Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.03.2016, Az. X B 188/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 15057

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Gegenstand

Feststellung fehlender Einkunftserzielungsabsicht - Revisionszulassung wegen Divergenz


Leitsatz

1. NV: Umstrukturierungsmaßnahmen sind als geeignet anzusehen --und können daher trotz tatsächlich erzielter Verluste den Schluss auf das Vorliegen von Einkunftserzielungsabsicht zulassen--, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftigen Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden .

2. NV: Die Beschäftigung des Ehegatten im unteren Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) zur Erlangung eines preisgünstigen vollen Schutzes durch die gesetzliche Krankenversicherung kann ein persönliches Motiv für die Hinnahme von Verlusten darstellen .

3. NV: Die Möglichkeit der Einkommensteuerersparnis durch die Ausgleichsfähigkeit der erzielten Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften ist --von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen (Verlustzuweisungsgesellschaften, Abzug anteiliger Fixkosten der privaten Lebensführung)-- rechtlich nicht geeignet, um als einziges persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste herangezogen zu werden. Ein FG handelt aber nicht rechtsfehlerhaft, wenn es die Möglichkeit der Einkommensteuerersparnis neben einem weiteren persönlichen Motiv in seine Würdigung einbezieht .

4. NV: Ein Rechtssatz, den das FG zu den gewerblichen Einkünften des Steuerpflichtigen aufgestellt hat, kann nicht in einem eine Divergenz begründenden Widerspruch zu einem Rechtssatz stehen, dessen Reichweite der BFH in der herangezogenen vermeintlichen Divergenzentscheidung ausdrücklich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe begrenzt hat .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2015  7 K 1146/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) erforderlich sei, weil das Finanzgericht ([X.]) von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2011 [X.]34/10, [X.], 813, unter 1. c, m.w.[X.]). Eine Divergenz ist tatsächlich gegeben, wenn die beiden Entscheidungen in tragenden Rechtssätzen (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 28. Januar 2015 [X.]103/14, [X.], 702, Rz 16, m.w.[X.]) miteinander unvereinbar sind.

3

Dies ist vorliegend in Bezug auf die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herangezogenen Divergenzentscheidungen nicht der Fall.

4

a) Der Kläger entnimmt dem [X.]surteil vom 21. Juli 2004 [X.] ([X.], 183, [X.], 1063, dort unter II.2.) zunächst zutreffend den Rechtssatz, der Totalgewinn stelle das Gesamtergebnis des Betriebs in der [X.] von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation dar.

5

In Bezug auf das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist der Kläger der Auffassung, das [X.] habe den Rechtssatz aufgestellt, die Totalperiode ende pauschal nach 15 Jahren.

6

Einen solchen Rechtssatz vermag der [X.] dem [X.]-Urteil --abgesehen davon, dass die vom [X.] genannte [X.]spanne von 2003 bis 2018 nicht einen [X.]raum von 15, sondern von 16 Wirtschaftsjahren umfasst-- nicht zu entnehmen. Zwar muss ein der Divergenz fähiger Rechtssatz nicht notwendig ausdrücklich im [X.]-Urteil enthalten sein. Er kann vielmehr auch konkludent in scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des [X.] ausgesprochen werden ([X.]sbeschlüsse vom 14. Mai 2013 [X.]184/12, [X.], 1257, unter [X.], und vom 26. Juni 2013 [X.]244/12, [X.], 1578, unter II.2.). Vorliegend lässt sich der vom Kläger formulierte Rechtssatz dem [X.]-Urteil aber auch nicht konkludent entnehmen.

7

Grundlage für die vom [X.] angestellten Überlegungen zu den erzielbaren Ergebnissen der Betriebe des [X.] waren --neben den bereits bekannten Ergebnissen der [X.] die vom Kläger selbst eingereichten Prognoserechnungen. Dieser hatte bereits im Verwaltungsverfahren eine Prognoserechnung für die Jahre 2012 bis 2018 eingereicht (seinerzeit waren die tatsächlichen Ergebnisse für den [X.]raum der [X.] bis zum [X.] bekannt). Hieraus ergaben sich --nach den in den Jahren 2003 bis 2011 tatsächlich erzielten Ergebnissen von insgesamt ./. 677.428 €-- für den Prognosezeitraum 2012 bis 2018 kumuliert nochmals Verluste von ./. 802 €. Das vom Kläger für den von ihm zugrunde gelegten [X.]raum von 2003 bis 2018 prognostizierte Ergebnis belief sich daher auf ./. 678.230 €.

