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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I [X.]/13
Verkündet am:
19. März 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
CMR Art. 17 Abs. 1 und 4 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 5, Art. 23 Abs. 3 und 29
a)
Von der Haftung na[X.]h Art.
17 Abs.
1 CMR ist der Fra[X.]htführer gemäß Art.
17 Abs. 4 Bu[X.]hst.
[X.] CMR befreit, wenn die Bes[X.]hädigung des [X.] auf einen Verlade-
oder Verstaufehler des Absenders zurü[X.]kzuführen ist. Ein Verladefehler kommt in Betra[X.]ht, wenn es wegen einer Notbremsung zu einer Höherstauung der Ladung kommt.
b)
Eine zur Haftungsbefreiung des Fra[X.]htführers gemäß Art. 17 Abs.
4 Bu[X.]hst. [X.] CMR führende mangelhafte Ladung oder Stauung des Trans-portgutes kann vorliegen, wenn der Absender bei der Beladung die be-hördli[X.]h genehmigte [X.] übers[X.]hreitet.
[X.], [X.] vom 19. März 2015 -
I [X.]/13 -
OLG S[X.]hleswig
LG Lübe[X.]k
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2
-
Der [X.] Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 19. März 2015 dur[X.]h [X.]
Dr.
Büs[X.]her, [X.]
Dr.
Ko[X.]h, Dr.
Löffler, die Ri[X.]hterin Dr.
S[X.]hwonke und [X.] Fe[X.]ersen
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n und ihrer Streithelferin wird das Ur-teil des
16.
Zivilsenats des S[X.]hleswig-Holsteinis[X.]hen Oberlandes-geri[X.]hts in S[X.]hleswig vom 26.
September 2013 aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]k-verwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen,
beauftragte die [X.] im Februar 2011 zu festen Kosten, eine aus mehreren Einzelteilen bestehende Klimaanlage aus der [X.] na[X.]h Lübe[X.]k zu befördern. Dort sollten die Teile zum Weitertransport an die russis[X.]he Empfängerin vers[X.]hifft werden. Die [X.] betraute mit dem Transport ihrerseits die in der [X.] ansässige Streit-helferin.
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Die Streithelferin beantragte im März 2011 ausgehend von den Angaben zur Höhe der Pa[X.]kstü[X.]ke in der Pa[X.]kliste der Verkäuferin bei der deuts[X.]hen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung für einen Großraum-transport mit einer [X.] von 4,35
m, die ihr für eine vorges[X.]hriebene Fahrtroute erteilt wurde. Am 9.
April 2011 kam es bei einem Sattelzug, der na[X.]h Darstellung der [X.]n von Angestellten der Verkäuferin unter Aufsi[X.]ht eines von der Klägerin abgestellten Mitarbeiters beladen worden war, zu einer Kollisi-on mit der De[X.]kenunterseite einer Autobahnbrü[X.]ke auf der [X.]
in Fahrtri[X.]htung [X.]. Dabei wurde das Transportgut teilweise bes[X.]hädigt. Die Polizei
über-prüfte den Sattelzug, der an der Kollision beteiligt war,
und drei weitere Sattel-züge der Streithelferin und stellte
fest, dass bei allen vier Fahrzeugen die ge-nehmigte Gesamthöhe übers[X.]hritten war. Bei dem Sattelzug, der mit der Brü-[X.]ke kollidiert war,
sowie bei einem weiteren Sattelzug wurde eine maximale Gesamthöhe von 4,51
m gemessen.
Die Klägerin ma[X.]ht geltend, sie werde von der russis[X.]hen Empfängerin auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h genommen. Der S[X.]haden belaufe si[X.]h na[X.]h einer ersten S[X.]hätzung der Empfängerin auf etwa 55.000
Das Landgeri[X.]ht hat festgestellt, dass die [X.] verpfli[X.]htet ist, die Klägerin von sämtli[X.]hen Ansprü[X.]hen freizustellen, die von der Empfängerin des [X.]
wegen des streitgegenständli[X.]hen Transports[X.]hadens gegen die Kläge-rin geltend gema[X.]ht werden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die dagegen geri[X.]htete
Berufung
der [X.]n und ihrer Streithelferin zurü[X.]kgewiesen (OLG S[X.]hles-wig, [X.] 2014, 114
= RdTW
2015, 110).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die [X.] und ihre Streithelferin ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter. Die ordnungs-gemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündli[X.]hen Verhandlung vor dem 2
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Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht vertreten. Die [X.] und ihre Streithelferin beantra-gen, über ihr Re[X.]htsmittel dur[X.]h Versäumnisurteil zu ents[X.]heiden.
