:

1,62%.

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen die Musterrechtsbeschwerdeführerin, die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 6 und die Beigetretenen zu 1 bis 10 jeweils selbst.

Der Streitwert des [X.] wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 3.304.315,59 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 6 und der Beigetretenen zu 1 bis 10 auf 747.140,70 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der [X.] zu 2 und 3 auf 2.853.706,14 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens na[X.]h dem [X.] ([X.]) über die Fehlerhaftigkeit des am 2. Juni 2008 aufgestellten Prospekts zur Beteiligung an der "[X.]                GmbH & Co. KG" (künftig: [X.] oder Fonds) und eine daraus resultierende Haftung der [X.].

2

Die [X.] sollte neben der "M.  D.               GmbH & Co. KG" 50% des Kapitals der "Beteiligungsgesells[X.]haft [X.]" (künftig: Beteiligungsgesells[X.]haft) aufbringen, die einen Anteil von jeweils 47% an zwei Gesells[X.]haften [X.] Re[X.]hts, der "[X.]    Coöperatie U.A." und der "[X.][X.]" halten sollte. Die "[X.]   Coöperatie U.A." (künftig: Eigentümergesells[X.]haft oder Coöperatie) sollte als Eigentümergesells[X.]haft des Investitionsobjekts, einer [X.]-Halbtau[X.]her-Öl-Erkundungsplattform (künftig: Ölplattform oder [X.]) fungieren, die "[X.][X.]" als Servi[X.]egesells[X.]haft.

3

Die Ölplattform wurde auf Bestellung eines [X.] Partnerunternehmens auf einer Werft in [X.] gebaut. Partner des [X.] war die "[X.]" (künftig: S.  ). Die Auslieferung an die Eigentümergesells[X.]haft war für Juni 2010 geplant. Ab diesem [X.]punkt sollte die Ölplattform für die Su[X.]he na[X.]h Ölvorkommen in der [X.] vor der [X.] Küste für sieben Jahre an den [X.] Ölkonzern [X.] für 317.500 US-Dollar/Tag ver[X.]hartert werden.

4

Die [X.] sollte neben der "M.  D.               GmbH & Co. KG" das Eigenkapital für das Projekt einwerben und Kommanditkapital in Höhe von [X.]a. 105 Millionen US-Dollar aufbringen. Die Anleger konnten si[X.]h mit einer Mindestzei[X.]hnungssumme von 15.000 US-Dollar unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über die "[X.]" an der [X.] beteiligen. Das Gesamtinvestitionsvolumen zur Erstellung der Ölplattform sollte bei [X.]a. 574 Millionen US-Dollar liegen. Als Laufzeit des Fonds waren 14 Jahre vorgesehen.

5

Die Ölplattform wurde im November 2019 zu einem die Forderungen der Fremdkapitalgeber ni[X.]ht annähernd de[X.]kenden Kaufpreis von 60,3 Millionen US-Dollar verkauft. Die [X.] wurde aufgelöst. Die Anleger erlitten einen Totalverlust ihres Kapitals.

6

Die im [X.] von der [X.] zu 1 aufgenommene "H.                                         Beteiligungskapital mbH" war [X.] und Gründungskommanditistin der [X.] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 29.000 US-Dollar. Die [X.] war Treuhand- und Gründungskommanditistin der [X.] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1.000 US-Dollar. Aus ihr entstand dur[X.]h formwe[X.]hselnde Umwandlung die [X.] zu 2. Von dieser wurde im Jahr 2013 die [X.] zu 3 abgespalten.

7

Der Prospekt enthält - soweit für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:

8

In der Einleitung heißt es in dem Abs[X.]hnitt "Angaben über die Vermögensanlage" (Prospekt, [X.]) u.a. wie folgt:

"Die Zielgruppe

Die Fondsanteile an der [X.]                GmbH & Co. KG sollten gemäß der individuellen Anlagestrategie dem Portfolio des Anlegers beigemis[X.]ht werden. Sie sind primär ni[X.]ht für die Altersvorsorge geeignet. Der Anleger sollte über einen langfristigen Investitionshorizont verfügen und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirts[X.]haftli[X.]hen Verlauf eintretenden Verlust, ggf. au[X.]h einen Totalverlust seiner Beteiligung, in Kauf nehmen können."

9

In dem mit "Die wesentli[X.]hen Risiken der Vermögensanlage" übers[X.]hriebenen Abs[X.]hnitt wird unter dem Punkt "Allgemeine Risiken dieser Beteiligung" (Prospekt, [X.]) Folgendes ausgeführt:

"Neben den allgemeinen Risiken sind Investitionen in Erkundungsplattformen - in Form von ges[X.]hlossenen Fonds als unternehmeris[X.]he Beteiligungen - au[X.]h speziellen bzw. wesentli[X.]hen Risiken ausgesetzt. Diese können unterteilt werden in prognosegefährdende Risiken (Risiken, die zu einem s[X.]hwä[X.]heren Ergebnis als prognostiziert führen können), anlagegefährdende Risiken (Risiken, die entweder die Anlageobjekte oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Zei[X.]hnungssumme führen können) und darüber hinausgehende anlegergefährdende Risiken (Risiken, die ni[X.]ht nur zu einem Verlust der gesamten Zei[X.]hnungssumme führen können, sondern au[X.]h das weitere Vermögen des Anlegers gefährden). Da der Anleger si[X.]h an diesem Fonds kommanditistis[X.]h beteiligt, ist die Haftung auf seine Zei[X.]hnungssumme bes[X.]hränkt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die dargestellten Risiken einzeln oder kumuliert auftreten können und dadur[X.]h negative Auswirkungen auf Gewinn und Liquidität entfalten. Für den Fall eines kumulierten Auftretens der dargestellten Risiken muss u.a. auf die Mögli[X.]hkeit von [X.] bis hin zum Totalverlust hingewiesen werden.

[…]

Es ist darauf hinzuweisen, dass die gewählte Reihenfolge der dargestellten Risiken innerhalb einer Kategorie weder eine Aussage über deren Eintrittswahrs[X.]heinli[X.]hkeit no[X.]h über die S[X.]hwere bzw. die Bedeutung der einzelnen Risiken bedeutet. Des Weiteren können Risiken bei starker oder extremer Ausprägung in die jeweils höheren Risikoklassen fallen."

