Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2010, Az. I ZR 152/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3542

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 9. September 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] Art. 11 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 a) Ein [X.] zählt nicht zu den "notwendigen Urkunden" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 [X.], die der Absender dem Frachtführer für die [X.] der Beförderung zur Verfügung zu stellen hat. b) Wird in Verlust geratenes Transportgut nach Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 [X.] genannten Fristen wieder aufgefunden, so kann sich der [X.] gleichwohl auf die [X.] gemäß Art. 20 Abs. 1 [X.] beru-fen und Schadensersatz verlangen. [X.], Urteil vom 9. September 2010 - [X.]/09 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8. September 2009 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte, ein Trans-portunternehmen mit Sitz in [X.], wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die [X.] in [X.] (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) beauf-tragte die Klägerin im Februar 2006 mit der Besorgung des Transports pharma-zeutischer Artikel zur S.

Ltd. in [X.]/[X.]. Die Durchführung des Transports per Lkw übertrug die Klägerin zu festen Kosten auf die Beklagte, die ihrerseits ihre Streithelferin [X.]
(im Weiteren [X.]) beauftragte. Ein Fahrer der [X.] übernahm [X.] am 8. Februar 2006 auf dem Gelände der [X.] (Streithelferin der Klägerin, im Weiteren [X.]) in [X.] bei [X.], auf dem die Versicherungsnehmerin ein Lager unterhielt. Die Verladung des [X.] wurde anhand einer Ladeliste der Versicherungsnehmerin von Mitarbeitern der [X.] - 3 - genommen. Anschließend erstellte die Versicherungsnehmerin die Speditions-aufträge und übergab diese zusammen mit den Rechnungen an den Fahrer der [X.], der sich daraufhin in das auf demselben Gelände gelegene Büro der [X.] be-gab, wo er sich gegen Zahlung von 35 • den Frachtbrief und ein [X.] ausstellen ließ. In beiden Dokumenten wurden nicht alle in den [X.] aufgeführten und zum Transport bereitstehenden Sendungen eingetra-gen. Dies fiel bei der Zollabfertigung am Zollamt [X.] auf. Daraufhin wurden im Büro der [X.] zwei Positionen nachgetragen, nicht jedoch die erste im Spediti-onsauftrag aufgeführte Position, die 390 Kartons mit einem Röntgenkontrastmit-tel umfasste und ein Bruttogewicht von 10.038,66 Kilogramm hatte. An der [X.] wurde das Transportfahrzeug fest-gesetzt, weil die Frachtpapiere nicht mit der tatsächlichen Ladung überein-stimmten. Die das Röntgenkontrastmittel enthaltende Sendung wurde vom tür-kischen Zoll beschlagnahmt. Eine Auslieferung des [X.] an die Empfängerin in [X.] erfolgte nicht mehr. Der Transportversicherer der Versicherungs-nehmerin regulierte deren Schaden und nahm anschließend die Klägerin in [X.]. Nach einer Einigung auf eine Entschädigungssumme in Höhe der [X.] (Art. 23 Abs. 3 [X.]) zahlte die Klägerin an den [X.] der Versicherungsnehmerin 91.013,30 •. Die Erstattung dieses Betrags ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 3 Die Klägerin und ihre Streithelferin [X.] haben die Ansicht vertreten, die fehlerhaften Eintragungen im Frachtbrief und in dem [X.] seien der [X.] zuzurechnen. Der Fahrer der [X.] habe alle für den Transport erforderlichen Lieferpapiere und -rechnungen erhalten. Er habe [X.] nicht sämtliche Dokumente für die Ausstellung des [X.] und des [X.] im Büro der Streithelferin [X.] der Klägerin vorgelegt. 4 - 4 - Die Klägerin und ihre Streithelferin [X.] haben beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 91.013,30 • nebst Zin-sen sowie 4.499,80 • vorgerichtliche Kosten zu zahlen. 6 Die Beklagte und ihre Streithelferin [X.] sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin müsse sich das Fehlverhalten der [X.] bei der Ausstellung des [X.] und des [X.] zurechnen lassen. Der Fahrer habe die erhaltenen Lieferunterlagen und Rechnungen im Büro der [X.] für die Erstellung der Frachtpapiere komplett vorgelegt. Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin [X.] • nebst Zinsen sowie weitere 1.680,10 • zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolg-los geblieben. 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.] ei-ne Schadensersatzhaftung der Beklagten in Höhe von [X.] • aus Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 [X.] angenommen. Zur Begründung hat es ausge-führt: 9 - 5 - Die Beklagte hafte nach Art. 17 Abs. 1 [X.], da sie die am 8. Februar 2006 übernommenen pharmazeutischen Artikel nicht bei der [X.] Empfängerin in [X.] abgeliefert habe. Gemäß Art. 20 Abs. 1 [X.] sei von einem Verlust des [X.] auszugehen, weil es nicht binnen sechzig Ta-gen nach der Übernahme durch den Frachtführer abgeliefert worden sei. 10 Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung ge-mäß Art. 17 Abs. 2 [X.] berufen, weil der Verlust nicht durch ein Verschulden des Absenders oder durch Umstände verursacht worden sei, die die Beklagte nicht habe vermeiden oder deren Folgen sie nicht habe abwenden können. Zum Verlust der Ware sei es gekommen, weil das [X.] nicht mit der tat-sächlichen Ladung übereingestimmt habe. [X.], die Streithelferin der Klägerin, habe das [X.] fehlerhaft ausgefüllt. Dies müsse sich die Beklagte zu-rechnen lassen, da sich ihre Streithelferin [X.] beim Ausfüllen des [X.] der [X.] als Erfüllungsgehilfin bedient habe. [X.] habe weder als Erfüllungsgehilfin der Versicherungsnehmerin noch als solche der Klägerin gehandelt. Die Klägerin sei im Verhältnis zur Beklagten nicht gemäß Art. 11 Abs. 1 [X.] zur Ausstel-lung des [X.] verpflichtet gewesen, da es sich bei diesem Dokument nicht um eine notwendige, sondern um eine die Beförderung beschleunigende Urkunde handele, für deren Ausstellung der Frachtführer grundsätzlich selbst sorgen müsse. Die von der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 [X.] geschuldete Entschädigung belaufe sich unstreitig auf [X.] •. 11 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 12 1. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte für den Verlust des [X.] gemäß Art. 17 Abs. 1 [X.] [X.] ist. 13 - 6 - 14 Nach dieser Vorschrift haftet die Beklagte als Frachtführerin grundsätz-lich für den zwischen der Übernahme des [X.] und seiner Ablieferung einge-tretenen Verlust. Die von der Beklagten beauftragte [X.] hat [X.] am 8. Februar 2006 auf dem Gelände der [X.] übernommen. Eine Abliefe-rung bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin ist nicht erfolgt. Gemäß Art. 20 Abs. 1 [X.] kann der Verfügungsberechtigte [X.], ohne weitere [X.] erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme durch den Frachtführer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit um eine unwiderlegbare Vermutung ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2001 - [X.], [X.] 2002, 198, 199 = [X.], 1580; [X.], Transportrecht, 7. Aufl., Art. 20 [X.] Rn. 1; Münch-Komm.HGB/[X.], 2. Aufl., Art. 20 [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/ Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., Art. 20 [X.] Rn. 2). Der Anspruchsbe-rechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Ge-fahr zu laufen, [X.] später doch annehmen zu müssen ([X.]/[X.], [X.], Art. 20 Rn. 3). Er kann daher auch aufgrund der bloßen [X.] den im Verlustfall allgemein vorgesehenen Schadensersatzanspruch geltend machen ([X.], [X.] 2002, 198, 199). Dem Schadensersatzverlangen der Klägerin steht - wie das Berufungs-gericht ebenfalls mit Recht angenommen hat - nicht entgegen, dass das Trans-portfahrzeug samt Ladung am 14. April 2006 vom [X.] Zoll an [X.] zurück-gegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Ablieferungsfrist von sechzig Ta-gen bereits abgelaufen. Wird [X.] nach Ablauf der Frist des Art. 20 Abs. 1 [X.], so kann sich der Ersatzberechtigte gleichwohl auf die [X.] ge-mäß Art. 20 Abs. 1 [X.] berufen ([X.], [X.] 2002, 198, 199; [X.]/[X.] aaO Art. 20 Rn. 3; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art. 20 [X.] 15 - 7 - Rn. 2; Thume/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 20 Rn. 4). Die Revision erhebt insoweit auch keine [X.]. 