Ents[X.]heidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die [X.] hafte für den eingetretenen S[X.]haden unbes[X.]hränkt.
Auf den Transport sei das Übereinkommen über den [X.] im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Der S[X.]haden sei während der Obhut der Streithelferin als Subunternehmerin der [X.]n eingetreten. Grundsätzli[X.]h greife deshalb die vers[X.]huldensunabhängige Haf-tung na[X.]h Art.
17 Abs.
1
CMR. Die Haftung sei ni[X.]ht na[X.]h Art.
17 Abs.
2 CMR ausges[X.]hlossen, da der S[X.]haden ni[X.]ht unvermeidbar gewesen sei.
Die [X.] könne si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf einen vollständigen oder teilweisen Haftungsauss[X.]hluss wegen einer mangelhaften Verladung der Pa[X.]kstü[X.]ke der Klimaanlage gemäß Art.
17 Abs.
4 Bu[X.]hst.
[X.] und Abs.
5 CMR berufen, weil sie und ihre Streithelferin einen entspre[X.]henden Mangel ni[X.]ht hin-rei[X.]hend vorgetragen hätten. Die Klägerin hafte ihrerseits ni[X.]ht für den entstan-denen S[X.]haden. Es gebe keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr an die [X.] weitergeleitete Mitteilung der Verkäuferin über die Höhe der Pa[X.]kstü[X.]ke unri[X.]htig gewesen sei.
Die [X.] hafte abwei[X.]hend von Art.
23 Abs.
3 CMR
in vollem [X.]. Es liege ein vorsatzglei[X.]hes Verhalten (Art.
29 Abs.
1 CMR i.V.
mit §
435 HGB) der Streithelferin und
des Fahrers des Sattelzuges vor, das der [X.]n zuzure[X.]hnen sei. Das Unfallfahrzeug habe mit einer Höhe von 4,51
m die na[X.]h 6
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der Ausnahmegenehmigung zulässige Höhe von 4,35
m übers[X.]hritten. Der Fra[X.]htführer habe die Einhaltung der Vorgaben in einer Ausnahmegenehmi-gung wegen des erhebli[X.]hen S[X.]hadensrisikos bei einer Höhenübers[X.]hreitung genau zu überwa[X.]hen. Aufgrund der Fotos vom Zugfahrzeug dränge si[X.]h die Annahme auf, dass die genehmigte Höhe übers[X.]hritten worden sei. Bei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage hätte der Fahrer die Höhe na[X.]hmessen müssen. Es sei ni[X.]ht ausrei[X.]hend, die Höhenangaben für die Pa[X.]kstü[X.]ke und die Ladungshöhe zu
a[X.]ieren.
Der S[X.]haden beruhe auf der [X.]. Dass er bei einer Höhe von bis zu 4,35
m eingetreten wäre, sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
I[X.] Über die Revision ist antragsgemäß dur[X.]h Versäumnisurteil zu ent-s[X.]heiden, da die Klägerin in der mündli[X.]hen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung ni[X.]ht anwaltli[X.]h vertreten war. Inhaltli[X.]h beruht das Ur-teil indessen ni[X.]ht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sa[X.]hprü-fung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81; Urteil vom 17. Juli 2013 -
I
ZR 34/12, [X.], 298 Rn. 14 = [X.], 164
Runes of Magi[X.]).