In demselben Abs[X.]hnitt heißt es unter der Übers[X.]hrift "[X.]" (Prospekt, [X.]) weiter wie folgt:

"Allgemeine Vertragserfüllungsrisiken

Die Emittentin trägt das Risiko, dass Partner der Coöperatie und/oder Beteiligungsgesells[X.]haft ihren vertragli[X.]hen Verpfli[X.]htungen ni[X.]ht bzw. ni[X.]ht vollständig na[X.]hkommen oder ggf. vorhandene Kündigungsmögli[X.]hkeiten wahrnehmen. Dies kann Gründe in der Leistungsqualität, der Vertragstreue, aber au[X.]h der Bonität der Vertragspartner der Gesells[X.]haften haben. Dies sind z.B. die Charterer oder Betreiber, mit denen die Gesells[X.]haften Verträge ges[X.]hlossen haben. Kommen die Vertragspartner aus wel[X.]hen Gründen au[X.]h immer ihren Verpfli[X.]htungen ni[X.]ht oder ni[X.]ht vollständig na[X.]h, so kann dies Mehraufwendungen für die Eigentümer- und/oder Beteiligungsgesells[X.]haft zur Folge haben."

Unter derselben Übers[X.]hrift (Prospekt, [X.]) wird Folgendes ausgeführt:

"Kumulierte Risiken

Soweit prognosegefährdende Risiken eine starke Ausprägung annehmen oder kumuliert auftreten, können sie zu einem anlagegefährdenden Risiko führen."

Unter der Übers[X.]hrift "Anlagegefährdende Risiken" (Prospekt, [X.]) ist u.a. angegeben:

"Vertragserfüllungsrisiko aus dem Bauvertrag ([X.])

Es besteht das Risiko, dass S.  seinen Pfli[X.]hten aus dem Bauvertrag ni[X.]ht oder ni[X.]ht vollständig na[X.]hkommt und das [X.] ni[X.]ht vertragsgemäß abgeliefert wird. Sofern au[X.]h die Muttergesells[X.]haft [X.] ihren Verpfli[X.]htungen aus den Garantievereinbarungen ni[X.]ht na[X.]hkommt, droht der Gesells[X.]haft die Zahlungsunfähigkeit."

Unter derselben Übers[X.]hrift heißt es in Fettdru[X.]k (Prospekt, [X.]):

"Das maximale Risiko für den Anleger besteht im Totalverlust seiner Zei[X.]hnungssumme zuzügli[X.]h Agio sowie im Fall des Eintritts von anlegergefährdenden Risiken in weiteren Vermögensna[X.]hteilen in Form von Verlust ausländis[X.]her Vermögensgegenstände und Zahlungsverpfli[X.]htungen aus individueller Anteilsfinanzierung."

In dem Abs[X.]hnitt "Prognosere[X.]hnungen" wird unter der Übers[X.]hrift "[X.]" (Prospekt, [X.]) Folgendes ausgeführt:

"Erläuterungen zum prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan der [X.] Kommanditgesells[X.]haften und der Coöperatie (aggregierte Darstellung)

[…]

Versi[X.]herung

In Ergänzung zu den von [X.]abzus[X.]hließenden Versi[X.]herungen für die Bauphase des [X.] hat si[X.]h die Coöperatie gegen weitere Risiken vor [X.] abgesi[X.]hert. Dazu zählt vor allem eine Versi[X.]herung für den Transport von [X.] na[X.]h [X.] und eine "[X.] in Start Up"-Versi[X.]herung. Die "[X.] in Start-Up"-Versi[X.]herung wurde zum 1. Dezember 2007 abges[X.]hlossen und läuft bis zur Inbetriebnahme des [X.] dur[X.]h [X.]      .

Sie de[X.]kt im Falle einer verspäteten Ablieferung sowohl die fehlenden Brutto-Einnahmen (inkl. Fixkosten und S[X.]huldendienst), die bis zur Ablieferung anfallen, als au[X.]h die zusätzli[X.]hen mit der Vermeidung bzw. Reduzierung der Verspätung im Zusammenhang stehenden Kosten."

In demselben Abs[X.]hnitt wird unter der Übers[X.]hrift "Liquiditäts- und Ertragsprognosen" (Prospekt, [X.]) ausgeführt:

"Liquiditätsprognose

Erlöse

Die kalkulierten Tageseinnahmen basieren auf den bestehenden Charter- und Servi[X.]everträgen mit [X.]       und betragen anfängli[X.]h (zum [X.]punkt des Abs[X.]hlusses im Jahr 2006) 190.500 USD ([X.]) bzw. 127.000 USD (Servi[X.]evertrag) je Tag, soweit das [X.] betriebsfähig eingesetzt wird. (…) Für das [X.] wurde mit 132 Einsatztagen kalkuliert. Im ersten vollen Bes[X.]häftigungsjahr wurden 26 Ausfalltage kalkuliert. Daran ans[X.]hließend liegen der Bere[X.]hnung der Erlöse jeweils 350 Einsatztage pro Jahr zugrunde, d.h., es wurden regelmäßig 15 Ausfalltage pro Jahr angenommen.

Je na[X.]h Einsatzfähigkeit kann es zu [X.] kommen. Für Wartezeiten (Waiting Charge) kommt es in Abhängigkeit vom Grund für die Wartezeit zu Reduzierungen der vollen Rate:

Charterrate in Abhängigkeit von der Einsatzfähigkeit

1) [X.]

190.500 USD

2) Reparaturrate

Keine Vergütung

3) [X.]     

90 % der [X.]

4) Warterate ([X.])

90 % der [X.]

5) Warterate bei höherer Gewalt    
(von [X.] bis 30)

80 % der [X.]

6) Warterate bei höherer Gewalt    
(von [X.] bis 60)

50 % der [X.]

7) Warterate bei höherer Gewalt    
(ab [X.])

keine Vergütung

8) Positionierungsrate                 
(Moving Charge)

90 % der [X.]