16 2. Von der Obhutshaftung gemäß Art. 17 Abs. 1 [X.] ist der Frachtführer dann befreit, wenn die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 [X.] vorliegen. Das Berufungsgericht hat eine Haftungsbefreiung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 2 [X.] verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. a) Die Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 [X.] erfordert, dass der Verlust des [X.] durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des [X.] oder durch Umstände verursacht wurde, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Im Streitfall kommt allein ein Verschulden der Versicherungsnehmerin oder der Klägerin, die im Verhältnis zur Beklagten als Absenderin fungierte, in Betracht. Das Verschulden im Sinne von Art. 17 Abs. 2 [X.] setzt nicht voraus, dass der Verfügungsberechtigte gegen echte Vertragspflichten verstößt. Es [X.] vielmehr, dass er in vorwerfbarer Weise eine Obliegenheit zur Schadens-verhinderung verletzt, das heißt die verkehrserforderliche Sorgfalt nicht beach-tet hat. Das dem Verfügungsberechtigten anzulastende Verhalten muss zudem kausal geworden sein und kann sowohl den Eintritt als auch die Höhe des Schadens betreffen ([X.] aaO Art. 17 [X.] Rn. 31a; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art. 17 [X.] Rn. 22; [X.].HGB/[X.] aaO Art. 17 [X.] Rn. 30 f.). 17 b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht nicht darauf eingegangen, dass die das Röntgenkontrastmittel enthaltende Sendung auch auf dem Frachtbrief nicht vermerkt worden sei. Der Frachtbrief sei von der [X.] 18 - 8 - ausgestellt worden, deren Mitarbeiter auch die Verladung des [X.] vorge-nommen hätten. Es liege daher nahe, dass [X.] den Frachtbrief für diejenige [X.] ausgestellt habe, die im Verhältnis der Parteien des [X.] sei. Dies sei die Klägerin, die damit für alle aus der unrichtigen [X.] entstandenen Schäden haften müsse. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Transportfahr-zeug mit [X.] an der [X.] angehalten und die Ladung beschlagnahmt, weil die Angaben im [X.] nicht mit der tatsächlichen Ladung übereinstimmten. Ursache für die Beschlag-nahme des [X.] war mithin das unvollständige Ausfüllen des [X.]. Die Revisionserwiderung weist daher mit Recht darauf hin, dass die fehlerhafte Ausstellung des [X.] für den eingetretenen Verlust nicht kausal war. Somit kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - [X.] bei der Aus-stellung des [X.] für die Klägerin als Absenderin gehandelt hat. 19 c) Die Revision rügt des Weiteren, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe selbst für die Ausstellung des [X.] sor-gen müssen, weil es sich bei diesem Dokument nicht um ein Begleitpapier im Sinne von Art. 11 Abs. 1 [X.] handele. Die Besorgung von Dokumenten - egal, ob diese erforderlich oder nur nützlich seien - gehöre zu den Aufgaben des Spediteurs, hier also der Klägerin. Das Berufungsgericht hätte daher, so die Revision, berücksichtigen müssen, dass der Fahrer der [X.] - wenn tatsächlich er die Ausstellung des [X.] in Auftrag gegeben haben sollte - atypische Pflichten übernommen hätte. Es liege vielmehr nahe, dass der Fahrer der Streithelferin [X.] der Beklagten Frachtbrief und [X.] nur entgegenge-nommen habe. Auch dies lasse nur den Schluss zu, dass das [X.] für die Klägerin, die die Besorgung der Versendung des [X.] übernommen habe, 20 - 9 - sowie für die Versicherungsnehmerin ausgestellt worden sei. Zudem habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer [X.] gelassen, dass das [X.] im Frachtbrief unter den Dokumenten aufgeführt werde, die dem Frachtführer übergeben worden seien. 21 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudrin-gen. Die Ausstellung des [X.] oblag weder der Klägerin noch der Versi-cherungsnehmerin, sondern der Beklagten oder der von ihr beauftragten [X.]