Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2015, Az. XII ZB 473/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15353

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 473/13

vom

18. Februar 2015

in der Adoptionssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1747 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4; LPartG § 9 Abs. 7; FamFG § 188
a)
Vater im Sinne von §
1747 Abs.
1 Satz
2 BGB kann auch ein Samenspender sein (im [X.] an Senatsurteil [X.]Z 197, 242 =
[X.], 1209).
b)
Die Einwilligung des
möglichen

leiblichen [X.] in die Adoption ist nur [X.], wenn dieser durch eine entsprechende Glaubhaftmachung am [X.] mitwirkt. Nur dann ist er vom Familiengericht am Verfahren zu beteiligen.
c)
Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen [X.], die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu si-chern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend §
7 Abs.
4 FamFG vom [X.] benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu er-möglichen.
d)
Von einer Benachrichtigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Betei-ligung des möglichen leiblichen [X.] nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzich-tet hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung nur noch unter den Vorausset-zungen des §
1747
Abs.
4 BGB entbehrlich.
[X.], Beschluss vom 18. Februar 2015 -
XII ZB 473/13 -
Kammergericht [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Februar 2015
durch den Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke
und die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Ne[X.]en-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 19.
Zivilsenats als [X.] in [X.] vom 30.
Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten zu
1 und
2 sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten"
Samenspende gezeugt und im [X.] von der Beteiligten
zu
2 (im Folgenden: Mutter) geboren worden.
Die Beteiligte
zu
1 hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat eine Zustimmungserklärung des leiblichen [X.] nicht vorgelegt. Sie hat erklärt, ihr seien zwar
Name und Aufenthaltsort des [X.] bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich ge-bunden fühlten.
1
2
-
3
-
Das Amtsgericht
hat den Adoptionsantrag mangels
Zustimmung des leib-lichen [X.] zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerich-tete Beschwerde der Beteiligten zu
1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Nach Auffassung des [X.] scheitert die Adoption an der
fehlenden
Zustimmung des leiblichen [X.] gemäß §
1747
Abs.
1 Satz
2 BGB. Danach sei bei Fehlen eines gesetzlichen [X.] derjenige als Vater an-zusehen, der die Voraussetzung
des §
1600
d Abs.
2 Satz
1 BGB glaubhaft mache. Zwar greife die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht ein, weil der Samenspender
der Mutter nicht beigewohnt habe. Die Vorschrift sei aber [X.] entsprechend anzuwenden, wofür sich das Beschwerdegericht auf die Entscheidung
des erkennenden Senats vom 15.
Mai 2013 ([X.]Z 197, 242 =
[X.], 1209) bezogen hat.
Vor dem Hintergrund
dieser Entscheidung müsse die in der Literatur umstrittene Frage, ob §
1600
d Abs.
2 Satz
1 BGB auf den Samenspender analog anzuwenden sei, für den Fall bejaht werden, dass der Zeugung des Kindes mittels Samenspende keine Vereinbarung nach §
1600 Abs.
5 BGB vorausgegangen sei.
Der vorliegende Fall sei mit einer konsentierten heterologen Insemination im Sinne des §
1600 Abs.
5 BGB nicht gleichzusetzen. Auch wenn zwischen dem Vater, der Mutter und der Annehmenden eine Adoption von vornherein vereinbart worden sei, verbleibe ein maßgeblicher Unterschied deshalb, weil bei 3
4
5
6
-
4
-
einer Vereinbarung im Sinne von §
1600 Abs.
5 BGB ein Dritter als Ehemann der Mutter oder durch Anerkennung Vater werden solle. Das Gericht könne oh-ne Beteiligung des biologischen [X.] schon nicht überprüfen, ob es im Zu-sammenhang mit der privaten Insemination eine solche Vereinbarung gegeben habe. Demnach sei die Einwilligung des biologischen [X.] in die Adoption erforderlich. Auf das Zustimmungserfordernis könne nicht aus [X.] verzichtet werden. Auch wenn es nachvollziehbar erscheine, dass der Annehmende
aufgrund einer Absprache mit dem Vater dessen [X.] nicht preisgeben wolle, könne darin kein Grund gesehen werden, von dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis
abzusehen. Dass der Vater sich einem späteren Kontakt mit dem Kind verschließen würde, nur weil er im Adoptions-verfahren angehört worden sei, sei nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sei kein hin-reichender Grund gegeben, vom
Zustimmungserfordernis gemäß §
1747 Abs.
1 BGB
abzusehen, das das rechtliche Gehör des [X.] absichern solle.
Das Zustimmungserfordernis
verstoße auch nicht gegen Art.
3 Abs.
2 oder 3 [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.]
versto-ße es nicht gegen Grund-
oder Menschenrechte, wenn §
1591 Nr.
1 BGB nicht auf die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes angewendet werde. Entsprechendes müsse auch für die [X.]chaft nach §
1592 Nr.
2 BGB gelten.
Der Auffassung der Beteiligten zu
1, der biologische Vater habe
auf sein [X.] wirksam verzichtet, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht könne keine sicheren Erkenntnisse über den behaupteten Verzicht erlangen, bevor es den biologischen Vater ordnungsgemäß beteiligt habe. Die bloße Be-hauptung der übrigen Beteiligten, der Vater sei mit der Annahme einverstanden, reiche demgegenüber nicht aus. Dies würde dem Sinn und Zweck des §
1747 Abs.
1 Satz
1 BGB widersprechen, wonach die Einwilligung des [X.] nur im 7
8
-
5
-
gerichtlichen Verfahren erklärt werden könne. Nichts anderes könne für den Verzicht auf das [X.] gelten.
Schließlich sei der leibliche Vater zur Abgabe einer Erklärung auch nicht dauerhaft außerstande oder sein Aufenthalt
dauernd unbekannt. Ob §
1747 Abs.
4 BGB im Fall einer Weigerung der Mutter, die Identität des [X.] anzu-geben, entsprechend anzuwenden sei, könne dahinstehen, weil hier jedenfalls auch der Beteiligten zu
1 als [X.] die Identität des [X.] bekannt sei.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