[…]

Zusätzli[X.]h zur Basis[X.]harter ist mit [X.]       eine [X.]vereinbarung abges[X.]hlossen worden, die in Abhängigkeit vom Bes[X.]häftigungsgrad ([X.], [X.]) des [X.] fällig wird. Dieser [X.] wird als Aufs[X.]hlag auf die bestehende Charter gezahlt.

Die mit [X.]        vereinbarte Definition der "[X.]" ist dabei sehr weit gefasst, da ni[X.]ht nur reine Betriebstage, sondern au[X.]h Warte- und Positionierungstage als [X.] angesehen werden. Glei[X.]hes gilt zudem au[X.]h für Tage, an denen aufgrund s[X.]hle[X.]hter Wetterbedingungen kein Betrieb mögli[X.]h ist. [X.] von bis zu 35 Tagen für planmäßige Do[X.]kungen während der Erst[X.]harter führen ebenfalls ni[X.]ht zu reinen Ausfallzeiten, sondern werden mit einer reduzierten Werterate von 90 % der genannten [X.] vergütet. In der Kalkulation wurde dur[X.]hgehend ein [X.] von 13 % der [X.] angenommen.

Als ni[X.]ht vergütete Ausfallzeit gilt ledigli[X.]h, wenn der Betrieb des [X.] aufgrund von te[X.]hnis[X.]hen Mängeln an der Anlage selber ni[X.]ht mögli[X.]h ist."

Die [X.] werden in den Ausgangsverfahren wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h genommen.

Das [X.] hat dem [X.] mit Bes[X.]hluss vom 18. März 2019 [X.] zum Zwe[X.]k der Herbeiführung eines [X.]s vorgelegt.

Mit ihnen wird - soweit für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren no[X.]h von Interesse - geltend gema[X.]ht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er auf Seite 15 den Hinweis auf Kapitalverluste bis hin zum Totalverlustrisiko nur bei einem kumulierten Auftreten von Risiken für erforderli[X.]h halte, obglei[X.]h bereits jedes der anlagegefährdenden Risiken zu einem Totalverlust führen könne ([X.] a). Darüber hinaus weise der Prospekt auf Seite 58 ni[X.]ht darauf hin, dass die für die Bauphase gegen Verspätungen der Abnahme abges[X.]hlossene "[X.] in Start-Up"-Versi[X.]herung ni[X.]ht greife, wenn die Verspätung in der Sphäre der Eigentümergesells[X.]haft bzw. in der verspäteten Lieferung der [X.] (Owner’s Furnished Equipment) begründet sei. Dadur[X.]h würden die Anleger unri[X.]htig über die Versi[X.]herung des [X.] unterri[X.]htet ([X.] [X.]). Der Prospekt gehe ferner bei der Ertragsprognose auf Seite 62 - ohne vertretbare Basis - von 350 Einsatztagen pro Jahr mit vollen Tageseinnahmen aus, obglei[X.]h bei S[X.]hle[X.]htwetter, Wartezeit, Positionierung und Do[X.]kung nur ein mindestens 10% geringerer Tagessatz gezahlt werde und die [X.]vereinbarung mit dem Charterer bereits bei weniger als 35 [X.] greife, so dass eine valide Grundlage für die Prognose fehle ([X.] d).

Das [X.] hat mit [X.] vom 23. März 2022 die [X.] insgesamt zurü[X.]kgewiesen. Die [X.] und se[X.]hs Beigeladene haben Re[X.]htsbes[X.]hwerde eingelegt, mit der sie si[X.]h gegen die Zurü[X.]kweisung der [X.] a, [X.] und d wenden. Den Re[X.]htsbes[X.]hwerden sind 10 Beigeladene beigetreten.

Mit Senatsbes[X.]hluss vom 8. Juni 2022 in der Fassung vom 26. Juli 2022 ist die [X.] zu 1 zur [X.] bestimmt worden. Die [X.] zu 2 und 3 sind dem Verfahren auf Seiten der [X.] beigetreten.

B.

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden haben keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat zur Begründung des [X.]s, soweit für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

Die [X.] seien zurü[X.]kzuweisen, weil die behaupteten [X.] ni[X.]ht vorlägen.

Entgegen der Auffassung der [X.] werde auf das Totalverlustrisiko hinrei[X.]hend deutli[X.]h hingewiesen ([X.] a). Selbst wenn man die von der [X.] gerügte Passage auf Seite 15 des Prospekts, na[X.]h der für den Fall eines kumulierten Auftretens der prospektierten Risiken u.a. auf die Mögli[X.]hkeit eines Totalverlusts hingewiesen werde, als missverständli[X.]h ansehen wollte, werde im Prospekt eindrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, dass Risiken bis hin zum Totalverlust ni[X.]ht nur bei einem kumulierten Eintritt vers[X.]hiedener Risiken bestünden. S[X.]hon auf Seite 10 des Prospekts werde deutli[X.]h angespro[X.]hen, dass ein Totalverlust eintreten könne und zwar "bei einem unerwartet negativen wirts[X.]haftli[X.]hen Verlauf". Auf die Verwirkli[X.]hung mehrerer Risiken werde dabei ni[X.]ht abgestellt. In glei[X.]her Weise sei au[X.]h der hervorgehobene Hinweis auf das Totalverlustrisiko bzw. auf anlegergefährdende Risiken auf Seite 24 des Prospekts formuliert. Au[X.]h dort sei ni[X.]ht von der Verwirkli[X.]hung mehrerer Risiken die Rede. Der Prospekt hätte insoweit ni[X.]ht klarer formuliert werden müssen.