II[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. Die vom Beru-fungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen re[X.]htfertigen ni[X.]ht die Annahme, dass die [X.] für den infolge des Unfalls entstandenen S[X.]haden in vollem [X.] verantwortli[X.]h ist.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist mit Re[X.]ht von der Zulässigkeit der auf Fest-stellung der Einstandspfli[X.]ht der [X.]n geri[X.]hteten Klage ausgegangen (§
256 ZPO). Der von der Klägerin geltend gema[X.]hte S[X.]haden besteht allein in ihrer Belastung mit einer Verbindli[X.]hkeit. Der zunä[X.]hst auf Befreiung von dieser S[X.]huld geri[X.]htete Anspru[X.]h geht gemäß §
250 Satz
2 BGB zwar in einen Zah-10
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lungsanspru[X.]h über, wenn der S[X.]hädiger die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 1992 -
IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 mwN). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsä[X.]hli[X.]h mit ei-ner Verbindli[X.]hkeit bes[X.]hwert ist,
weil sie die S[X.]hadensersatzforderung der
Empfängerin
der bes[X.]hädigten Klimaanlage erfüllen muss. Da die Empfängerin der bes[X.]hädigten Sendung bisher nur eine S[X.]hadenss[X.]hätzung in Höhe von 70.000 $ und no[X.]h keine konkrete S[X.]hadensermittlung vorgenommen hat und damit die Höhe der Verbindli[X.]hkeit, von der Befreiung verlangt wird, ni[X.]ht fest-steht, kann nur auf Feststellung und ni[X.]ht auf Leistung geklagt werden ([X.], Urteil vom 16.
November 2006 -
I
ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20; vgl. Mün[X.]hKomm.ZPO/Be[X.]ker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 147; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., §
256 Rn.
29).
2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat
jedo[X.]h zu Unre[X.]ht angenommen, dass die [X.] in vollem Umfang für den eingetretenen S[X.]haden verantwortli[X.]h ist.
Die entspre[X.]hende Annahme des Berufungsgeri[X.]hts beruht auf Feststellungen, die Vorbringen der [X.]n und ihrer Streithelferin unberü[X.]ksi[X.]htigt lassen.
a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Transport die Bestimmungen der CMR anwendbar sind. Die Vors[X.]hriften der CMR gelten na[X.]h Art.
1 Abs.
1 des Über-einkommens für jeden Vertrag über die entgeltli[X.]he Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des [X.] und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei vers[X.]hiedenen [X.] liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Im Streitfall sollte [X.] mit dem Lkw aus der [X.] na[X.]h Lübe[X.]k befördert werden. Deuts[X.]hland und
die [X.] gehören zu den Vertragsstaaten der CMR.
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b) Na[X.]h Art.
17 Abs.
1 CMR haftet der Fra[X.]htführer für die Bes[X.]hädigung des [X.], sofern diese zwis[X.]hen dem Zeitpunkt der Übernahme des [X.] und dem seiner Ablieferung eintritt. Zwis[X.]hen den Beteiligten ist ni[X.]ht in Streit, dass im Haftungszeitraum an zwei Pa[X.]kstü[X.]ken auf dem Sattelzug der Streit-helferin ein S[X.]haden eingetreten ist.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat einen Haftungsauss[X.]hluss na[X.]h Art.
17 Abs.
2 CMR verneint. Das nimmt die Revision hin. Re[X.]htsfehler sind insoweit au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
d) Die Revision der [X.]n und ihrer Streithelferin wendet si[X.]h
jedo[X.]h mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Haftung der [X.] sei ni[X.]ht gemäß Art.
17 Abs.
4 Bu[X.]hst.
[X.] CMR ganz oder teilweise ausge-s[X.]hlossen.
aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Verladung sei zwar grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Absenders. Den Fra[X.]htführer, der eine mangelhafte Verladung erkenne, träfen aber Hinweispfli[X.]hten. Ein Auss[X.]hluss der Haftung na[X.]h Art.
17
Abs.
