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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 484/04 vom 15. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2004 wird auch im Hinblick auf den [X.] als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] auch insoweit aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 23. Juni 2005 kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist über die Revision im Anschluß an den [X.] vom 18. Fe-bruar 2005 abschließend entschieden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Bode
Otten
Fischer
Roggenbuck
Meta
15.07.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2005, Az. 2 StR 484/04 (REWIS RS 2005, 2523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2523
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