Die Darstellung zur "[X.] in Start-Up"-Versi[X.]herung im Prospekt auf Seite 58 sei ni[X.]ht irreführend ([X.] [X.]). Sie spiegele ni[X.]ht vor, dass Verzögerungen versi[X.]hert seien, die si[X.]h aus einem s[X.]huldhaften Verhalten der versi[X.]herten Eigentümerin ergeben könnten. Dass übli[X.]herweise Versi[X.]herungen sol[X.]he S[X.]häden ni[X.]ht abde[X.]kten, dürfte allgemein bekannt sein und erfordere daher keinen gesonderten Hinweis. Zudem werde gut verständli[X.]h auf das "allgemeine Vertragserfüllungsrisiko" hingewiesen (Prospekt, [X.]). Dass Risiken aus ni[X.]ht re[X.]htzeitiger Erfüllung von Pfli[X.]hten dur[X.]h Vertragspartner etwa mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die genannte Versi[X.]herung ni[X.]ht bestünden, sei dort gerade ni[X.]ht ausgeführt. No[X.]h weit deutli[X.]her werde unter dem Punkt "Ablieferung des [X.]" (Prospekt, [X.]) darauf hingewiesen, dass dessen ausbleibende Ablieferung zum Totalverlust der Kapitalanlage führen könne. Dies sei also ni[X.]ht von der Versi[X.]herung abgede[X.]kt. S[X.]hließli[X.]h werde im selben Abs[X.]hnitt au[X.]h auf Risiken hingewiesen, die si[X.]h aus einer verspäteten Lieferung des [X.] ([X.] Equipment) und damit aus einer verzögerten Inbetriebnahme ergäben, ohne dass ausgeführt werde, dass hierfür die Versi[X.]herung bestehe.

Ein [X.] betreffend die Ertragsprognose sei s[X.]hon ni[X.]ht dargelegt ([X.] d). Aus der tabellaris[X.]hen Darstellung auf Seite 62 des Prospekts ergebe si[X.]h, dass mit "[X.]" sol[X.]he Tage gemeint seien, an denen keinerlei Vergütung erzielt werde. Nur so erkläre si[X.]h, dass unmittelbar ans[X.]hließend im Prospekt davon die Rede sei, dass [X.] je na[X.]h Einsatzfähigkeit mögli[X.]h seien. Dies impliziere, dass mit [X.] sol[X.]he Tage gemeint seien, an denen gar keine Erlöse erzielt würden. Der tabellaris[X.]hen Darstellung im Prospekt ([X.]) sei damit zuglei[X.]h zu entnehmen, dass neben den 15 [X.] prognostis[X.]h au[X.]h no[X.]h Tage mit reduzierten [X.]n anfallen könnten. Soweit die [X.] rüge, dass hier ni[X.]ht auf Erfahrungswerte Bezug genommen werde, sei dieser Umstand für jeden Leser offensi[X.]htli[X.]h. Dass es überhaupt Erfahrungswerte betreffend die Ausfalltage von Ölplattformen gebe, aus denen si[X.]h ergäbe, dass die Prognose auf Seite 62 des Prospekts unvertretbar sei, habe die [X.] ni[X.]ht vorgetragen. Die mit [X.]       getroffene [X.]regelung lasse den von der [X.] gezogenen S[X.]hluss, na[X.]h dem der Ansatz von nur 15 [X.] unrealistis[X.]h sei, ni[X.]ht zu. Denn insoweit würden bei der [X.]regelung gemäß den Ausführungen auf Seite 63 des Prospekts in die Bere[X.]hnung der in die so genannte "[X.]" einzubeziehenden Tage nur Ausfalltage aufgrund te[X.]hnis[X.]her Mängel ni[X.]ht einbezogen, d.h. eine abwei[X.]hende Definition zugrunde gelegt. S[X.]hließli[X.]h werde auf Seite 15 des Prospekts sehr deutli[X.]h ausgeführt, dass negative Abwei[X.]hungen von Prognosen auftreten könnten.

II.

Diese Ausführungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand.

1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden sind zulässig.

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden sind re[X.]htzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden formulieren einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss aufzuheben, soweit die [X.] a, [X.] und d zurü[X.]kgewiesen worden sind und "insoweit na[X.]h den gestellten Anträgen zu erkennen", lässt vorliegend erkennen, wel[X.]he Abänderung beantragt wird (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 35, vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN).

2. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden sind unbegründet. Das [X.] hat die [X.] a, [X.] und d zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen.

a) Da es in dem vorliegenden Musterverfahren au[X.]h [X.] gibt, gegen die si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ri[X.]htet und die ni[X.]ht der spezialgesetzli[X.]hen Prospekthaftung unterliegen, sind die mit den [X.]n a, [X.] und d geltend gema[X.]hten [X.] weiterhin ents[X.]heidungserhebli[X.]h und daher zu prüfen. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass [X.] ni[X.]ht vorliegen ([X.] a und [X.]) bzw. ni[X.]ht dargelegt sind ([X.] d).

b) Auf den am 2. Juni 2008 veröffentli[X.]hten Prospekt ist gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG das Verkaufsprospektgesetz in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: [X.] aF) anzuwenden.

Na[X.]h § 8g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 [X.] aF zu ermögli[X.]hen. Na[X.]h § 8g Abs. 2 [X.] aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vors[X.]hriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und ri[X.]htig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentli[X.]her Bedeutung sind oder sein können, sa[X.]hli[X.]h ri[X.]htig und vollständig unterri[X.]hten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszwe[X.]k vereiteln können, und über sol[X.]he Umstände, von denen zwar no[X.]h ni[X.]ht feststeht, die es aber wahrs[X.]heinli[X.]h ma[X.]hen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zwe[X.]k gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt na[X.]h diesen Grundsätzen unri[X.]htig oder unvollständig ist, kommt es ni[X.]ht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsa[X.]hen an, sondern wesentli[X.]h au[X.]h darauf, wel[X.]hes Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind sol[X.]he Angaben wesentli[X.]h, die ein Anleger "eher als ni[X.]ht" bei seiner Anlageents[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betra[X.]ht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbes[X.]hlüsse vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 43 und vom 22. März 2022 - [X.], [X.], 1007 Rn. 38, jeweils mwN). Maßgebli[X.]her Beurteilungszeitpunkt ist insoweit grundsätzli[X.]h der [X.]punkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbes[X.]hluss vom 23. Februar 2021 - [X.], [X.], 1047 Rn. 65), und damit hier der 2. Juni 2008.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das [X.] zu Re[X.]ht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbes[X.]hluss vom 22. März 2022 - [X.], [X.], 1007 Rn. 39 mwN), keine Fehler aufweist ([X.] a und [X.]) bzw. dass die [X.] einen Fehler ni[X.]ht dargelegt hat ([X.] d).