a) Nach §
9 Abs.
7 Satz
1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind sei-nes Lebenspartners allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch einen [X.] setzt die Zustimmung des Kindes und des anderen Elternteils vo-raus (§§
1746, 1747 BGB). Dass §
9 Abs.
7 Satz
2 LPartG keinen ausdrückli-chen Verweis auf diese Vorschriften enthält, steht ihrer Anwendung nicht ent-gegen
([X.]/Kaiser BGB
14.
Aufl. §
9 LPartG Rn.
14; [X.]/[X.] BGB
[2010] §
9 LPartG Rn.
71; vgl. auch [X.] [X.],
521 Rn.
94).
Der Ge-setzgeber hat zur Anwendung der Adoptionsvorschriften nur im Hinblick auf die Besonderheiten der Stiefkindadoption einzelne Regelungen getroffen, während die übrigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vorschriften des [X.] ohne gesonderte gesetzliche Anordnung anwendbar sein sollten
(vgl. BT-Drucks. 15/3445 S.
15).
b) Zur Annahme eines Kindes ist nach §
1747 Abs.
1 Satz
1 BGB
die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern [X.] nach §
1592 BGB als Vater
anzusehen ist, gilt als Vater, wer die Voraussetzung des §
1600
d Abs.
2 Satz
1 BGB
glaubhaft macht (§
1747 Abs.
1 Satz
2 BGB).
9
10
11
12
-
6
-
aa) Nach §
1600
d Abs.
2 Satz
1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der [X.]chaft (§
1592 Nr.
3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der [X.] beigewohnt hat. Die [X.]chaftsvermu-tung
kann nach dem
gesetzlichen Regelungskonzept zur gerichtlichen Feststel-lung der [X.]chaft führen, falls der Nachweis der genetischen [X.]chaft nicht erbracht
worden ist. Ob die Vorschrift auch auf den Samenspender
anzu-wenden ist, ist umstritten
(bejahend
etwa
[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1600
d Rn.
98; verneinend
[X.]/[X.] BGB [2011] §
1600
d Rn.
50 jeweils mwN). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn
von §
1747 Abs.
1 Satz
2 BGB
i.V.m. §
1600
d Abs.
2 Satz
1 BGB ist der Sa-menspender unabhängig von der Entscheidung der Streitfrage schon aufgrund der besonderen Zweckrichtung der Vorschriften umfasst (im Ergebnis ebenso [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1747 Rn.
25
ff.; [X.]/[X.] Stand: 1.
Au-gust
2014 §
1747 Rn.
7; [X.]/[X.] BGB 74.
Aufl. §
1747 Rn.
3; [X.] 2014, 261, 262; [X.], 120, 122).
Während §
1600
d Abs.
2 Satz
1 BGB für sich genommen eine Regel
der objektiven Beweislast
enthält, die trotz [X.] zur positiven [X.]chaftsfeststellung führen kann (vgl. [X.]/[X.] BGB [2011] §
1600
d Rn.
4 mwN sowie

