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PDF anzeigen[X.]/02vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegenbandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2002 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung desangefochtenen Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidiger ausweislichdes Protokolls selbst Rechtsmittelverzicht erklärte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Die Erklärung wurde vorgelesen und von ihm genehmigt. Ein solcher Verzichtist unwiderruflich und unanfechtbar ([X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechts-mittelverzicht 1).Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Wirksamkeit steht nichtentgegen, daß aufgrund eines Verzichts des Angeklagten auch eine Rechts-mittelbelehrung nicht erfolgte (vgl. [X.], 181; 329; [X.], [X.] 23. Juni 1999 - 2 StR 237/99). Anhaltspunkte für eine eingeschränkte [X.] des Angeklagten oder für schwerwiegende Willensmängel- 3 -bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts waren nach der schriftlichen Äuße-rung des Vorsitzenden vom 10. September 2002 nicht gegeben. Die [X.] daher als unzulässig zu verwerfen.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
Meta
17.12.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 1 StR 471/02 (REWIS RS 2002, 152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 152
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