aa) Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerden hat das [X.] das [X.] a, wona[X.]h der Prospekt fehlerhaft sei, weil er die Anleger dur[X.]h die Formulierung auf Seite 15 ("Für den Fall eines kumulierten Auftretens der dargestellten Risiken muss u.a. auf die Mögli[X.]hkeit von [X.] bis hin zum Totalverlustrisiko hingewiesen werden") unri[X.]htig über die Verlustrisiken aufkläre, zu Re[X.]ht als unbegründet zurü[X.]kgewiesen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] sind die wesentli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen eins[X.]hließli[X.]h der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abs[X.]hnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen. Dabei ist das den Anleger treffende maximale Risiko in seiner Größenordnung zu bes[X.]hreiben (§ 2 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderli[X.]h, dass der Prospekt erläutert, wel[X.]hes Ereignis zur Verwirkli[X.]hung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbes[X.]hluss vom 30. März 2021 - [X.], [X.], 1221 Rn. 48 mwN).

(1) Gemessen an diesen Vorgaben ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der Prospekt hinrei[X.]hend auf Verlustrisiken und das Totalverlustrisiko hinweist. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unri[X.]htig oder unvollständig ist, ist - wovon das [X.] ausgegangen ist - ni[X.]ht isoliert auf eine einzelne Formulierung im Prospekt, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das der Prospekt dem Anleger unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt ([X.], Bes[X.]hluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 556 Rn. 49 mwN). Dana[X.]h wird der Anleger bei Lektüre des streitgegenständli[X.]hen Prospekts an mehreren Stellen darüber informiert, dass ein Totalverlustrisiko ni[X.]ht nur für den Fall des kumulierten Eintritts vers[X.]hiedener Risiken besteht.

Wie das [X.] zu Re[X.]ht ausgeführt hat, wird auf Seite 10 des Prospekts im Rahmen der Bes[X.]hreibung der Zielgruppe der Vermögensanlage darüber aufgeklärt, dass der Anleger den bei einem unerwartet negativen wirts[X.]haftli[X.]hen Verlauf eintretenden Verlust, der au[X.]h in einem "Totalverlust seiner Beteiligung" bestehen könne, in Kauf nehmen müsse. Bereits damit wird der Anleger unmissverständli[X.]h darüber unterri[X.]htet, dass mit der Anlage ein Totalverlustrisiko verbunden ist, das si[X.]h im Fall eines negativen wirts[X.]haftli[X.]hen Verlaufs und ni[X.]ht nur im Fall der Verwirkli[X.]hung vers[X.]hiedener Risiken realisieren kann.

Darüber hinaus wird am Ende der Erläuterungen der prognosegefährdenden Risiken (Prospekt, [X.] bis 21) ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, dass prognosegefährdende Risiken, die eine starke Ausprägung annehmen oder kumuliert auftreten, zu einem anlagegefährdenden Risiko führen können (Prospekt, [X.] "kumulierte Risiken"). Au[X.]h aus dieser Passage kann der Anleger aufgrund der Verwendung der Konjunktion "oder" mühelos erkennen, dass bereits die Realisierung nur eines Risikos bei "starker Ausprägung" die Kapitalanlage gefährden kann. Für das Risiko des [X.] weist der Prospekt zudem ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hin, dass es zu einem "Totalverlust der Kapitalanlage des Anlegers" kommen kann (Prospekt, [X.] li. [X.]). Im Rahmen der Darstellung der vers[X.]hiedenen anlagegefährdenden Risiken (Prospekt, [X.] bis 23) wird der Anleger ebenfalls ausdrü[X.]kli[X.]h und glei[X.]h an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass ein einzelnes Risiko im Fall seiner Realisierung zu einem Totalverlust führen kann (Prospekt, [X.] re. [X.], [X.]. [X.], [X.]. [X.]).

Entgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerden misst ein Anleger diesen Hinweisen auf die vers[X.]hiedenen Risiken und auf das mit ihnen jeweils verbundene Totalverlustrisiko ein wesentli[X.]hes Gewi[X.]ht im Rahmen seiner Anlageents[X.]heidung bei, da erst sie es ihm ermögli[X.]hen, einzus[X.]hätzen, wel[X.]he konkreten Risiken die Kapitalanlage birgt und wel[X.]he Konsequenzen si[X.]h für die Anlage im Fall der Risikorealisierung im Einzelfall ergeben. Das von der [X.] mit der beanstandeten Formulierung auf Seite 15 des Prospekts dargelegte Verständnis, nur der kumulierte Eintritt von Risiken führe zu einem Totalverlust, vermittelt das Gesamtbild des Prospekts dana[X.]h ni[X.]ht. Die gebotene Lektüre des gesamten Abs[X.]hnitts über die "wesentli[X.]hen Risiken der Vermögensanlage" verans[X.]hauli[X.]ht dem Anleger vielmehr an mehreren Stellen unmissverständli[X.]h, dass bereits die Verwirkli[X.]hung eines einzelnen Risikos zu einem Totalverlust führen kann.

(2) Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerden wird das Totalverlustrisiko im Prospekt au[X.]h ni[X.]ht verharmlost.

Der Anleger wird am Ende des Abs[X.]hnitts, in dem die wesentli[X.]hen Risiken der Anlage erläutert werden (Prospekt, [X.]), in Fettdru[X.]k erneut und zusammenfassend u.a. darauf hingewiesen, dass das maximale Risiko im Totalverlust seiner Zei[X.]hnungssumme zuzügli[X.]h des [X.] besteht. Damit wird ihm am Ende der Passage über die Risikohinweise hinrei[X.]hend deutli[X.]h vor Augen geführt, dass er das gesamte von ihm investierte Kapital verlieren kann.