zum Um-fang der Amtsaufklärungspflicht

Senatsurteil [X.]Z 168, 79 =
[X.], 1745; [X.] NJW 2010, 3772; OLG Celle [X.], 1669), dient §
1600
d Abs.
2 Satz
1 BGB
in Verbindung mit §
1747 Abs.
1 Satz
2 BGB
dem Zweck, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher [X.]chaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen
und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen.

Die Regelung ist zusammen mit dem [X.] des nicht-ehelichen [X.] durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz

KindRG

vom
16.
Dezember 1997 ([X.]
I S.
2942)
eingeführt worden. Durch das [X.] sollte unter anderem
Entscheidungen des Europäischen Ge-13
14
-
7
-
richtshofs für Menschenrechte (FamRZ 1995, 110)
und des [X.] (FamRZ 1995, 789)
Rechnung getragen werden.
Die Einwilli-gungsberechtigung des [X.] eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legi-timierten Kindes ist nach der Gesetzesbegründung
allerdings nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werde, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine [X.]chaft

auch gegen den Willen der Mutter

geltend zu machen
(BT-Drucks. 13/4899 S.
113).
Der leibliche Vater sollte demnach die Möglichkeit erhalten, seine [X.]chaft feststellen zu lassen und im Adoptions-verfahren sein Elternrecht geltend zu machen.
Das entspricht dem Schutz nach Art.
6 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des [X.] als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts aus Art.
6 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen ([X.] FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch [X.] [X.], 521, 524).

Demnach ist es aufgrund Art.
6 Abs.
2 Satz
1 [X.] und der damit überein-stimmenden
Schutzrichtung des §
1747 Abs.
1 Satz
2 BGB geboten, dem
ver-muteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen. Dies ist nicht auf die natürliche Zeugung beschränkt, sondern gilt auch im Fall der Sa-menspende. Dementsprechend hat der Senat
entschieden, dass die Vater-schaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß §
1600 Abs.
1 Nr.
2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist, zumal die gerichtliche
[X.]chaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Senatsurteil [X.]Z 197, 242 =
[X.], 1209). Dieselbe
Erwägung greift auch im Anwendungsbereich des §
1747 Abs.
1 Satz
2 BGB
ein
([X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1747 Rn.
26). Denn die Vorschrift trägt ebenfalls dem grund-rechtlich geschützten Interesse des vermuteten leiblichen [X.] Rechnung, in die Elternstellung einrücken
zu können,
und soll verhindern, dass diese [X.]
-
8
-
lichkeit durch eine kurze Zeit nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird.
[X.]) Nach §
1747 Abs.
1 Satz
2 BGB ist die Einwilligung des vermuteten
leiblichen [X.] nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen [X.]chaft glaubhaft macht. Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung setzt die Vorschrift voraus, dass ein [X.]chaftsprätendent seine Interessen im Verfahren
selbst aktiv wahrnimmt (vgl. [X.]/[X.]
[2007] §
1747 Rn.
14; [X.] JAmt 2001, 57, 60). Dementsprechend muss der mögliche leibliche
Vater vom Familiengericht
nach §
188 Abs.
1 Nr.
1
b FamFG
nicht ohne
weiteres am Verfahren beteiligt werden. Er ist vielmehr nur
zu beteiligen, wenn er dem Verfahren unter Berufung auf seine mögliche [X.]chaft beitritt (MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
188 Rn.
8; [X.] 2014, 261, 263; [X.]/Weinreich/Sieghörtner FamFG
4.
Aufl. §
188 Rn.
5). Sieht
er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zu der Adoption nicht erforderlich. Das folgt
bereits aus dem Wortlaut des §
1747 Abs.
1 Satz
2 BGB
und entspricht der mit dem Gesetz verfolgten Absicht (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S.
170).
Dies steht
auch mit der
verfassungsrechtlichen Grundlage
im Einklang. Denn ohne aktive Beteiligung am Verfahren macht der leibliche Vater von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechts-stellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. [X.] FamRZ 2003, 816, 818), keinen Gebrauch und ist demzufolge nicht schutzbedürftig.

