Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. II ZB 6/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 186

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 6/13

vom

17.
Dezember 2013

in der Handelsregistersache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
GmbHG §§ 16, 40
a)
Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in [X.]/[X.] eingereicht worden ist.
b)
Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkraft-treten des Gesetzes
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ([X.]) durch einen ausländischen Notar vorgenommen [X.]n, sofern die ausländische Beurkundung der [X.] gleichwertig ist (Fortfüh-rung von [X.], Beschluss vom 16.
Februar 1981
II
ZB 8/80, [X.]Z 80, 76).
[X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 -
II ZB 6/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr. Bergmann, den Richter
Prof.
Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart und
die Richter Dr.
Drescher
und Born
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen werden der Beschluss des 31.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Februar 2013 und der Beschluss des [X.]

Registergericht

vom 6.
November 2012 aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, die vom Notar S.

C.

, [X.]/[X.], am 5.
November 2012 eingereichte Gesell-schafterliste der
Beschwerdeführerin zu 1 in den für das Regis-terblatt bestimmten Registerordner aufzunehmen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000

Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin zu
1 ist eine im Handelsregister des [X.] eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das [X.] hat mit Beschluss vom 6.
November
2012
die Aufnahme einer von einem in [X.]/[X.] ansässigen Notar am 5.
November 2012 erstellten und eingereichten Gesellschafterliste, in der die Beschwerdeführerin zu
2 als neue 1
-
3
-

Inhaberin des (einzigen) Geschäftsanteils Nummer
1 genannt wird, in den elek-tronischen Registerordner der Beschwerdeführerin zu 1 abgelehnt.
Die durch die Beschwerdeführerinnen eingelegten Beschwerden hat das [X.] ([X.], [X.], 458) zurückgewiesen. Zur [X.] hat es ausgeführt: Das Registergericht habe zu prüfen, ob die einge-reichte Liste den formalen Anforderungen entspreche. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da nach dem Sinn und Zweck der in § 40 GmbHG getroffenen Rege-lungen bei einer Auslandsbeurkundung ausschließlich der Geschäftsführer zur Erstellung und Unterzeichnung der Gesellschafterliste, nicht aber der ausländi-sche Notar befugt sei. Für die Einreichung der Gesellschafterliste sei gemäß §
40 Abs.
1 Satz
1 GmbHG in der Fassung nach Inkrafttreten des [X.] und zur Bekämpfung von Missbräuchen ([X.]; im Folgenden nur [X.]) grundsätzlich der Geschäftsführer zustän-dig. Die Verpflichtung gehe zwar gemäß §
40 Abs.
2 Satz
1
GmbHG auf den Notar über, wenn dieser an der in die Liste aufzunehmenden Veränderung [X.] habe. Ein ausländischer Notar könne durch ein [X.] Gesetz aber nicht zur Einreichung verpflichtet werden, so dass es bei der Zuständigkeit des Geschäftsführers bleibe. Eine Berechtigung des ausländischen Notars ohne korrespondierende Verpflichtung sei nicht denkbar, weil §
40 GmbHG die [X.] von Geschäftsführer und Notar alternativ regele.
Hiergegen richten sich die vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen, mit denen sie weiterhin die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner begehren.
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-

II.
[X.] haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Weisung an das Registergericht, die von dem Notar mit Sitz in [X.]/[X.] eingereichte Gesellschafterliste der Be-schwerdeführerin zu 1 in den Registerordner aufzunehmen.
1. [X.] sind nach ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht gemäß
§
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zu-lässig.
2. [X.] sind auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Registergericht die Entgegennahme der Gesellschafterliste mit der Begründung ablehnen durfte, sie sei nicht von den Geschäftsführern unterzeichnet und die Unterzeichnung eines in [X.]/[X.] ansässigen Notars sei unzureichend.
a) Das Registergericht nimmt die Gesellschafterliste lediglich entgegen und verwahrt sie, ohne eine inhaltliche Prüfpflicht zu haben. Dies ergibt sich schon aus der Begründung des [X.] zum [X.], in dem [X.] ist, dass die Gesellschafterliste privat geführt wird und das Handelsre-gister eine die Liste inhaltlich nicht prüfende, sondern lediglich entgegenneh-mende, verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle ist (BT-Drucksache 16/6140 [X.], 44). Die Annahme einer inhaltlichen Prüf-pflicht wäre auch mit den durch das [X.] eingeführten Publizitätswirkungen der Gesellschafterliste nicht zu vereinbaren. Nur derjenige, der in der im Han-delsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Inhaber des [X.] eingetragen ist, gilt gemäß §
16 Abs.
1 Satz
1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft als solcher. Die Eintragung und die Aufnahme der Liste in das 4
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-