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden ma[X.]hen zu Unre[X.]ht geltend, der Prospekt verharmlose das Totalverlustrisiko deswegen, weil in ihm auf den Seiten 44 und 51 und in § 11 Ziff. 3 des Gesells[X.]haftsvertrags der [X.] (Prospekt, [X.]) jeweils ausgeführt werde, der Treuhandkommanditistin stehe bei einem [X.], d.h. bei der Veräußerung des Anteils der Gesells[X.]haft an der Beteiligungsgesells[X.]haft oder bei einem Totalverlust, ein Vorabgewinn in Höhe von 1% des von der Gesells[X.]haft erzielten [X.] bzw. der erhaltenen Ents[X.]hädigungszahlung zu. Diese Formulierung lässt ni[X.]ht darauf s[X.]hließen, dass der Anleger im Fall eines [X.]s in dem genannten Sinne eine Auszahlung erhält.

Die zitierte Passage des Prospekts steht au[X.]h ni[X.]ht im Zusammenhang mit den Risikoerläuterungen, sondern befindet si[X.]h im Abs[X.]hnitt "Angaben über die Emittentin", in dem die gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Struktur der [X.] und der mit ihr verbundenen Gesells[X.]haften bes[X.]hrieben wird. Sie befasst si[X.]h mit der Vergütung der Treuhandkommanditistin und enthält keinen Hinweis darauf, dass si[X.]h die Vergütungsregelung der Treuhandkommanditistin positiv auf das Totalverlustrisiko der Anleger auswirkt. Anhaltspunkte dafür, dass die Anleger an den Einnahmen der Treuhandkommanditistin der [X.] teilhaben, ergeben si[X.]h aus dem Prospekt ni[X.]ht. Darüber hinaus wird die Auszahlung des "[X.]" an die Treuhandkommanditistin ni[X.]ht als gesi[X.]hert dargestellt. In den genannten Passagen im Prospekt ([X.], 51 und 98) wird jeweils ausdrü[X.]kli[X.]h klargestellt, dass der Vorabgewinnanspru[X.]h nur insoweit entsteht, als der handelsre[X.]htli[X.]he Gewinn der [X.] des entspre[X.]henden Jahres hierfür ausrei[X.]ht.

bb) Zu Re[X.]ht hat das [X.] au[X.]h einen [X.] in Bezug auf die Darstellung der "[X.] in Start-Up"-Versi[X.]herung (Feststellungs-ziel [X.]) verneint. Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerden suggeriert der Prospekt ni[X.]ht, dass alle etwaigen Verzögerungsrisiken dur[X.]h die "[X.] in Start-Up"-Versi[X.]herung abgede[X.]kt sind.

Die "[X.] in Start-Up"-Versi[X.]herung wird im Abs[X.]hnitt "Prognosere[X.]hnungen" unter der Übers[X.]hrift "Erläuterungen zum prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan der [X.] Kommanditgesells[X.]haften und der Coöperatie (aggregierte Darstellung)" nur in ihren Grundzügen erläutert (Prospekt, [X.]). Dana[X.]h de[X.]kt die Versi[X.]herung bei einer verspäteten Ablieferung der Ölplattform die fehlenden Brutto-Einnahmen und die im Zusammenhang mit der Vermeidung bzw. Reduzierung der Verspätung stehenden Kosten ab. Angegeben werden der versi[X.]herte [X.] von 12 Monaten, der maximale Ents[X.]hädigungsanspru[X.]h pro Tag ab dem 4. Monat und die Gesamtde[X.]kungssumme für 12 Monate. Eine Darstellung der mit einer verspäteten Ablieferung der Ölplattform versi[X.]herten und ni[X.]ht versi[X.]herten Risiken wird im Zusammenhang mit den Erläuterungen des prospektierten Investitions- und Finanzierungsplans von einem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Leser des Prospekts ni[X.]ht erwartet. Ausführungen dazu, dass die "[X.] in Start-Up"-Versi[X.]herung keinen S[X.]hutz bietet, wenn die Verspätung der Ablieferung in der Sphäre der Eigentümergesells[X.]haft begründet ist oder wenn sie auf einer verspäteten Lieferung der [X.] (Owner’s Furnished Equipment) beruht, sind auf Seite 58 des Prospekts daher ni[X.]ht veranlasst.

[X.] erfährt vielmehr in dem Abs[X.]hnitt über die wesentli[X.]hen Risiken der Vermögensanlage unter den anlagegefährdenden Risiken (Prospekt, [X.]) und damit an der im Prospekt hierfür vorgesehenen Stelle, dass eine verspätete Ablieferung der Ölplattform ein anlagegefährdendes Risiko darstellt. Dort wird unter der Übers[X.]hrift "Vertragserfüllungsrisiko aus dem Bauvertrag ([X.])" über das Risiko aufgeklärt, dass die [X.]ihren Pfli[X.]hten aus dem Bauvertrag ni[X.]ht na[X.]hkommt und die Ölplattform ni[X.]ht vertragsgemäß abliefert. Der Anleger wird in dem Zusammenhang ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, dass die ni[X.]ht vertragsgemäße Ablieferung zur Zahlungsunfähigkeit der [X.] führen kann, wenn die Muttergesells[X.]haft der [X.]ihr Garantieverspre[X.]hen ni[X.]ht einhält (Prospekt, aaO). Unter der Übers[X.]hrift "Ablieferung des [X.]" (Prospekt, aaO) wird außerdem erläutert, dass die Eigentümergesells[X.]haft der [X.]die [X.] zur Verfügung stellen muss und Störungen in dem Zusammenhang Auswirkungen auf die Ablieferung der Ölplattform und auf deren Ablieferung an den Charterer haben. Auf Strafzahlungen, die an [X.]      zu zahlen sind, wenn die Eigentümergesells[X.]haft die Plattform s[X.]huldhaft zu spät abliefert, wird ebenfalls ausdrü[X.]kli[X.]h hingewiesen (Prospekt, aaO). Diese Risikohinweise sind klar und verständli[X.]h. Die "[X.] in Start-Up"-Versi[X.]herung wird im Kontext mit den Risiken der verspäteten Ablieferung als risikominimierender Faktor ni[X.]ht erwähnt. Entgegen der Meinung der Re[X.]htsbes[X.]hwerden wird daher au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h das Fehlen von [X.] auf Seite 58 des Prospekts suggeriert, alle Verzögerungsrisiken seien dur[X.]h die "[X.] in Start-Up"-Versi[X.]herung abgede[X.]kt.