Ein Verzicht auf die Mitwirkung
am Verfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Ohne eine entsprechende Kenntnis ist ihm die Wahrung seines grundrechtlich geschützten Interesses nicht möglich. [X.] hat der [X.] in der von der Gesetzesbegründung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz in Bezug ge-16
17
-
9
-
nommenen Entscheidung (auch) beanstandet, dass eine
Adoption ohne Wis-
sen des leiblichen [X.] durchgeführt wurde
([X.], 110, 112 [[X.]]; vgl. [X.]/[X.]
[2007] §
1747 Rn.
14). Der leibliche Vater darf mithin nicht dadurch schutzlos gestellt werden, dass er von dem [X.] schon keine Kenntnis erlangt. Die Notwendigkeit seiner Unterrich-tung ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, der leibliche Vater habe durch Bemühungen um die Mutter vermeiden können, dass ihm seine Vater-schaft verborgen geblieben sei (so [X.], 2897, 2898; [X.] 2014, 261, 263).
Allein aus der Unkenntnis kann nicht auf ein Desinteresse des (möglichen)
leiblichen [X.] geschlossen werden (vgl.

neben [X.], 110, 112

die
Fallgestaltungen der Entscheidungen des [X.] FamRZ 2004, 1456 [[X.]] sowie

zum selben Fall

[X.]
FamRZ 2004, 1857 und Senatsbeschluss
vom 26.
September 2007

XII
ZB
229/06

FamRZ
2007,
1969; ferner Senatsbeschluss vom 16.
Juni 2010

XII
ZB
35/10

FamRZ
2010, 1242). Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des [X.] eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine [X.]chaft

auch gegen den Willen der Mutter

geltend zu machen
(BT-Drucks. 13/4899 S.
113).

Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen wer-
den kann, dass der

mögliche

leibliche
Vater die rechtliche [X.]tellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenann-ten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist
([X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1747 Rn.
27; vgl. Senatsurteile
vom 28.
Januar 2015

XII
ZR
201/13

zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt
und [X.]Z 197, 242 =
[X.], 1209
Rn.
21
f.
sowie den Fall des [X.] FamRZ 2014, 674).
In diesem Fall ergibt sich bereits aus den Umständen der