Handelsregister sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Erwerb eines Geschäftsanteils. Ohne die Eintragung und Aufnahme der Liste in das Handelsregister bleibt dem Neugesellschafter jedoch die Ausübung seiner [X.] gem. §
16 Abs.
1 Satz
1 GmbHG verwehrt (BT-Drucksache 16/6140, [X.]). Nach §
16 Abs.
3 GmbHG kann ferner ein Geschäftsanteil oder ein Recht daran unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsgeschäft wirksam von einem Nichtberechtigten erworben werden, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der beim Handelsregister verwahrten [X.] eingetragen ist. Wegen dieser nachteiligen Wirkungen für den wahren Rechtsinhaber ist die nach Eintritt einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung den wahren Rechtszu-stand wiedergebende Gesellschafterliste nach ihrer Einreichung auch zügig in das Handelsregister aufzunehmen. Eine inhaltliche Prüfpflicht des [X.] würde dagegen unweigerlich in einer Vielzahl von Fällen zu nicht uner-heblichen Verzögerungen führen.
b) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das Registergericht gleichwohl prüfen darf, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des §
40 GmbHG entspricht, und dass es bei [X.] die Entgegennahme verweigern darf ([X.], Beschluss vom 20.
September 2011

II
ZB 17/10, [X.]Z 191, 84 Rn.
10 mwN). Mit der von ihm vorgenommenen Prüfung, ob ein im Ausland ansässiger Notar oder jedenfalls ein Notar mit Sitz in [X.]/[X.] eine Gesellschafterliste einreichen darf, hat das Registergericht jedoch die Grenzen seines auf die formalen Anforderungen des §
40 GmbHG beschränkten [X.] überschritten.
aa) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine gem. §
40 GmbHG ein-gereichte Gesellschafterliste in das Handelsregister aufzunehmen ist, gehört 8
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nicht nur, dass Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung bereits eingetreten sind ([X.], Beschluss vom 20.
September 2011

II
ZB 17/10, [X.]Z 191, 84 Rn. 10), sondern auch, dass die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Geschäftsführer (§
40 Abs.
1 Satz
2 GmbHG) oder dem Notar stammen, der an den Veränderungen mitgewirkt hat

40 Abs.
2 Satz
1 und 2 GmbHG). Das formale Prüfungsrecht des Registergerichts ist insoweit aber auf die Prüfung beschränkt, ob es sich bei der Person, die eine geänderte Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister einreicht, um eine der in §
40 Abs.
1 und 2 GmbHG genannten Personen, d.h. um einen Geschäftsführer der Gesell-schaft oder einen Notar handelt, der an den Veränderungen mitgewirkt hat, de-nen die geänderten Eintragungen entsprechen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, weil die Liste von einem Dritten eingereicht wurde, kann das Registerge-richt die Liste zurückweisen. Die Frage der formalen Einreichungszuständigkeit lässt sich durch das Registergericht in kurzer Zeit zweifelsfrei klären und durch die Prüfung des Registergerichts kann verhindert werden, dass in das Handels-register Listen aufgenommen werden, die von offensichtlich Unbefugten einge-reicht wurden und bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die wahre Rechtslage nicht wiedergeben und deshalb zu berichtigen
sind.
Etwaige Zweifel, ob der Geschäftsführer oder Notar zur Einreichung der von ihm unterzeichneten Liste im konkreten Fall befugt ist, können dagegen im [X.] nicht ohne Weiteres geklärt werden. In der Regel wird die Prüfung, ob über die formalen Anforderungen hinaus die weitergehenden ([X.]) Voraussetzungen von §
40 Abs.
1 oder 2 GmbHG gegeben sind, nur anhand einer eingehenden Beurteilung des der neuen Gesellschafterliste zu-grundeliegenden Übertragungsaktes oder sonstigen Veränderungsvorgangs möglich sein (vgl. [X.], GmbHR 2011, 198, 200; GmbHR 2011, 823, 10
-
7
-