Darüber hinaus weist der Prospekt ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hin, dass der Anleger dur[X.]h den Abs[X.]hluss von Versi[X.]herungen ni[X.]ht vor jedem Risiko ges[X.]hützt wird. Im Rahmen der anlagegefährdenden Risiken wird unter der Übers[X.]hrift "Versi[X.]herungsverträge" insbesondere ausgeführt, bezügli[X.]h aller Versi[X.]herungen bestehe das Risiko, dass diese im S[X.]hadensfall ihren Zahlungsverpfli[X.]htungen ni[X.]ht oder ni[X.]ht vollständig na[X.]hkämen und dass einzelne Risiken ni[X.]ht versi[X.]herbar oder ausdrü[X.]kli[X.]h ausges[X.]hlossen seien (Prospekt, [X.]). Weitere Hinweise im Prospekt waren in dem Zusammenhang ni[X.]ht veranlasst.

Zu Unre[X.]ht monieren die Re[X.]htsbes[X.]hwerden au[X.]h, im Prospekt werde ni[X.]ht deutli[X.]h gema[X.]ht, dass die Versi[X.]herung Strafzahlungen im Ents[X.]hädigungsfall ni[X.]ht abde[X.]ke. Über das Risiko von Strafzahlungen wegen einer verspäteten Ablieferung der Ölplattform wird der Anleger an der hierfür zutreffenden Stelle im Prospekt unter den anlagegefährdenden Risiken "Ablieferung des [X.]" (Prospekt, [X.]) ausdrü[X.]kli[X.]h aufgeklärt. Dort heißt es, dass im Fall der vom Eigner vers[X.]huldeten verspäteten Anlieferung der Plattform an [X.]      für jeden Tag Strafzahlungen in Höhe von 57.150 US-Dollar und bei Verspätungen aufgrund von vertragli[X.]hen Anforderungen sowie aufgrund von Forderungen von Prüfern pro verspäteten Tag Strafzahlungen in Höhe von 38.100 US-Dollar anfallen. Im Ans[X.]hluss hieran wird zudem klargestellt, dass die anfallenden Strafzahlungen die Finanz- und Ertragslage der [X.] erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen können (Prospekt, aaO). Dur[X.]h diese Erläuterungen wird der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Anleger über das Risiko von Strafzahlungen wegen verspäteter Ablieferung der Ölplattform klar und verständli[X.]h informiert. Eines ausdrü[X.]kli[X.]hen Hinweises, dass Strafzahlungen ni[X.]ht dur[X.]h die "[X.] in Start-Up"-Versi[X.]herung versi[X.]hert sind, bedurfte es angesi[X.]hts der Risikohinweise ni[X.]ht.

[X.][X.]) Zu Re[X.]ht hat das [X.] s[X.]hließli[X.]h das Feststellungs-ziel d als unbegründet zurü[X.]kgewiesen. Die [X.] hat einen Prospekt-fehler im Zusammenhang mit der auf Seite 62 enthaltenen Angabe über die der Prognosere[X.]hnung zugrunde liegende Anzahl der Einsatztage der Ölplattform ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt.

(1) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören au[X.]h die für die Anlageents[X.]heidung wesentli[X.]hen Prognosen über die voraussi[X.]htli[X.]he künftige Entwi[X.]klung des [X.]. Jedo[X.]h übernimmt der [X.] grundsätzli[X.]h keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwi[X.]klung tatsä[X.]hli[X.]h eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen vielmehr dur[X.]h Tatsa[X.]hen gestützt und ex ante betra[X.]htet vertretbar sein. Sie sind na[X.]h den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der si[X.]h abzei[X.]hnenden Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2303 Rn. 19; Senatsbes[X.]hluss vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 44; [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 77). Hängt ein wirts[X.]haftli[X.]her Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt no[X.]h ungewiss ist, ist dies deutli[X.]h zu ma[X.]hen. Au[X.]h bloße Mutmaßungen müssen si[X.]h deutli[X.]h aus dem Prospekt ergeben (Senatsbes[X.]hluss vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 70). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersu[X.]hen ist, kommt dem [X.] bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer einges[X.]hränkten geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung unterliegt (Senatsbes[X.]hluss vom 30. März 2021 - [X.], [X.], 1221 Rn. 57; [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 77; Senatsbes[X.]hluss vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1633 Rn. 74).

(2) Gemessen hieran hat die [X.] ni[X.]ht dargelegt, dass die auf Seite 62 des Prospekts enthaltene Angabe, der Bere[X.]hnung der prognostizierten Erlöse lägen 350 Einsatztage der Ölplattform pro Jahr und damit regelmäßig 15 [X.] zugrunde, einen [X.] begründet.

Darlegungs- und beweispfli[X.]htig für die mit dem [X.] d begehrte Feststellung, die Prognose von 350 Einsatztagen habe keine "vertretbare Basis" bzw. keine "valide Grundlage", ist na[X.]h allgemeinen Grundsätzen die [X.] (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1633 Rn. 86). Diese behauptet, dass die Prognose "unrealistis[X.]h" sei, und bringt vor, dass in der Ertragsprognose 350 Einsatztage unterstellt würden, obwohl bei S[X.]hle[X.]htwetter, Positionierung der Plattform und höherer Gewalt nur 90% oder weniger der Charterrate gezahlt werde und die Vergütung bei Reparaturen insgesamt ausfalle. Das [X.] ist zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass mit diesem paus[X.]halen Vorbringen ein [X.] ni[X.]ht dargelegt ist. Tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Vertretbarkeit der prospektierten Prognose über die Anzahl der Einsatztage pro Jahr in Frage zu stellen, hat die [X.] ni[X.]ht vorgebra[X.]ht.