4 Bu[X.]hst. [X.] CMR greife ein, wenn die Verladung objektiv dermaßen
mangelhaft gewesen sei, dass sie normalen Beförderungsbedingun-gen ni[X.]ht entspre[X.]he. Die [X.] und ihre Streithelferin hätten ni[X.]ht hinrei-[X.]hend dargetan, dass die Verladung der Pa[X.]kstü[X.]ke der Klimaanlage derart mangelhaft gewesen sei. Die Streithelferin ma[X.]he ohne nähere Konkretisierung geltend, die Ladung habe si[X.]h bei der Vollbremsung vers[X.]hoben und
dies falle in den Verantwortungsberei[X.]h der Versenderin und damit der Klägerin. Unklar sei s[X.]hon, ob die S[X.]häden an den beiden Pa[X.]kstü[X.]ken dur[X.]h ein Zusammen-s[X.]hieben der Ladung bei einer Vollbremsung entstanden seien oder entstanden sein könnten. Die vorgelegten Li[X.]htbilder von den bes[X.]hädigten Pa[X.]kstü[X.]ken 15
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sprä[X.]hen ni[X.]ht für ein Vers[X.]hieben der Ladung. Zur behaupteten
Notbremsung trage die Streithelferin ni[X.]hts Näheres vor.
[X.]) Diese Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts hält einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
[X.]) Von der Haftung na[X.]h Art.
17 Abs.
1 CMR ist der Fra[X.]htführer gemäß Art. 17 Abs. 4 Bu[X.]hst.
[X.] CMR vorbehaltli[X.]h des Art. 18 Abs.
2 bis 5 CMR befreit, wenn die Bes[X.]hädigung des [X.] auf einen Verlade-
oder Verstaufehler des Absenders zurü[X.]kzuführen ist. Dabei umfasst das Verladen ni[X.]ht nur das Ver-bringen des [X.] auf das Transportfahrzeug, sondern au[X.]h dessen Befesti-gung und Si[X.]herung auf dem Fahrzeug [X.], Transportre[X.]ht, 8.
Aufl., Art. 17 CMR Rn. 39; Mün[X.]hKomm.HGB/[X.], 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 68). Für die Anwendung des besonderen Haftungsauss[X.]hlusstatbestandes gemäß Art. 17 Abs. 4 Bu[X.]hst.
[X.] CMR kommt es maßgebli[X.]h darauf an, wer die Verla-dung tatsä[X.]hli[X.]h ausgeführt hat ([X.], Urteil vom 25.
Januar 2007 -
I [X.], [X.] 2007, 314 Rn. 17). Hat der Absender die Verladetätigkeit vorgenom-men, hat er ordnungsmäßig zu verladen. Dazu gehört, dass dur[X.]h die Art der Verladung S[X.]häden, die [X.] während der Beförderung drohen, na[X.]h Mög-li[X.]hkeit vermieden werden (§
412 Abs.
1 HGB; zu Art. 17 [X.]: [X.], Urteil
vom 21.
April 1960 -
II
ZR 21/58, [X.]Z 32, 194, 196 f.). Kommt es zu einer [X.] wegen einer Notbremsung, spri[X.]ht dies dafür, dass die Verladung normalen Beförderungsbedingungen ni[X.]ht entspro[X.]hen hat, weil au[X.]h Notbremsungen zu den vorhersehbaren Transportbedingungen zählen (vgl. Baumba[X.]h/[X.]/[X.], HGB, 36.
Aufl., §
412 Rn.
1).
(2) Es obliegt dem Fra[X.]htführer na[X.]h Art.
18 Abs.
2 CMR, zu den Vo-raussetzungen des Haftungsbefreiungstatbestandes des Art.
17 Abs.
4 Bu[X.]hst.
[X.] CMR substantiiert vorzutragen. Dem ist die [X.] na[X.]hgekommen. 19
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Sie hat unter Berufung auf Vortrag ihrer Streithelferin geltend gema[X.]ht, ni[X.]ht die Übers[X.]hreitung der bewilligten Gesamthöhe von 4,35
m, sondern ein Vers[X.]hie-ben der Ladung und eine dadur[X.]h kurzfristig bedingte Höherstauung des [X.] wegen einer Notbremsung unter der Autobahnbrü[X.]ke habe zur Kollision mit der Brü[X.]ke geführt. Die Autobahnbrü[X.]ke habe mit der tatsä[X.]hli[X.]hen maximalen Ge-samthöhe des Transports von 4,51
m problemlos unterquert werden können. Das Fahrzeug mit den bes[X.]hädigten Pa[X.]kstü[X.]ken habe na[X.]h
der Kollision seine Fahrt fortsetzen und die Brü[X.]ke ohne weitere Probleme unterfahren können. Das Vorbringen zur li[X.]hten Dur[X.]hfahrthöhe der Autobahnbrü[X.]ke hat die Streit-helferin unter Beweis gestellt. Des Weiteren hat die Streithelferin beweisbe-wehrt vorgetragen, dass ihr von der zuständigen Behörde dieselbe Fahrtroute vorgegeben worden wäre, wenn sie eine Ausnahmegenehmigung für eine Ge-samthöhe von 4,51
m beantragt hätte. Für die Ri[X.]htigkeit des Vortrags
zur Not-bremsung hat die Streithelferin den Fahrer
des Lkw, der mit der Brü[X.]ke kollidiert ist, als Zeugen angeboten.
