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PDF anzeigen5 StR 53/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. April 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschluß des Landgerichts [X.] vom 13. Juni 2000ist gegenstandslos.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge invier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs [X.] verurteilt, ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen und [X.] in Höhe von 175.000 DM für verfallen erklärt. Die auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat [X.] Erfolg.1. Das Rechtsmittel ist allerdings zulässig. Die mit Schriftsatz [X.] vom 8. Juni 2000 erklärte Rücknahme der Revision ist [X.]. Dem Schreiben ging folgendes Geschehen voraus:Im Mai 2000, kurz vor dem Ende der 110 Verhandlungstage wäh-renden Hauptverhandlung haben [X.] ausweislich der dienstlichen [X.] 3 -nahme des Vorsitzenden [X.] die Berufsrichter der erkennenden Strafkammermit den beiden Verteidigern und dem Angeklagten ein Rechtsgesprch ge-frt, in dem der weitere Verfahrensablauf erörtert wurde. Dem Angeklagtenging es darum, keine höhere Freiheitsstrafe als zehn Jahre und sechs [X.] zu erhalten, dies auch unter Bercksichtigung des möglichen [X.] Strafaussetzung einer [X.] nicht gesamtstrafenfigen [X.] Freiheitsstrafe vonzwei Jahren, zu der er Anfang 1996 vom [X.] in [X.]verurteilt worden war. Die diese Verurteilung betreffende [X.] zwar schon seit mehr als einem Jahr abgelaufen, die Strafe aber nochnicht erlassen.Der Vorsitzende wies darauf hin, [X.] ein Widerruf der Strafausset-zung wegen des Ablaufs der Jahresfrist nach § 56g Abs. 2 Satz 2 StGBrechtlich nicht mehr möglich sei. Der Angeklagte zeigte sich nach dem [X.] teilgestig und wurde ein oder zwei Verhandlungstage ster, [X.], verurteilt. Der Angeklagte legte dann zwar gegen das Urteil nochRevision ein, nahm diese aber mit Schreiben vom 8. Juni 2000 umgehendzurck, nachdem ihm auf Anfrage seitens des Gerichts mitgeteilt [X.], [X.] die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten habe. [X.] er dann ein Schreiben der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts, mit dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu einem Antrag [X.], die Aussetzung der [X.] verten [X.] zwei Jahren zu widerrufen, Stellung zu nehmen. Der Angeklagte, deraufgrund des Hinweises des Vorsitzenden mit einem (möglichen) [X.] Strafaussetzung nicht mehr gerechnet hatte, erklrte [X.] wie [X.] seine Verteidiger r der erkennenden Strafkammer, [X.] [X.] [X.] ungeachtet der zwischenzeitlichen Rcknahmeerklrung [X.] auf-recht erhalten bleiben solle.Eine Rechtsmittelrcknahme ist ebenso wie der [X.] grundstzlich unwiderruflich und unanfechtbar ([X.], 51, 53; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 ± Rechtsmittelverzicht 1,4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn siedurch Drohung, durch Tschung oder auch nur ± wie hier ± durch eine ver-sehentlich unrichtige richterliche Auskunft veranlaût wurde (vgl. [X.]St 45,51, 53; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 ± Rechtsmittelverzicht 14; [X.],[X.] vom 10. Januar 2001 ± 2 StR 500/00 ± zur Verffentlichung in[X.]St vorgesehen).Die Auskunft des Vorsitzenden, wegen des Ablaufs der [X.] § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB sei ein Widerruf der [X.] gewrten Straf-aussetzung nicht mehr mlich, war unzutreffend. Er hat, wie im rigenauch die Verteidiger des Angeklagten, offenkundirsehen, [X.] die [X.] nur dem Widerruf eines [X.] nach § 56g Abs. 1 StGB zeitli-che Schranken setzt, hingegen bei einem Widerruf der [X.] § 56f Abs. 1 StGB keine Anwendung findet. Letzterer ist zwar nichtzeitlich unbegrenzt mlich; maûgeblich sind jedoch allein die Besonder-heiten des Einzelfalles, insbesondere der Umstand, ob ein Verurteilter dar-auf vertrauen durfte, [X.] die Strafaussetzung nicht mehr widerrufen werdenwrde (vgl. nur [X.] in [X.]. § 56f [X.]. 47 m.w.N.). [X.] ein Widerruf der dem Angeklagten [X.] gewrten [X.] jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.Die unrichtige Auskunft des Vorsitzenden war fr das weitere Pro-zeûverhalten des Angeklagten auch urschlich. Der Angeklagte hat [X.] das Urteil zchst Revision eingelegt. Doch diente diese, wie die imselben Schriftsatz enthaltene Anfrage, ob auch die [X.] eingelegt habe, zeigt, ersichtlich allein dem Zweck, im Falle [X.] durch die Staatsanwaltschaft selbst nicht mit fileeren [X.] Nachdem ihm seitens des Gerichts mitgeteilt worden war, [X.]die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten habe, nahm der Ange-klagte sein Rechtsmittel ± auf die Auskunft des Vorsitzenden weiter vertrau-- 5 -end ± umgehend zurck. Erst als in der Folgezeit die [X.] ihn auf die Mlichkeit hinwies, [X.] ein Widerruf der Strafausset-zung sehr wohl noch in Betracht komme, erkannte der Angeklagte seinenIrrtum und erklrte sinngemû, unverzlich und letztlich mit Erfolg den [X.] seiner [X.] Die hiernach zulssige Revision ist jedoch offensichtlich unbegrn-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprfung des Urteils aufgrundder nicht r ausgefrten [X.] keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben.[X.] Hr BasdorfRaum Brause
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25.04.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 5 StR 053/01 (REWIS RS 2001, 2786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2786
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