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden beanstanden zu Unre[X.]ht, dass die prognostizierte Anzahl der Einsatztage auf unzutreffenden bzw. ni[X.]ht vorhandenen Erfahrungswerten beruht. Ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, erkennt, dass die bemängelte Angabe im Prospekt ni[X.]ht an Erfahrungswerte anknüpft. Auf Seite 62 des Prospekts wird zunä[X.]hst ausgeführt, dass die kalkulierten Tageseinnahmen auf den bestehenden Charter- und Servi[X.]everträgen mit [X.]       basieren und dass für das [X.] mit 132 Einsatztagen, im ersten vollen Bes[X.]häftigungsjahr mit 26 [X.] und daran ans[X.]hließend mit 350 Einsatztagen bzw. 15 [X.] pro Jahr kalkuliert wird. Auf bestehende Erfahrungswerte bezügli[X.]h der Einsatztage wird weder auf Seite 62 des Prospekts no[X.]h an anderer Stelle im Prospekt verwiesen. Im Ans[X.]hluss an die bemängelte Angabe stellt der Prospekt auf Seite 62 zudem ausdrü[X.]kli[X.]h klar, dass es in Abhängigkeit von vers[X.]hiedenen Gründen (Reparatur, Wartung, Positionierung), die in einer Tabelle im Einzelnen dargestellt sind, zu unters[X.]hiedli[X.]hen Reduzierungen der Charterraten (90%, 80%, 50%, keine Vergütung) kommen kann. Dort wird weiter ausgeführt, dass als "ni[X.]ht vergütete Ausfallzeit" ledigli[X.]h die [X.] gilt, in der der Betrieb aufgrund von te[X.]hnis[X.]hen Mängeln an der Anlage ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Angaben dazu, an wie vielen Tagen aufgrund von Erfahrungswerten mit einer reduzierten Vergütung oder mit einem Vergütungsausfall aufgrund von te[X.]hnis[X.]hen Mängeln zu re[X.]hnen ist, enthält der Prospekt ni[X.]ht. Die [X.] hat ni[X.]ht dargelegt, dass entspre[X.]hende Erfahrungswerte bestünden, aus denen si[X.]h die Unvertretbarkeit der prospektierten Prognose bezügli[X.]h der 15 Tage mit einem gesamten Vergütungsausfall ergebe.

Darüber hinaus wird einem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anleger im Prospekt hinrei[X.]hend verdeutli[X.]ht, dass die prospektierte Erlösprognose ledigli[X.]h eine mögli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klung wiedergibt, die von Unwägbarkeiten wie etwa von der Wetterlage und von te[X.]hnis[X.]hen Ausfällen abhängt. Der Anleger wird im Rahmen der Erläuterungen der wesentli[X.]hen Risiken (Prospekt, [X.]) unter dem Punkt "[X.]/Bes[X.]häftigung des [X.]" darauf hingewiesen, dass er das wirts[X.]haftli[X.]he Risiko geringerer Betriebseinnahmen trägt, das si[X.]h bei [X.] aufgrund einer geringeren Anzahl von Einsatztagen "z.B. aufgrund te[X.]hnis[X.]her Ausfälle" und "z.B. wegen s[X.]hle[X.]hten Wetters" realisiert. Aus der Sensitivitätsanalyse auf Seite 69 des Prospekts, in der die Vergütung bei unters[X.]hiedli[X.]hen Einsatztagen dargestellt ist, ergibt si[X.]h für einen dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anleger ebenfalls, dass der Ansatz von 350 Einsatztagen mit Unsi[X.]herheiten behaftet ist.

Die [X.] hat s[X.]hließli[X.]h au[X.]h mit ihrem Vortrag, aufgrund der mit [X.]       bezügli[X.]h der Charterrate getroffenen [X.]vereinbarung, na[X.]h der bei weniger als 35 [X.] ein na[X.]h der Anzahl der Ausfalltage gestaffelter [X.] auf die Charterrate zu zahlen ist (Prospekt, [X.]), ni[X.]ht substantiiert dargelegt, dass es für die im Rahmen der Erlösprognose angesetzten 350 Einsatztage pro Jahr an einer "validen Grundlage" fehlt und dass 35 Ausfalltage pro Jahr als "realistis[X.]h" anzusehen sind. Zum einen ergibt si[X.]h aus den prospektierten Angaben zur [X.]vereinbarung ni[X.]ht, dass die Parteien der [X.]vereinbarung übereinstimmend von 35 [X.] pro Jahr ausgegangen sind. Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]vereinbarung eine sol[X.]he Anzahl an [X.] zugrunde liegt, hat die [X.] ni[X.]ht vorgetragen und finden si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht im Prospekt. Zum anderen wird in der prospektierten Prognose mit einem [X.] in Höhe von 13% der [X.] kalkuliert (Prospekt, aaO). Mit einem sol[X.]hen [X.] sind na[X.]h der im Prospekt (aaO) dargestellten Tabelle zur [X.]regelung deutli[X.]h weniger als 35 Ausfalltage verbunden, so dass die Erlösprognose au[X.]h unter diesem Gesi[X.]htspunkt ni[X.]ht von 35 [X.] ausgeht.

III.

Die Ents[X.]heidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Geri[X.]htskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtli[X.]hen Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auszugehen, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung au[X.]h die in den Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he der Beigeladenen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die zwar dem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht beigetreten sind, ihre Klagen aber ni[X.]ht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurü[X.]kgenommen haben (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtli[X.]hen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he beträgt vorliegend 3.304.315,59 €.

Die Festsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 23b [X.]. Dana[X.]h bestimmt si[X.]h der Gegenstandswert na[X.]h der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmä[X.]htigten, die mehrere Beteiligte im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der na[X.]h § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 81).

Dana[X.]h ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Prozessbevollmä[X.]htigten der Musterre[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin, der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 1 bis 6 und der Beigetretenen zu 1 bis 10 auf 747.140,70 € festzusetzen. Für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.] und der [X.] zu 2 und 3 beläuft si[X.]h der Gegenstandswert auf 2.853.706,14 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Dauber

      

S[X.]hild von Spannenberg     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 11/22

13.06.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 8. Juni 2022, Az: XI ZB 11/22, Beschluss

§ 2 Abs 2 S 3 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 2 Abs 2 S 4 VermVerkProspV vom 16.12.2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. XI ZB 11/22 (REWIS RS 2023, 4253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4253

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