825 f.; MünchKommGmbHG/[X.], §
40 Rn.
238; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 5. Aufl., §
40 Rn.
7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20.
Aufl., §
40 Rn. 75;
[X.], [X.] 2013, 325, 326; Herrler, GmbHR 2013, 617, 629 f.; [X.], [X.] 2011, 414, 415; [X.], GmbHR 2010, 206; vgl. ferner [X.], [X.] 2013, 1099; [X.], EWiR 2013, 549, 550; [X.], [X.], 1037, 1039).
bb) Von dem formellen Prüfungsrecht des Registergerichts wäre die [X.] der durch den ausländischen Notar eingereichten Liste daher nur umfasst, wenn ein Notar mit Sitz im Ausland oder jedenfalls ein Notar mit Sitz in [X.]/[X.] unter keinen Umständen zur Einreichung einer [X.] berechtigt wäre und er deshalb einem Dritten gleichstünde, dessen feh-lende Berechtigung vom Registergericht ohne weiteres festgestellt werden könnte. Dies ist nicht der Fall.

(1) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ausländische Notar, der eine Anteilsübertragung beurkundet hat, zur Einreichung der Gesellschafterliste ge-mäß §
40 Abs.
2 GmbHG verpflichtet ist oder diese Pflicht wegen des Territori-alprinzips nur [X.] Notaren obliegt. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass zur Einreichung der Liste nur berechtigt sein kann, wer dazu auch verpflichtet ist. Diese Annahme beruht auf der [X.], dass sich die Zuständigkeiten des Geschäftsführers und des beteilig-ten Notars nach §
40 Abs.
1 und 2 GmbHG gegenseitig ausschließen. In §
40 GmbHG ist jedoch lediglich bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung der Gesellschafterliste geregelt, dass diese alternativ den Geschäftsführer oder den beteiligten Notar trifft. Dagegen kann eine Berechtigung des Geschäftsführers, die Liste einzureichen, auch in den Fällen bestehen, in denen der Notar gemäß §
40 Abs.
2 GmbHG zur Einreichung verpflichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 11
12
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8
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17.
Dezember 2013

II
ZR 21/12 Rn.
32 ff. zur Berechtigung des [X.]s, eine von einem Notar eingereichte Gesellschafterliste zu berichtigen). Für den umgekehrten Fall, dass ein beteiligter Notar nicht zur Einreichung der [X.] verpflichtet ist, gilt nichts anderes. Er kann gleichwohl dazu [X.] sein.

(2) Ein im Ausland ansässiger Notar ist zur Einreichung der [X.] über eine Veränderung, an der er mitgewirkt hat, jedenfalls dann berech-tigt, wenn die von ihm im Ausland vorgenommene Beurkundung, wie hier einer Anteilsübertragung, einer Beurkundung durch einen [X.] Notar gleichwer-tig und deshalb im Inland wirksam ist ([X.], [X.], 564, 567; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20.
Aufl., §
15 Rn.
22a; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 5.
Aufl., §
40 Rn.
9; Land-brecht/[X.], BB 2013, 1290, 1292; Mankowski, [X.] 2010, 201, 203; [X.], [X.] 2008, 403, 411; [X.], [X.] 2010, 591, 597
f.; [X.], [X.] 2010, 97, 99; [X.], GmbHR 2009, 393, 396;Vossius, [X.] 2007, 2299, 2304; im Er-gebnis ebenso, allerdings unter Zugrundelegung einer privatautonom zu be-gründenden Verpflichtung des Notars zur Listeneinreichung: Herrler, GmbHR 2013, 617, 629; [X.], [X.] 2013, 1099, 1101; [X.], [X.], 88; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 7.
Aufl., §
40 Rn.
18; [X.]/[X.], GmbHG, 18. Aufl., § 40 Rn. 27; MünchKomm-GmbHG/[X.], §
40 Rn.
225; Krafka/[X.], [X.], 9.
Aufl., Rn.
1103; [X.] in [X.], GmbHG, 11.
Aufl., §
15 Rn. [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20.
Aufl., §
40
Rn. [X.]/Anders, [X.], 593, 595; [X.], [X.], 2486, 2490; derselbe, [X.] 2013, 325, 327; [X.], [X.], 2011, 224, 228; [X.], [X.], 1037, 1046; [X.], [X.] 2011, 381, 383). Die [X.] ergibt sich als Annex aus seiner Beurkundungskompetenz. Alles andere wäre ein unnötiger Umweg, der zudem 13
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9
-

dem Ziel des [X.], eine zügige Aufnahme der Gesellschafterliste im Han-delsregister zu erreichen, zuwiderlaufen würde. Die Gefahr, dass [X.] und ausländischer Notar divergierende Gesellschafterlisten einreichen könn-ten, steht dem nicht entgegen. Vielmehr geben solche sich widersprechenden Listen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer Anlass, die Richtigkeit der Gesellschafterliste zu prüfen und gegebenenfalls eine Korrektur
zu veranlas-sen.