(3) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Unre[X.]ht diesen Vortrag als unzu-rei[X.]hend angesehen und den Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht weiter aufgeklärt. Es hat in [X.] Zusammenhang s[X.]hon ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die [X.] bei der Verladung des [X.] ni[X.]ht anwesend war. Von ihr konnte deshalb kein näherer Sa[X.]hvortrag zur Ladetätigkeit und zu mögli[X.]hen S[X.]hutzmaßnahmen gegen ein Verruts[X.]hen der Ladung erwartet werden. Jedenfalls war das Verla-den des [X.] ni[X.]ht Sa[X.]he der [X.]n oder ihrer Streithelferin. Die Verla-dung oblag der Verkäuferin. Außerdem war vereinbart, dass ein namentli[X.]h be-nannter Mitarbeiter der Klägerin die Verladung überwa[X.]hen und kontrollieren sollte.
(4) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, die aus den Li[X.]htbil-dern ersi[X.]htli[X.]hen, über dem oberen Spoiler liegenden S[X.]häden an den Pa[X.]k-22
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stü[X.]ken sprä[X.]hen ni[X.]ht für eine
Vers[X.]hiebung der Ladung,
ist diese Beurteilung spekulativ und lässt eine hinrei[X.]hende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der [X.]n und ihrer Streithelferin vermissen. Die Überlegungen des Beru-fungsgeri[X.]hts re[X.]htfertigen es ni[X.]ht, die von der [X.]n und ihrer Streithelfe-rin für ihren Vortrag angebotenen Beweise ni[X.]ht zu erheben. Für die Ri[X.]htigkeit des Vortrags der Streithelferin zu einem mögli[X.]hen Ladefehler spri[X.]ht
zudem der Umstand, dass das Fahrzeug mit den bes[X.]hädigten Pa[X.]kstü[X.]ken trotz der Kollision die Autobahnbrü[X.]ke na[X.]h dem Unfall unterfahren konnte. Hinzu kommt, dass die Polizei das Fahrzeug, bei dem es zur Bes[X.]hädigung des La-degutes gekommen ist, und drei weitere Fahrzeuge der Streithelferin na[X.]h der Kollision mit der Autobahnbrü[X.]ke auf einer Autobahnraststätte kontrolliert hat und dabei ni[X.]ht nur bei dem Fahrzeug mit der bes[X.]hädigten Ladung, sondern au[X.]h bei einem weiteren Fahrzeug der Streithelferin der [X.]n, das die Brü[X.]ke s[X.]hadlos passiert hat,
eine maximale Gesamthöhe von 4,51
m festge-stellt hat. Bei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage kann ni[X.]ht ohne weiteres davon ausge-gangen werden, dass das Übers[X.]hreiten der genehmigten Höhe des beladenen Fahrzeugs die alleinige S[X.]hadensursa[X.]he
ist.
Da das Berufungsgeri[X.]ht [X.] zur Dur[X.]hfahrtshöhe der Autobahnbrü[X.]ke ni[X.]ht getroffen hat, hätte es ni[X.]ht davon absehen dürfen, die von der [X.]n angebotenen Beweise zum S[X.]hadenshergang und zur S[X.]hadensursa[X.]he zu erheben.
(5) Die [X.] ist entgegen der Annahme des Landgeri[X.]hts ni[X.]ht ge-hindert, si[X.]h auf das entspre[X.]hende Vorbringen ihrer Streithelferin zu berufen.
