Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. X ZB 3/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6655

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 3/12
vom

16. April 2013

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die [X.] Patentanmeldung 101 19 624.5-32

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. April 2013 durch den [X.] Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.], den
Richter [X.],
die Richterin Schuster und den Richter Dr.
Deichfuß
beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss des 19.
Senats ([X.]) des [X.] vom 29.
Februar 2012 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000

festge-setzt.

Gründe:

[X.] Das Deutsche Patent-
und Markenamt hat die am 20.
April 2001 [X.] Patentanmeldung des [X.] durch Beschluss vom 9.
Juli 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs sei ge-genüber dem Stand der Technik nicht neu.
Der Anmelder hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und [X.], das Patent nach den von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Patent-gericht eingereichten Ansprüchen zu erteilen.
Patentanspruch
1 lautet danach:
"Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit einem von ei-nem Rotor antreibbaren elektrischen Generator zum Abgeben elektri-1
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scher Leistung
an einen elektrischen Verbraucher, insbesondere ein elektrisches Netz, dadurch gekennzeichnet, dass die von dem [X.] an den Verbraucher abgegebene Leistung in Abhängigkeit von ei-nem an dem Verbraucher abgegebenen Strom geregelt wird, dass bei einem Kurzschluss im Netz die Windenergieanlage weiterhin Leistung an das Netz abgibt, dass im Falle des Kurzschlusses im Netz der an das Netz abgegebene elektrische Strom mittels einer, einen [X.] aufweisenden [X.] auf einen vorgegebenen Wert (Imax) begrenzt wird, und die Windenergieanlage im Falle des Kurzschlusses im Netz in dieses einen Strom einspeist und dass bei mehrphasigen Systemen abgegebene Ströme jeder Phase den vorgeb-baren Wert nicht überschreiten."
Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Anmelder, der [X.] Beschluss beruhe auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und sei nicht im rechtlich gebotenen Maß mit Gründen versehen.
I[X.]
[X.] ist statthaft, weil der Anmelder [X.] im Sinne von §
100 Abs.
3 Nr.
3 und Nr.
6 PatG geltend macht. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil keine der erhobenen [X.] durchgreift.
1. Das Patentgericht ist davon ausgegangen, dass sich das Patent mit dem technischen Problem befasst, ein Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage anzugeben, bei dem Schwankungen im Netz so weit als möglich entgegengewirkt wird. Die im Anspruch angegebene
Regelung der Leistung meine eine Stromrege-lung, die die an den Verbraucher abgegebene Leistung so beeinflusse, dass der Strom auf den vorgegebenen Maximalwert begrenzt werde. Der Kurzschluss werde in der Beschreibung als beispielhafte Ursache einer Netzstörung genannt, die zum Abschalten der Windenergieanlage führe. Als Abschaltkriterien kenne der Fachmann 4
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bestimmte Grenzwerte für die Spannung und die Frequenz. Ein Kurzschluss im Netz führe zu einer Störung, jedoch nicht notwendig, sondern nur dann zur
Abschaltung der Windenergieanlage, wenn an der Einspeisestelle die Abschaltkriterien erreicht werden. Im Stand der Technik zeige die [X.] Patentanmeldung 197
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308 (Entgegenhaltung
E1) eine Windenergieanlage mit einer Regelung zur Strombegren-zung, die bei jedem auftretenden
Überstrom wirke. Die Strombegrenzung arbeite un-abhängig von der Ursache des [X.], also auch bei Überströmen, die während eines weiter entfernten und daher nicht zur Abschaltung führenden Kurzschlusses im Netz
aufträten. Dass die [X.] nach Anspruch
1 mittels einer einen Mikro-prozessor aufweisenden [X.] erfolge und der Strom bei mehrpha-sigen Systemen
für jede Phase geregelt werde, könne mangels erfinderischer Tätig-keit die Patentfähigkeit nicht begründen.
2. Die Rechtbeschwerde sieht durch diese Ausführungen den Anspruch des Anmelders auf rechtliches Gehör verletzt. Das Patentgericht habe die entscheidende Passage des
als Anlage
D4
vorgelegten Vertrags zwischen den Betreibern einer Windkraftanlage und der R.

