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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 108/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2009 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die erhobene [X.] ist bereits unzulässig, weil sie weder ein Beweismittel noch eine bestimmte [X.] benennt. 2. Die vom [X.] vorgenommene Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren in allen Einzelfällen mit Ausnahme des Falles II. 3. der Urteilsgründe (zwei Jahre und sechs Monate) ist aus [X.] nicht zu beanstanden, denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass alle Taten - unabhängig von der letztlich entstandenen Entwendungs- und Sachschäden - jedenfalls auf die Erzielung einer erheblichen Beute gerichtet waren. [X.]Pfister
Sost-Scheible [X.]
Meta
21.04.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. 3 StR 108/09 (REWIS RS 2009, 3958)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3958
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