Die Vors[X.]hrift des §
67 Halbs.
2
ZPO steht dem ni[X.]ht entgegen. Der Streithelfer kann grundsätzli[X.]h alle Prozesshandlungen eins[X.]hließli[X.]h der Behauptungen von Tatsa[X.]hen mit Wirkung für die von ihm unterstützte [X.] vornehmen. [X.] Wirkung bleibt so
lange bestehen, als si[X.]h ni[X.]ht zumindest aus dem [X.] der unterstützten [X.] ergibt, dass sie die Prozesshandlung des Streithelfers ni[X.]ht gegen si[X.]h gelten lassen will. Die Erklärung der [X.]
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ten in der Klageerwiderung, das Vorbringen der Klägerin zum Unfallhergang sei na[X.]h ihrer Kenntnis zutreffend, kann ni[X.]ht als Widerspru[X.]h zu dem späteren Vorbringen der Streithelferin hierzu gewertet werden. Dem steht s[X.]hon die wei-tere Erklärung der [X.]n in der Klageerwiderung entgegen, zum [X.] ni[X.]ht mehr zu wissen als die Klägerin. Da die [X.] dem späteren [X.] ihrer Streithelferin ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h widerspro[X.]hen hat, steht der Wi-derspru[X.]h im Sinne des §
67 Halbs.
2 ZPO ni[X.]ht positiv fest, so dass die im Vortrag zum Unfallges[X.]hehen liegende Prozesshandlung der Streithelferin wirk-sam ist (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 1990 -
II
ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358, 361).
[X.][X.]) Selbst wenn si[X.]h aufgrund der no[X.]h zu treffenden Feststellungen er-geben sollte, dass S[X.]hadensursa[X.]he die zu hohe Beladung des Fahrzeugs der Streithelferin der [X.]n war, kann ni[X.]ht von einer uneinges[X.]hränkten Haf-tung der [X.]n ausgegangen werden. Die Revision rügt zu Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht geprüft hat, ob si[X.]h eine Haftungsbefreiung der [X.] na[X.]h Art.
17 Abs.
4 Bu[X.]hst.
[X.] CMR deshalb ergibt, weil na[X.]h dem Vorbrin-gen der [X.]n, von dem im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts auszugehen ist, die Mitarbeiter der [X.] unter Kontrolle eines von der Klägerin abgestellten Mitarbeiters das Ladegut auf die Fahrzeuge der Streithelferin verladen und dabei die Übers[X.]hrei-tung der genehmigten [X.] ni[X.]ht bemerkt und auf Na[X.]hfrage des Fahrers der Streithelferin erklärt hätten, die genehmigte Höhe sei eingehalten.
[X.]) Eine dem Haftungsbefreiungstatbestand des Art.
17 Abs.
4 Bu[X.]hst.
[X.] CMR unterfallende mangelhafte Ladung oder Stauung des Transportgutes kann vorliegen, wenn der Absender bei der Beladung die behördli[X.]h genehmigte [X.] übers[X.]hritten hat ([X.] [X.], [X.]
2013, 344, 347; [X.] [X.], [X.] 2013, 351
ff.).
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(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hätte deshalb dem unter Beweis gestellten Vorbringen der [X.]n und ihrer Streithelferin na[X.]hgehen müssen, die [X.] des Transportgutes sei dur[X.]h Arbeiter der Verkäuferin unter Kontrolle eines von der Klägerin hierfür abgestellten Mitarbeiters erfolgt, diese hätten dem Fahrer der Streithelferin der [X.]n gegenüber angegeben, dass die Sendung eine Höhe von 4,35
m -
das heißt
eine der beantragten [X.] entspre[X.]hende Höhe
-
gehabt habe.
[X.]) Sollte si[X.]h aufgrund der vom Berufungsgeri[X.]ht zu treffenden Feststel-lungen ergeben, dass der Fahrer der Streithelferin der [X.]n Anlass zu Zweifeln an der Einhaltung der genehmigten [X.] hätte haben
und
die Ladehöhe überprüfen müssen, kann allerdings eine S[X.]hadensteilung na[X.]h Art.
17 Abs.
5 CMR in Betra[X.]ht kommen.
e) Von Re[X.]htsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der [X.]n sei ein qualifiziertes Vers[X.]hulden vorzuwerfen, so dass sie si[X.]h auf die Haftungsbes[X.]hränkungen des Art.