[X.]) Vor Inkrafttreten des [X.] war anerkannt, dass eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung durch einen ausländischen Notar vorge-nommen werden kann, sofern die ausländische Beurkundung der [X.] gleichwertig ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die ausländische [X.] nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des [X.] Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des [X.] Beurkundungsrechts entspricht. Dann schadet es auch nicht, wenn der ausländische Notar keine genaue Kenntnis des [X.] Gesell-schaftsrechts besitzt. Zwar wird die Auslandsbeurkundung der in §
17 Abs.
1 BeurkG vorgesehenen Prüfungs-
und Belehrungsfunktion unter Umständen nicht gerecht. Diese ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Beurkun-dung, sondern verzichtbar. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn die [X.] einen ausländischen Notar aufsuchen, von dem sie regelmäßig eine genaue Kenntnis des [X.] Gesellschaftsrechts und deshalb eine umfas-sende Belehrung von vornherein nicht erwarten können ([X.], Beschluss vom 16.
Februar 1981

II
ZB 8/80, [X.]Z 80, 76, 78 f.; Urteil vom 22.
Mai 1989

II
ZR 211/88, [X.] 1989, 1052, 1054 f.).

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-

(4) Dies hat sich durch das Inkrafttreten des [X.] nicht geändert ([X.], [X.], 564, 565 f.; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 7.
Aufl., §
40 Rn. 91; [X.] [X.][X.], GmbHG, 18. Aufl., §
15 Rn.
27a; §
15 Rn.
90
f.; MünchKommGmbHG/[X.]/[X.], §
15 Rn.
144; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20.
Aufl., §
15 Rn. 22a; [X.] in [X.], GmbHG, 11.
Aufl., §
15 Rn.
87a
ff.; [X.], GmbHR 2011, 1078, 1083; [X.]/
Mörtel, [X.] 2011, 727, 729; [X.], [X.], 2486; 2490; [X.]/
[X.], BB 2013, 1290, 1291; Mankowski, [X.] 2010, 201, 204 f.; [X.], [X.] 2010, 591, 598; [X.], [X.] 2011, 381, 382; [X.], [X.] 2010, 97, 100; mit [X.] hinsichtlich der Anforderungen an die Gleichwertigkeit: [X.], GmbHR 2013, 897, 911
f.; aA [X.], [X.] 2011, 414, 424; zweifelnd: [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 5.
Aufl., §
15 Rn.
58; [X.], [X.] 2011, 1037, 1041; derselbe, [X.] 2013, 1099, 1101).
Die Regelung des §
15 Abs.
3 GmbHG über das Erfordernis eines
in no-tarieller Form geschlossenen Anteilsübertragungsgeschäfts, deren Wortlaut durch das [X.] nicht verändert wurde, enthält keinen Hinweis darauf, dass die notarielle Beurkundung nur im Inland vorgenommen werden dürfte.
In systematischer Hinsicht wird gegen die Möglichkeit der [X.] vorgebracht, durch das [X.] sei §
8 Abs.
3 GmbHG dahingehend geändert worden, dass die Belehrung der Geschäftsführer über ihre [X.] Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht nach §
53 Abs.
2 BZRG durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen kann. Der ausdrücklichen Nennung des ausländischen Notars wird im Umkehrschluss entnommen, dass dorist, allein der [X.] Notar gemeint sei (vgl. MünchKommGmbHG/[X.], 15
16
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§
40 Rn.
225; [X.]/[X.], GmbHG, Ergänzungsband [X.], §
40 Rn.
56; [X.] in Bork/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
40 Rn.
33; [X.], [X.], 1037, 1046).
Dagegen spricht jedoch, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme der ausländischen Notare Klarheit lediglich hinsichtlich einer in der Praxis zu der bis dahin geltenden Fassung des §
8 Abs.
3 GmbHG aufgetretenen Frage schaffen und die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Ansicht kodifizieren wollte, nach der eine schriftliche Belehrung eines sich im Ausland aufhaltenden Ge-schäftsführers durch einen ausländischen Notar oder einen [X.] Konsu-larbeamten ausreichend sei (BT-Drucksache
16/6140 S.
35; vgl. zum Streit-stand nach altem Recht: Winter in [X.], GmbHG, 9.
Aufl., §
8 Rn.
26 Fn.
71; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 4.
Aufl., §
8 Rn.
25). Eine über die Belehrung nach §
8 Abs.
3 GmbHG i.V.m. §
53 Abs.
2 BZRG hin-ausgehende Bedeutung dahingehend, dass die Tätigkeit eines ausländischen Notars im Bereich des GmbH-Rechts auf besagte Belehrung beschränkt [X.]n sollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Belehrung gem. §
8 Abs.
3 GmbHG durch jeden im Ausland bestellten Notar erfolgen kann und nicht etwa nur durch den einem [X.] Notar gleichwerti-gen, und dass zudem die Belehrung auch durch Rechtsanwälte als Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs vorgenommen werden
kann, die ebenfalls nicht einem [X.] Notar gleichwertig im Sinne der [X.] Rechtsprechung zur Auslandsbeurkundung sein müssen. Aus §
8 Abs.
3 GmbHG kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass unter den Be-griff des Notars an anderen Stellen des Gesetzes nicht zumindest auch der gleichwertige ausländische Notar zu fassen ist.

