Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. III ZR 377/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3209

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 377/14
vom

28. Oktober
2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Oktober
2015
durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Herrmann
und die Richter
Seiters, [X.], Dr.
Remmert
und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger
gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Celle
vom 1. Dezember
2014
-
11 [X.]
-
wird zu-rückgewiesen.

Die
Kläger haben
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 91.618,41

Gründe:

1.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss
ist unbegründet, weil die Zulassungsvorausset-zungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

1
-

3

-

a) Die
mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob entspre-chend der Auffassung der Vorinstanzen die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags
die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaf-ter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die
Pflichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden
(§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209
BGB), ist
inzwischen höchstrichterlich -
im Sinne der von den Klägern vertretenen Rechtsauffas-sung
-
geklärt.

b) Die Zulassung der Revision ist gleichwohl nicht veranlasst,
weil der Güteantrag der Kläger vom 22. Dezember 2011
-
wie die Beschwerdeerwide-rung mit Recht
rügt und der Senat für gleichlautende [X.] bereits mehr-fach entschieden
hat
-
nicht den Anforderungen an die erforderliche Individua-lisierung des geltend
gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr.
4 BGB
genügt.
Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklag-ten als durchgreifend
und ist die Klage insgesamt unbegründet
(§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

c) Auf seinen Beschluss vom 16. Juli 2015 in der parallel gelagerten [X.] (BeckRS 2015, 13231
mwN in Rn. 4) nimmt der Senat ergän-zend Bezug.

2
3
4
-

4

-

2.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann

Seiters

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2014 -
4 O 116/13 -

OLG Celle, Entscheidung vom 01.12.2014 -
11 [X.] -

5

Meta

III ZR 377/14

28.10.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. III ZR 377/14 (REWIS RS 2015, 3209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3209

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III ZR 377/14

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