23 Abs.
3 CMR ni[X.]ht berufen könne.
aa) Vollen S[X.]hadensersatz -
über die Bes[X.]hränkung des Art.
23 Abs.
3 CMR hinaus -
s[X.]huldet die [X.] nur, wenn die Voraussetzungen des Art.
29 CMR vorliegen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann si[X.]h der Fra[X.]htführer ni[X.]ht auf Haf-tungsbes[X.]hränkungen berufen, wenn er den S[X.]haden vorsätzli[X.]h oder dur[X.]h ein dem Vorsatz glei[X.]hstehendes Vers[X.]hulden verursa[X.]ht hat (Art.
29 Abs.
1 CMR). Das Glei[X.]he gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verri[X.]htungsgehilfen ein sol[X.]hes qualifiziertes Vers[X.]hulden zur Last fällt (Art.
29 Abs.
2 Satz
1 CMR). Im Rahmen von Art.
29 Abs.
1 CMR ist ergänzend §
435 HGB heranzuziehen ([X.], Urteil vom 4.
Juli 2013 -
I
ZR 156/12, [X.] 2014, 146 Rn. 15 =
RdTW 2014, 55). Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann si[X.]h der Fra[X.]htführer ni[X.]ht auf gesetzli-27
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[X.]he oder vertragli[X.]h vereinbarte Haftungsbes[X.]hränkungen berufen, wenn der S[X.]haden auf eine Handlung oder Unterlassung zurü[X.]kzuführen ist, die der Fra[X.]htführer oder eine in
§
428 HGB genannte Person vorsätzli[X.]h oder bewusst lei[X.]htfertig begangen hat.
Das Tatbestandsmerkmal der Lei[X.]htfertigkeit erfordert einen besonders s[X.]hweren Pfli[X.]htenverstoß, bei dem si[X.]h der Fra[X.]htführer oder seine Leute in krasser Weise über die Si[X.]herheitsinteressen des [X.] hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des S[X.]hadenseintritts ist eine si[X.]h dem Handelnden aus seinem lei[X.]htfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahr-s[X.]heinli[X.]h
ein S[X.]haden entstehen ([X.], Urteil vom 12.
Januar 2012
-
I
ZR 214/10, [X.] 2012, 107 Rn. 27). Wel[X.]he Si[X.]herheitsvorkehrungen der Fra[X.]htführer ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, es liege jedenfalls vorsatz-glei[X.]hes Verhalten des Fahrers der Streithelferin vor. Die Streithelferin der [X.]n habe Ausnahmegenehmigungen für den Transport in [X.] mit einer Höhe von 4,35
m
und in Leerfahrt in Höhe von 4
m
erhalten. Das Fahrzeug ha-be
jedo[X.]h eine Höhe von 4,51
m Höhe gehabt. Es liege auf der Hand, dass der Fra[X.]htführer gerade bei außergewöhnli[X.]hen Maßen genau kontrollieren müsse, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausnahmegenehmigung einge-halten seien. Aus den vorgelegten Fotos sei ersi[X.]htli[X.]h, dass die tatsä[X.]hli[X.]he Gesamthöhe die genehmigte Höhe von 4,35
m übers[X.]hritten habe. In einer sol-[X.]hen Situation sei es zwingend erforderli[X.]h, dass der für den Sattelzug verant-wortli[X.]he Fahrer na[X.]hmessen müsse, ob die in der Ausnahmegenehmigung ausgewiesene Höhe eingehalten sei. Wenn der Fahrer entspre[X.]hende [X.] ni[X.]ht zur Verfügung gehabt habe, bestärke dies das vorsatzglei[X.]he Verhalten eher als dass es den Fahrer entlaste. Die Streithelferin und ihr Fahrer hätten ni[X.]ht einfa[X.]h die von der Klägerin angegebene Höhe der Pa[X.]kstü[X.]ke von 3,16
m und die Ladungshöhe von 0,97
m a[X.]ieren dürfen. Aus den vorgelegten 31
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14
-
Fotos sei erkennbar, dass die Ladung den Spoiler auf dem Da[X.]h des [X.] weit mehr als nur um 13
[X.]m überragt habe.
