Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. X ZB 12/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9632

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:130617BXZB12.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 12/16
vom
13.
Juni
2017
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
13.
Juni
2017
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Grabinski
und Hoffmann sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers
auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des [X.] unter Beiordnung eines beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Anmelder hat am 4.
Januar
2007 eine Erfindung betreffend eine "Waschvorrichtung"
international angemeldet, die am 13.
März
2008 veröffent-licht worden ist und beim Deutschen Patent-
und Markenamt das Aktenzeichen 11
2007
002
197.7 erhalten hat. Das Patentamt hat die Anmeldung wegen feh-lender Patentfähigkeit zurückgewiesen, nachdem der Anmelder eine von der Prüfungsstelle vorgeschlagene Einschränkung des Hauptanspruchs abgelehnt hat. Die Beschwerde des
Anmelders
gegen den Zurückweisungsbeschluss
ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Anmelder
mit der

vom Patent-gericht nicht zugelassenen

Rechtsbeschwerde. Nach Einlegung und vor [X.] hat sein Verfahrensbevollmächtigter das Mandat niedergelegt. Der Anmelder beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen und einen beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.
1
-
3
-
II.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzu-lehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§
130 Abs.
1 Satz
1
[X.], §
114
Abs.
1
Satz
1 ZPO).
Damit kann dem [X.] auch ein Vertreter nicht beigeordnet werden (§
133 [X.]).
Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen, so dass nur die in §
100 Abs.
3 [X.] genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden [X.] ([X.], Beschluss vom 10.
August
2011

X
ZA
1/11, GRUR
2011, 1055 Rn.
3

Formkörper mit Durchtrittsöffnungen). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die im Streitfall allenfalls
in Betracht kommenden Zulas-sungsgründe der
Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
100 Abs.
3 Nr.
3 [X.]) und des Fehlens
einer hinreichenden Begründung des angefochtenen [X.] (§
100 Abs.
3 Nr.
6 [X.])
gegeben sind.
1.
Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zur fehlenden Patentfähigkeit des [X.] frühzeitig vor
der mündlichen Ver-handlung mitgeteilt und ihm mehrere Vorschläge für aus der Sicht des Patent-gerichts schutzfähige Fassungen der Anmeldung unterbreitet, diese mit ihm in der mündlichen Verhandlung erörtert
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anhaltspunkte
dafür, dass das Patentgericht Vorbringen des [X.] übergangen oder seine Entscheidung auf Erwägungen gestützt hat,
zu denen der Anmelder sich nicht hätte äußern können, liegen nicht vor, zumal der
Anmelder sich in der Sache stets nur dahin geäußert hat, dass er an den ur-sprünglich eingereichten Schutzansprüchen festhalten wolle und diese nicht einschränken werde.
2
3
4
-
4
-
2.
Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor. Das Patentgericht hat, soweit es das Begehren des Anmelders zurückgewiesen hat,
seine Ent-scheidung in
allen Punkten begründet. Dass es zur Patentfähigkeit des Anmel-degegenstands lediglich
im Rahmen von Hilfserwägungen für den Fall Stellung genommen hat, dass das Begehren des Anmelders konkludent als Antrag auf Erteilung des Patents in der ursprünglichen Fassung auszulegen sei, stellt kei-nen Begründungsmangel im Sinne des §
100 Abs.
3 Nr.
6 [X.] dar.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

Hoffmann
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.06.2016 -
10 W(pat) 1/15 -

5

Meta

X ZB 12/16

13.06.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. X ZB 12/16 (REWIS RS 2017, 9632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9632

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.