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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen Rechtsbeugung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im übri-gen [X.] wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einerFreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] merkt der Senat an:Die auf Verletzung des § 218 Satz 1 StPO gestützte [X.] schon aufgrund der folgenden Besonderheit. Der weitere Wahl-verteidiger, der lediglich am 15. Verhandlungstag zusammen mit der sonststets anwesenden Wahlverteidigerin (ihre Bezeichnung als [X.] in der Antragsschrift des [X.] ist ein offensichtli-ches Versehen) und nur am 16. Verhandlungstag an ihrer Stelle an der [X.] 30tägigen Hauptverhandlung teilgenommen hat, praktiziert unterderselben Adresse wie die Wahlverteidigerin mit identischem [X.]. Überdies hat er unter ihrem Briefkopf wiederholt Schriftsätze verfaßt- 3 -und zu den Gerichtsakten gebracht. Aufgrund dieser besonderen [X.] zu denen sich die Revision im wesentlichen verschweigt ± durfte das [X.] ihn als lediglich vorrgehend mit Untervollmacht der Wahlverteidige-rin eingesetzten weiteren Verteidiger ansehen, bei anderer Betrachtung aberauch selbstverstlich davon ausgehen, [X.] an die Wahlverteidigerin ge-richtete Terminsladungen zugleich zu seiner Information gelangen wrden.Auf die Frage der Verwirkung jener ± bei der gegebenen Sachlageseitens des Verteidigers miûbrchlich erhobenen ± [X.] mithin nicht einmal an. Fr diese vom [X.] vertreteneAuffassung spricht indes zustzlich, [X.] der Angeklagte, der die mangelndeLadung des weiteren Verteidigers wrend lr fortdauernder [X.] nie beanstandet hat, selbst Rechtsanwalt ist.[X.] Brause
Meta
09.10.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2001, Az. 5 StR 383/01 (REWIS RS 2001, 1094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1094
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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