[X.][X.]) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] hafte wegen eines qualifizierten
Vers[X.]huldens
ihrer Streithelferin in vollem Umfang, weil das Fahr-zeug die genehmigte Höhe übers[X.]hritten und der Fahrer die Ladehöhe ni[X.]ht kontrolliert habe, entbehrt s[X.]hon deswegen der Grundlage, weil das Berufungs-geri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt hat, dass der Unfall tatsä[X.]hli[X.]h auf die 4,35
m überstei-gende Höhe zurü[X.]kzuführen ist. Hierfür
wären Feststellungen dazu
erforderli[X.]h
gewesen, wel[X.]he li[X.]hte Höhe die Autobahnbrü[X.]ke hatte, an der es zum Unfall gekommen ist,
und dass das Fahrzeug der Streithelferin der [X.]n mit der von der Polizei festgestellten Ladehöhe die Brü[X.]ke ni[X.]ht hätte unfallfrei passie-ren können.
[X.]) Sollte
das Berufungsgeri[X.]ht im wiedereröffneten Berufungsverfahren feststellen, dass das Übers[X.]hreiten der genehmigten Ladehöhe ni[X.]ht s[X.]hadens-ursä[X.]hli[X.]h gewesen ist, sondern dass der S[X.]haden auf eine unzurei[X.]hende Be-festigung des [X.] auf dem Auflieger zurü[X.]kzuführen ist, kann ein der [X.]n zure[X.]henbares qualifiziertes Vers[X.]hulden des Fahrers der [X.] nur vorliegen, wenn dieser eine unzurei[X.]hende Si[X.]herung des [X.] gegen ein Verruts[X.]hen hätte erkennen können. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgeri[X.]ht bisher ni[X.]ht getroffen.
f) Selbst wenn das Berufungsgeri[X.]ht erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der [X.]n ein Vers[X.]hulden im Sinne von §
435 HGB angelastet werden kann, ist es gehalten, eine Mithaftung der Klägerin im Hinbli[X.]k darauf in Erwägung zu ziehen, dass
sie die Verladung des Transportgutes überwa[X.]ht hat. Au[X.]h im Falle eines qualifizierten Vers[X.]huldens im Sinne von §
435 HGB kommt eine Mithaftung des Ges[X.]hädigten in Betra[X.]ht (st. Rspr. des Senats; vgl. 32
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34
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15
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nur [X.], Urteil vom 22.
November 2007
I
ZR
74/05, [X.]Z 174, 244, 250 Rn.
29; Urteil vom 30.
Januar 2008
I
ZR
146/05, [X.] 2008, 117 Rn.
34).
Dies gilt ebenfalls bei einer Haftung gemäß Art.
29 CMR ([X.], Urteil vom 13.
Juni 2012
I
ZR
87/11, [X.] 2012, 463 Rn. 22 = RdTW 2013, 24; Urteil vom 22.
Mai
2014
I
ZR
109/13, [X.] 2015, 33 Rn.
43 = RdTW
2014, 471).
IV. Das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts kann dana[X.]h keinen Bestand ha-ben; es ist aufzuheben. Da die Sa[X.]he ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist, ist sie an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen.
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16
-
Re[X.]htsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen [X.] der Einspru[X.]h zu. Dieser ist von einem beim Bundesgeri[X.]htshof zugelassenen Re[X.]htsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wo[X.]hen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgeri[X.]htshof, [X.], dur[X.]h Einrei[X.]hung einer Einspru[X.]hss[X.]hrift
einzulegen.
Büs[X.]her
Ri[X.]hter am [X.] Prof. Dr. Ko[X.]h
Löffler
ist in Urlaub und daher gehin-dert zu unters[X.]hreiben.
Büs[X.]her
S[X.]hwonke
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
LG Lübe[X.]k, Ents[X.]heidung vom 26.02.2013 -
8 O 41/12 -
OLG S[X.]hleswig, Ents[X.]heidung vom 26.09.2013 -
16 U 37/13 -
Meta
19.03.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2015, Az. I ZR 190/13 (REWIS RS 2015, 13754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13754
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 190/13 (Bundesgerichtshof)
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