8

Im Klageverfahren wurde bekannt, dass der Kläger in den Jahren 2003 bis 2013 tatsächlich Verluste von insgesamt ./. 1.106.073 € erzielt hatte. Mit Klageerhebung reichte er eine aktualisierte Prognose für die Jahre 2014 bis 2018 ein. Darin prognostizierte er für diese Jahre einen Gewinn von insgesamt 172.202 €. Danach beliefe sich das Gesamtergebnis für den vom Kläger herangezogenen [X.]raum von 2003 bis 2018 auf ./. 933.871 €.

9

Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens reichte der Kläger noch eine dritte Prognose ein, in der er für die Jahre 2014 bis 2018 ein saldiertes Ergebnis von 224.430 € prognostizierte. Zusammen mit den tatsächlichen Verlusten der Jahre 2003 bis 2013 zeigte sich ein Gesamtergebnis von ./. 881.643 €.

Das [X.] hat sich lediglich mit den vom Kläger selbst eingereichten Prognoserechnungen befasst und schon diese --obwohl keine dieser Berechnungen für den [X.]raum von 2003 bis 2018 auch nur annähernd zu einem Totalgewinn kam-- mit nachvollziehbarer Begründung als unrealistisch optimistisch angesehen. Aus diesen, rein fallbezogenen Ausführungen des [X.] lässt sich aber nicht der abstrakte Rechtssatz ableiten, Prognoserechnungen seien generell auf 15 (bzw. 16) Jahre begrenzt. Vielmehr hatte der Kläger selbst in drei unterschiedlichen Prognoserechnungen diesen [X.]raum als Ausgangsgröße gewählt. Darlegungen zu der Frage, welche geschäftlichen Pläne er für die [X.] nach 2018 --dem Jahr, in dem er sein 66. Lebensjahr vollenden wird-- hege, hat er dem [X.] niemals unterbreitet. Vor diesem Hintergrund durfte das [X.] sich darauf beschränken, sich mit den eingereichten Prognoserechnungen zu befassen, aus denen sich deutlich ergab, dass die Erzielung eines Totalgewinns in dem vom Kläger selbst bezeichneten [X.]raum ausgeschlossen war. Dies würde angesichts der erheblichen Höhe der bereits aufgelaufenen Verluste im Übrigen auch dann gelten, wenn man den Prognosezeitraum noch um einige Jahre über das [X.] hinaus ausdehnen würde.

b) Soweit der Kläger auch eine Divergenz zum Urteil des [X.] ([X.]) vom 24. August 2000 IV R 46/99 ([X.]E 192, 542, [X.], 674) rügt, gibt er den dortigen Rechtssatz nicht zutreffend wieder. Er behauptet, der [X.] habe dort den Rechtssatz aufgestellt, dass selbst eine generationenübergreifende Totalperiode möglich sei. Tatsächlich enthält die Entscheidung des [X.]s (unter 3.a) aber den folgenden Rechtssatz: "Auch der [X.] ist der Auffassung, dass die [X.] bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehr als nur eine Generation umfassen muss." Der Kläger unterhielt aber keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern mehrere Gewerbebetriebe. Etwaige Rechtssätze, die das [X.] zu den gewerblichen Einkünften des [X.] aufgestellt hat, können nicht in Widerspruch zu einem Rechtssatz stehen, dessen Reichweite vom [X.] in der vom Kläger herangezogenen vermeintlichen Divergenzentscheidung ausdrücklich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe begrenzt worden ist.

Im Übrigen hat der Kläger bis heute nicht angegeben, ob ihm überhaupt eine zur Nachfolge bereite und geeignete Person für den unentgeltlichen Generationenübergang (vgl. hierzu [X.]surteil vom 31. Juli 2002 [X.], [X.]E 200, 504, [X.] 2003, 282, unter [X.]) zur Verfügung steht.

c) In Bezug auf die Eignung von Umstrukturierungsmaßnahmen entnimmt der Kläger dem [X.]surteil in [X.], 183, [X.], 1063 (unter [X.] aa) zutreffend den Rechtssatz, Umstrukturierungsmaßnahmen seien als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen [X.] aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftigen Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren [X.]raums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.

Demgegenüber entnimmt der Kläger den fallbezogenen Ausführungen des [X.] den Rechtssatz, die Eignung von Umstrukturierungsmaßnahmen sei nur im Falle eines konkreten merklichen wirtschaftlichen Erfolgs zu bejahen.