, den fünften Absatz auf Seite
3, übergan-
gen. Aus dieser Stelle ergebe sich, was das Patentgericht nicht berücksichtigt habe, dass bei einem Kurzschluss die Windenergieanlage
wegen des damit verbundenen schnellen Spannungsabfalls und des entsprechend starken
Stromanstiegs
sofort mit dem vorgeschriebenen Leistungsschalter vom Netz getrennt werden müsse. Das Patentgericht habe es überdies
versäumt, darauf hinzuweisen, dass aus seiner Sicht die vom Anmelder vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um nachzuweisen, dass weltweit alle Windenergieanlagen bei einem Kurzschluss sofort zum Netz zu trennen seien.
Mit dieser Rüge ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aufgezeigt. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Patentgerichts ergibt
sich, dass es sich mit dem Inhalt der Anlage
D4 insgesamt befasst hat. Das Patent-gericht hat
unter
[X.]
3 der Gründe
sein Verständnis des Begriffs "Kurzschluss"
in An-8
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-
spruch
1 erläutert und dargelegt, dass dieser, nicht anders als
jede andere Störung im Netz, dann, aber auch nur dann zum Abschalten der Windenergieanlage führe, wenn Spannung und Frequenz an der Einspeisestelle bestimmte Grenzwerte unter-
oder überschreiten. Ob dies bei einem Kurzschluss der Fall sei, hänge von der [X.] zwischen der Stelle des
Netzes, an welcher
der Kurzschluss auftrete,
und der Einspeisestelle der Windenergieanlage ab, weil die Änderungen in Spannung, Frequenz und Strom, die sich als Folge eines Kurzschlusses ergeben, mit zuneh-mender Entfernung abnähmen.
In diesem Zusammenhang
hat das Patentgericht un-ter anderem
auf die auf Seite
3 der Anlage
D4 genannten Grenzwerte Bezug ge-nommen. Es
hat aus diesen Überlegungen gefolgert, dass es keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen Kurzschluss im Netz und Abschaltung der Windenergiean-lage
gebe und ist unter [X.]
7 der Gründe der abweichenden Auffassung des [X.] ausdrücklich entgegengetreten. Für den vom Anmelder vermissten Hinweis auf die Erforderlichkeit weiterer Belege bestand demnach kein Anlass. Das Patentgericht hat die Auffassung des Anmelders nicht als nicht hinreichend nachgewiesen ange-sehen, sondern sie aus den von ihm dargelegten technischen Gründen für unzutref-fend erachtet. Danach gibt es keinen Anhalt dafür, das Patentgericht habe den Vor-trag des Anmelders
nicht aufgenommen,
ein Kurzschluss im Netz führe notwendig zur Trennung der Windenergieanlage vom Netz. Dass es ihm in der Sache nicht ge-folgt ist, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3. [X.] macht weiter geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs des Anmelders auf rechtliches Gehör, weil das Patentgericht nicht aufgenommen und verarbeitet habe, dass der Anmelder sein Schutzbegehren im Laufe des Erteilungsverfahrens geändert, nämlich auf den besonderen Störfall des Kurzschlusses konkretisiert habe.
Zugleich sei die angefoch-tene
Entscheidung
insoweit nicht mit Gründen versehen.
Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. [X.] zeigt keine [X.] Anhaltspunkte dafür auf, dass das Patentgericht die Anspruchsänderung nicht 10
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6
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aufgenommen hätte. Das liegt bereits deshalb fern, weil das Patentgericht den geän-derten Anspruch unter I
der Gründe zutreffend wiedergegeben und ausdrücklich [X.] hat, dass es diese
Fassung der Anträge zugrunde legt, die am 29.
Februar 2012 überreicht worden ist. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Ausführungen unter [X.] der Gründe. Soweit die Rechtsbeschwerde die Besonderheit eines Kurzschlusses darin sehen will, dass es sich um einen extrem schweren und außergewöhnlichen Störfall handele, hat das Patentgericht dieses Argument, wie sich insbesondere aus dem zweiten Satz der Gründe unter [X.]
7 ergibt, aufgenommen und sich damit auseinandergesetzt. Es hält dem (unter [X.]
3 und 7 der Gründe) entge-gen,
dass die Folgen eines Kurzschlusses

also die Auswirkungen auf Spannung und Frequenz

mit zunehmender Entfernung abnähmen und sich für den Fachmann aus der Anmeldung kein Hinweis darauf ergebe, dass es in ihr nur um Kurzschlüsse gehe, die in unmittelbarer Nähe
zur Einspeisestelle auftreten.
-
7
-
Damit ist weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung dargetan.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Schuster
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.02.2012 -
19 W(pat) 68/08 -

12

Meta

X ZB 3/12

16.04.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. X ZB 3/12 (REWIS RS 2013, 6655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6655

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