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Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung [X.]/Anders, [X.], 593, 595; [X.], [X.] 2011, 414, 422 f.) kann aus der Begründung des [X.] zur Gesellschafterliste bereits durch das Handelsrechtsreform-gesetz vom 22.

Auslandsbeurkundung, die nunmehr -Drucksache 16/6140 S.
37), nicht hergeleitet werden, dass eine Beurkundung durch einen im Ausland ansässigen Notar im Bereich des GmbHG gänzlich ausgeschlossen werden sollte. In der Praxis traten bei
Auslandsbeurkundungen Probleme hinsichtlich der Aktualität der [X.] im Handelsregister auf, weil bei diesen oftmals keine Mitteilung der [X.] an das Registergericht erfolgte. Die [X.] des [X.] des Handelsrechtsreformgesetzes von 1997 hatte diesen aufgrund fehlender Mitteilungspflicht des ausländischen Notars bestehenden Missstand bereits vorausgesehen, aber hingenommen und war damit explizit von der Wirksamkeit der Auslandsbeurkundung ausgegangen (vgl. [X.] 340/97 S.
80). Es liegt nahe, dass eine etwaige Abkehr hiervon in der Gesetzesbegründung zum [X.] eindeutig erläutert worden wäre. In den Gesetzesmaterialien zu §
16 GmbHG wird in diesem Zusammen-hang aber lediglich ausgeführt, die Aufwertung der Gesellschafterliste werde dazu führen, dass auch im Falle der Auslandsbeurkundung von Seiten der Ge-sellschafter aus Eigeninteresse ein stärkeres Augenmerk darauf gerichtet [X.], Veränderungen jeweils durch Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste publik zu machen, und bis dahin in der Praxis häufig anzutreffende Nachlässig-keiten für die Zukunft nicht mehr zu erwarten seien, womit das Ziel der Neure-gelung, den Gesellschafterbestand stets aktuell, lückenlos und unproblematisch im Handelsregister nachvollziehbar zu machen, erreicht werde (BT-Drucksache 19
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13
-

16/6140 S.
38). Es erschien dem Gesetzgeber demnach nicht erforderlich, die Auslandsbeurkundungen generell auszuschließen.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich außerdem, dass im Gesetzge-bungsverfahren sogar über die vollständige Aufgabe oder zumindest [X.] bei der Abtretung von [X.] diskutiert, eine Entscheidung hierüber jedoch einer späteren [X.] vorbehalten wurde (BT-Drucksache 16/6140 S.
25 f.). Dies lässt den Schluss zu, dass jedenfalls eine Verschärfung der Anforderungen an die Form der Anteilsübertragung nicht beabsichtigt war.
Sinn und Zweck des §
15 Abs.
3 GmbHG stehen der Zulassung von [X.], soweit die Beurkundung durch den im Ausland ansässi-gen Notar im Sinne der Rechtsprechung des Senats als gleichwertig anzusehen ist, ebenso wenig entgegen wie die mit den Änderungen durch das [X.] im Übrigen angestrebten Ziele. Vielmehr verfolgte der Gesetzgeber mit der Reform des GmbH-Rechts durch das [X.] ausdrücklich den Zweck, die GmbH zu deregulieren und zu modernisieren und dadurch ihre Attraktivität gegenüber konkurrierenden ausländischen Rechtsformen zu steigern (BT-Drucksache 16/6140 S.
25). Deshalb wurde unter anderem durch Streichung von §
4a Abs.
2 [X.] die Möglichkeit geschaffen, dass sich [X.] Gesellschaf-ten mit ihrer Hauptverwaltung im Ausland niederlassen und nicht wie bisher ih-ren Verwaltungssitz auch dann am [X.] im Inland wählen müssen, wenn ihre Geschäftstätigkeit ganz oder überwiegend im Ausland erfolgt (BT-Drucksache 16/6140 S.
29).