Die darin liegende mögliche Abweichung vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn das [X.] hat den Gesichtspunkt "Umstrukturierungsmaßnahmen" auch deshalb nicht zugunsten des [X.] berücksichtigt, weil dieser konkrete Maßnahmen weder nachgewiesen noch glaubhaft dargelegt habe ([X.]. 18 oben des [X.]-Urteils). Diese Würdigung ist angesichts des sehr vagen Vorbringens des [X.] zu den vermeintlich von ihm durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen nachvollziehbar. Sie trägt das angefochtene Urteil selbständig, so dass es nicht mehr auf den weiteren vom Kläger herausgearbeiteten Rechtssatz ankommt.

d) Hinsichtlich der gerügten Abweichung vom [X.]surteil vom 17. November 2004 [X.] ([X.]E 208, 522, [X.] 2005, 336, unter [X.] cc) gibt der Kläger den dortigen Rechtssatz wiederum nicht vollständig wieder. Er formuliert, der [X.] sehe in der Beschäftigung des Ehepartners an sich grundsätzlich noch keine persönlichen, familiären Gründe für die Hinnahme der Verluste, da der ehelichen Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft durch die steuerneutrale Behandlung des Arbeitslohns keine Vorteile entstehen. Damit endet der vom [X.] in der bezeichneten Entscheidung gebildete Rechtssatz aber nicht. Vielmehr hat der [X.] ausgeführt, von Bedeutung könne der Umstand sein, ob der [X.] dem [X.] einen verhältnismäßig preisgünstigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen und die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen als Betriebsausgaben abziehen wolle.

Der Kläger hat selbst vorgetragen --vom [X.] im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich wiedergegeben--, er habe seine Ehefrau mit einem Gehalt im unteren Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Gleitzone beschäftigt. In derartigen Fällen erlangt der [X.] den vollen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung; es sind aber nur verhältnismäßig geringfügige Beiträge zu zahlen (vgl. § 20 Abs. 2 des [X.], § 163 Abs. 10 des [X.] [X.], auch [X.]. § 344 Abs. 4 des [X.] und § 226 Abs. 4 des [X.]), die im Übrigen noch überwiegend vom Arbeitgeber zu tragen sind (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 1d [X.] und die [X.] in den anderen Büchern des [X.]), so dass diesem der Betriebsausgabenabzug zusteht, während der Arbeitnehmer diesen überwiegenden Beitragsteil nicht zu versteuern hat (§ 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes). Dem [X.]surteil in [X.]E 208, 522, [X.] 2005, 336 ist zu entnehmen, dass eine solche Gestaltung als persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste gewertet werden darf. Eine Divergenz liegt damit nicht vor.

Hinzu kommt, dass nach dem unstreitigen Vorbringen des [X.] auch der Bruder seiner Ehefrau sowie dessen Ehefrau beim Kläger angestellt waren.

e) Auch im Zusammenhang mit der [X.] durch die steuerliche Ausgleichsfähigkeit der erzielten Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften gibt der Kläger die Rechtssätze aus der von ihm herangezogenen Divergenzentscheidung ([X.]surteil in [X.], 183, [X.], 1063, unter [X.]) nicht ganz zutreffend wieder. Der [X.] hat dort die folgenden Rechtssätze aufgestellt:

-  

Die Steuerersparnis ist in der bisherigen Rechtsprechung nur dann tragend als persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste herangezogen worden, wenn es sich um [X.] handelte, deren Geschäftskonzept darauf beruhte, zunächst buchmäßige Verluste ... aufzuweisen und zu einem späteren [X.]punkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen.

-  

Steuerliche Gesichtspunkte sind auch dann entscheidend für die Hinnahme der Verluste, wenn die Tätigkeit die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern.

-  

Die Rechtsprechung hat bisher in keinem Fall die Möglichkeit der Verrechnung "echter" --den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belastender-- Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften schon für sich genommen als privates Motiv angesehen, das zur Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht führt. Im Gegenteil hat der [X.] mehrfach klargestellt, dass allein dieser Umstand zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreicht.

Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit der Verrechnung der Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften --von den dargestellten Ausnahmefällen ([X.], Abzug anteiliger Fixkosten von Gegenständen der privaten Lebensführung) abgesehen-- rechtlich nicht geeignet ist, um als einziges persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste herangezogen zu werden.

Im Streitfall hat das [X.] diesen Umstand jedoch nicht als einziges persönliches Motiv, sondern nur neben einem weiteren persönlichen Motiv --der Beschäftigung des Ehegatten zur Verschaffung eines günstigen [X.] berücksichtigt. Dies ist nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht rechtsfehlerhaft (vgl. [X.]-Entscheidungen vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, [X.]E 202, 553, [X.] 2003, 804, unter 1.b [X.], und vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, [X.]E 205, 243, [X.], 455, unter 3.b).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der [X.] gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

Meta

X B 188/15

04.03.2016

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 30. September 2015, Az: 7 K 1146/13, Urteil

§ 15 Abs 2 EStG 2009, § 20 Abs 2 SGB 4, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 15 Abs 2 EStG 2002, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.03.2016, Az. X B 188/15 (REWIS RS 2016, 15057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15057

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