Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. XII ZR 46/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4990

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 46/03 vom 16. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 28. Januar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-fen.

Streitwert: 1.883,38 •

Gründe:

1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche [X.] von über 20.000 • ist entgegen den Angriffen der Beschwerdeführer nicht erreicht.
a) Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach § 8 ZPO, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist. Nach dieser Vorschrift ist der auf die gesamte streitige [X.] entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Mai 2000 - [X.] ZR 335/99 - [X.], 1227). Beruft sich ein Nutzungs-berechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das [X.] 3 - recht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige [X.]" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 30. März 2001) bis zu dem [X.]punkt an, den der Nut-zungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 2004 - [X.] ZB 224/02 - [X.], 460; Senatsbeschluß vom 10. August 1999 - [X.] ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1995 - [X.] ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; Senatsurteil vom 1. April 1992 - [X.] ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Hat er keinen festen [X.]punkt genannt oder beruft er sich - wie hier die Beklagten - darauf, daß der Nutzungsvertrag auf Lebenszeit geschlossen worden sei, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 2004 aaO, 460; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1995 aaO, 316; Musielak/[X.] ZPO 3. Aufl. § 8 Rdn. 1). Nach dieser Vorschrift ist als Beschwer der dreieinhalbfache Jahresbetrag anzusetzen. Die Kläger ha-ben in der Klageschrift vorgetragen, daß der Jahreswert des [X.] 3.683,58 DM beträgt. Bei Zugrundelegung des dreieinhalbfachen [X.] beträgt der [X.] des [X.] daher 12.892,53 DM (= 6.591,84 •).
b) Eine andere Berechnung der Beschwer hinsichtlich des [X.] ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beschwerdeführer der Ansicht sind, das Nutzungsverhältnis sei kein Miet- oder Pachtverhältnis. Hierbei übersehen sie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG. Nach dieser Norm sind auf die in § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG aufgeführten Verträge die Bestimmungen des [X.] über die Miete oder die Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpas-sungsgesetz nicht etwas anderes bestimmt. Der zwischen den Parteien beste-hende Nutzungsvertrag wird von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG erfaßt, da er zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung bzw. Freizeitgestaltung geschlossen worden ist. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, daß es sich - 4 - bei dem Vertrag um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung handelt. Daher kommt eine Bemessung nach dem Wert der Sache gemäß § 6 ZPO (vgl. [X.], Beschluß vom 3. Dezember 1998 - [X.] - [X.], 189, 190; [X.] vom 27. Oktober 2004 - [X.] ZB 106/04 - [X.], 66-67) nicht in Betracht. Für solche Verträge finden die Regelungen des §§ 8 bzw. 9 ZPO Anwendung.
c) Der [X.] wäre hinsichtlich des Räumungsantrages auch dann nicht erreicht, wenn es sich - wie die Beklagten behaupten - um einen [X.] Überlassungsvertrag handeln würde, weil nach § 20 Abs. 2 SchuldRAnpG auf die bisher unentgeltlichen Nutzungsverträge nunmehr die [X.] der [X.] entsprechend anzuwenden sind.
2. Der erforderliche [X.] ergibt sich auch nicht aus dem - im Rahmen eines [X.] gestellten - Feststellungsantrag.
Mit diesem Antrag haben die Kläger beantragt, festzustellen, daß die [X.] verpflichtet sind, ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Der Streitwert einer selbständigen Feststellungsklage bemißt sich nach der Entscheidung des Se-nats nach § 8 ZPO (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1991 - [X.] ZR 81/91 - NJW-RR 1992, 698). Danach ist der Betrag des auf die gesamte streitige Zahl entfal-lenden Mietzinses maßgebend, höchstens der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses. Was als streitige [X.] in diesem Sinne anzusehen ist, ist für die Be-messung der Beschwer im Sinne von § 546 ZPO aus der Sicht der im Beru-fungsurteil unterlegenen Partei zu beurteilen. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, daß die Beklagten sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht stützen. Für die Bestimmung des [X.]s greift § 9 ZPO ein, wenn ein auf Lebenszeit geschlossener Mietvertrag im Streit ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 2004 aaO, 460; Musielak/[X.] aaO § 8 Rdn. 1). Danach ist für die - 5 - Bestimmung des [X.]s der dreieinhalbfache Jahrespachtzins ab-züglich eines Feststellungsabschlags von 20 % und damit 5.272,80 • (12.892,53 DM = 6.591,84 • - 20 %) festzusetzen. Dies hat zur Folge, daß der [X.] für beide Anträge 11.864,64 • beträgt und damit der für § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche [X.] nicht erreicht ist.

Hahne [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

XII ZR 46/03

16.02.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. XII ZR 46/03 (REWIS RS 2005, 4990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4990

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