. Gemäß Art. 11 Abs. 1 [X.] hat der Absender dem Frachtführer diejeni-gen Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für die vor der Ablieferung des [X.] zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind. Damit sind sämtliche Urkunden gemeint, die die beteiligten Hoheitsträger bei einem grenzüberschreitenden Transport zur Voraussetzung des Grenzübertritts gemacht haben (Thume/[X.] aaO Art. 11 Rn. 3). Dokumente, die lediglich die Abwicklung von Verwaltungsverfahren begünstigen oder den Grenzübertritt beschleunigen können, werden vom Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 [X.] nicht er-fasst ([X.] aaO Art. 11 [X.] Rn. 2; Thume/[X.] aaO Art. 11 Rn. 8; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art. 11 [X.] Rn. 2; [X.]/[X.] aaO Art. 11 Rn. 1). Dementsprechend ordnet Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine verschuldensunabhängige (vgl. [X.] aaO Art. 11 [X.] Rn. 3; [X.]. 4; [X.].HGB/[X.] aaO Art. 11 [X.] Rn. 4) Haftung des Absenders für alle Schäden an, die aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder der Unrichtigkeit der nach Art. 11 Abs. 1 [X.] erforderlichen Urkunden entstanden sind. 22 Bei einem [X.] handelt es sich entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht um eine "notwendige Urkunde" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 CM[X.] 23 - 10 - Nach der Präambel des [X.] über den internationalen Waren-transport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) basiert das Überein-kommen auf dem Wunsch der Vertragsparteien, den internationalen Waren-transport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern. Dementsprechend müssen ge-mäß Art. 4 des Übereinkommens für Waren, die im [X.] befördert werden, keine Eingangs- und Ausgangsabgaben bei den [X.] entrichtet oder hinterlegt werden. Für Waren, die im [X.] unter Zoll-verschluss mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wird nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens grundsätzlich keine [X.] bei den [X.] vorgenommen, wodurch sich der Aufenthalt an den Grenzen im Allgemeinen erheblich verkürzt. Eine [X.] erfolgt lediglich stichprobenartig in Ausnahmefällen. Die Ausstellung eines [X.] liegt [X.] in der Regel im Interesse des Frachtführers, weil dadurch die Abwicklung der Beförderung vereinfacht und beschleunigt wird. Eine gesetzliche Bestim-mung, die die Ausstellung des [X.] durch den Absender vorschreibt, gibt es nicht. Das schließt es zwar nicht aus, dass sich der Absender gegenüber dem Frachtführer vertraglich verpflichten kann, für die Beschaffung eines [X.] zu sorgen. Die Übernahme einer derartigen Verpflichtung hat die [X.] jedoch nicht dargetan. Der Umstand, dass die Streithelferin [X.] der [X.] für die Ausstellung des [X.] und des [X.] an die Streit-helferin [X.] der Klägerin 35 • gezahlt hat, spricht vielmehr für die Annahme, dass es Sache der Streithelferin [X.] der Beklagten war, diese Dokumente zu be-sorgen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat [X.] sämtliche Papiere (Spediti-onsaufträge und Rechnungen), die für die von [X.] veranlasste Erstellung des [X.] und des [X.] erforderlich waren, von der Klägerin bzw. der Versicherungsnehmerin erhalten. Die der [X.] übergebenen Papiere waren [X.] - 11 - dem inhaltlich richtig. Ein Verschulden der Klägerin oder der Versicherungs-nehmerin ergibt sich daher auch nicht aus einem Sorgfaltsverstoß bei der Erfül-lung ihrer Pflichten aus Art. 11 Abs. 1 CM[X.] Somit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 [X.] berufen. Es verbleibt vielmehr bei ihrer verschuldensunabhängigen Obhutshaftung gemäß Art. 17 Abs. 1 CM[X.] 3. Der Umfang der Haftung der Beklagten ergibt sich - da die Vorausset-zungen des Art. 29 Abs. 1 [X.] nicht erfüllt sind - aus Art. 23 Abs. 1 und 3 CM[X.] Nach den Feststellungen des [X.]s beträgt die von der Beklagten geschuldete Entschädigung [X.] •. Die Revision hat gegen den vom [X.] festgestellten Haftungsumfang nichts erinnert. 25 - 12 - 26 II[X.] Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
[X.] Schaffert

Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2008 - 83 O 52/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 153/08 -

Meta

I ZR 152/09

09.09.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2010, Az. I ZR 152/09 (REWIS RS 2010, 3542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3542

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