(5) Die gesteigerte Bedeutung der Gesellschafterliste und das damit einhergehende gewachsene Interesse an der materiellen Richtigkeit der Ge-20
21
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sellschafterliste rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die verstärkte Einbe-ziehung des Notars in die Aktualisierung der Gesellschafterliste wird in den Ge-setzesmaterialien nicht mit einer höheren Richtigkeitsgewähr bei Beteiligung eines ([X.]) Notars, sondern mit verfahrensökonomischen Erwägungen begründet. Es sei sinnvoll und dränge sich zur Vereinfachung der Ver-
fahrensabläufe im Interesse aller Beteiligten geradezu auf, mit der Abtretung zugleich auch die Folgeformalien mit zu erledigen, da die Berichtigung der Liste

wegen §
16 Abs.
1 Satz
1 GmbHG

ohnehin in engem zeitlichen Zusammen-hang mit dem Wirksamwerden der Abtretung erledigt werden müsse (BT-Drucksache 16/6140 S.
44). Die Publizitätswirkungen des §
16 GmbHG treten außerdem in allen Fällen einer Veränderung in den Personen der Gesellschaf-ter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ein und nicht nur dann, wenn die mit der Gesellschafterliste dem [X.] durch einen Notar beurkundet werden muss, also auch, wenn der Geschäftsführer, der oftmals juristischer Laie ist, die Gesellschafterliste erstellt. Eine [X.] auf inländische Notare kann deshalb

unabhängig von der Frage, welche Prüfungspflicht den Notar hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Gesell-schafterliste trifft

nicht damit begründet werden, dass [X.] Notare zur Prüfung besser geeignet seien als ausländische und deshalb die gewünschte materielle Richtigkeit der Gesellschafterliste eher gewährleisten könnten.

(6) Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht [X.] als richtig dar, weil das Registergericht jedenfalls die von dem [X.] Notar mit Sitz in [X.] eingereichte Gesellschafterliste zurückweisen durfte. Zwar wird teilweise vertreten, dass dem Registergericht neben dem Recht, die formalen Voraussetzungen des §
40 GmbHG zu prüfen, ein begrenztes inhaltli-ches Prüfungsrecht dahingehend zustehen soll, dass es die Aufnahme der [X.] verweigern darf, wenn es sichere Kenntnis von ihrer inhaltlichen 23
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Unrichtigkeit hat ([X.], [X.], 1421; [X.], GmbHR 2011, 198, 201; GmbHR 2011, 823, 826; [X.], GmbHR 2010, 598, 599 jeweils mwN). Ob dem Registergericht ein so weitgehendes Prüfungsrecht ein-geräumt ist, braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden. Da eine Aus-landsbeurkundung im Inland als wirksam anzusehen ist, wenn sie der Beurkun-dung eines [X.] Notars gleichwertig ist, kann der Umstand, dass die in der Gesellschafterliste aufgenommene Veränderung im Ausland beurkundet wurde, allenfalls dann die offensichtliche Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründen, wenn für das Registergericht ohne Weiteres feststeht, dass der be-urkundende ausländische Notar nicht gleichwertig ist. Dies ist bei einem Notar mit Sitz in [X.]/[X.] nicht der Fall, dessen Gleichwertigkeit jedenfalls bis zum Inkrafttreten des [X.] und der Reform des [X.] Obligationen-rechts von 2008 anerkannt war ([X.], Urteil vom 22.
Mai 1989

II
ZR 211/88, [X.] 1989, 1052, 1054
f. für alle [X.] Notare ohne Differenzierung nach Kantonen; [X.], [X.] 1998, 125, 126; [X.], GmbHR 2005, 764, 766 f., [X.], [X.], 564, 565).
-
16
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3. Das [X.] hätte daher der Beschwerde stattgeben und das Registergericht zur Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner anweisen müssen. Dies kann der Senat selbst nachholen, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG).

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2012 -
HRB 154757 -

[X.], Entscheidung vom 06.02.2013 -
31 [X.] -

24

Meta

II ZB 6/13

17.12.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. II ZB 6/13 (REWIS RS 2013, 186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 186

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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