medizinisch assistierten

Zeugung, 18
-
10
-
dass der leibliche Vater seine Grundrechtsposition nicht wahrnehmen
will. [X.] ist dessen
Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich
und bedarf es ent-gegen der Auffassung des [X.]
auch nicht seiner Beteiligung am Verfahren (i.E. ebenso [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1747 Rn.
27).
Weder die Person des leiblichen [X.] noch dessen Aufenthalt
müssen vom [X.] ermittelt werden.
[X.]) Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen [X.] vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen
des §
1747 Abs.
4 Satz
1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zwar gilt diese Vorschrift als Ausnahme vom gesetzlichen [X.] nur für einen
Elternteil im Sinn von §
1747 Abs.
1 BGB, als welcher der [X.]chaftsprätendent erst nach Glaubhaftmachung gilt. Wird demgegenüber die Adoption auch dadurch [X.], dass ein möglicher leiblicher Vater entweder vom Adoptionsverfahren Kenntnis oder aber auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von [X.] verzichtet haben muss, so bedarf es
einer entsprechenden Anwendung des §
1747 Abs.
4 Satz
1 BGB auch auf den möglichen leiblichen Vater. Denn die-ser steht nicht besser als der rechtliche Vater, der nicht zu einer Zustimmung imstande ist oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Wenn demnach im Interesse des Kindes an einer Adoption die Einwilligung des rechtlichen Elternteils unter den Voraussetzungen des §
1747 Abs.
4 Satz
1 BGB nicht erforderlich ist, so gilt dies für den

möglichen

leiblichen Vater
ebenfalls.
[X.]) Eine Einbeziehung des [X.] ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen
entbehrlich. Insbesondere wird die Lebenspartnerin der Mutter nicht ohne rechtfertigende Grundlage anders behandelt als ein mit der Mutter verheirateter
Mann. Denn dieser kann und wird in den meisten Fällen auch leiblicher Elternteil (Vater) des Kindes sein. Ähnlich verhält es sich mit einem nicht mit der Mutter verheirateten 19
20
-
11
-
Mann, der mit deren Zustimmung die [X.]chaft zu dem Kind anerkennt. Dass das Adoptionsverfahren, wie die Rechtsbeschwerde anführt, mit "Hindernissen belastet"
ist, trägt dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des möglichen [X.] Rechnung, die rechtliche [X.]tellung einnehmen zu können (vgl. Senatsurteil [X.]Z 197, 242 =
[X.], 1209 Rn.
18 mwN zur Rechtsprechung des [X.]).

ee) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen [X.] ist ver-fahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entspre-chend §
7 Abs.
4 FamFG vom Verfahren zu benachrichtigen ist, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rah-men der Amtsaufklärung gemäß §
26 FamFG Name
und Anschrift des in [X.] kommenden leiblichen [X.] zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach §
27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsäch-liche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben.
Der
in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen [X.] dienenden
Ermittlungspflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch ge-
nügt, dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und
der Mutter
davon ausgeht, der diesen
bekannte leibliche Vater sei mit der Adop-tion einverstanden (a.A. OLG Dresden Beschluss vom 28.
Oktober 2010

21
UF
443/10

nicht veröffentlicht).
Von einer Benachrichtigung des leiblichen [X.] vom Verfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufge-klärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen [X.] nicht in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn der leibliche Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Darüber hinaus ist die Information 21
22
23
-
12
-
des möglichen leiblichen [X.] nur noch unter den Voraussetzungen des §
1747 Abs.
4 Satz
1 BGB entbehrlich.
Greift keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungs-pflicht ein
und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen,
ist der [X.] zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der [X.]) geschützte Interesse des möglichen leibli-chen [X.], die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde.
c) Die angefochtene Entscheidung entspricht den aufgeführten Grund-
sätzen nicht in vollem Umfang.
aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Mutter und der Annehmenden nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von
§
1747 Abs.
1 Satz
2 BGB sein
kann. Dass die Zeugung

nach den Angaben der Beteiligten

mithilfe einer Samenspende erfolgt ist, steht dem nicht entgegen.
[X.]) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegan-gen, dass der mögliche leibliche Vater der Adoption in jedem Fall zustimmen müsse.
(1) Denn die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn er durch eine Glaub-haftmachung im Sinn von §
1747 Abs.
1 Satz
2 BGB
an dem [X.] aktiv mitwirkt. Mangels einer solchen Mitwirkung ist er am Verfahren auch nicht von
Amts wegen zu beteiligen.
Durch das Fehlen einer Glaubhaftmachung wird die Adoption allerdings noch nicht eröffnet, solange der mögliche leibliche Vater von dem [X.] nicht benachrichtigt ist oder von vornherein auf sein grundrechtlich ge-24
25
26
27
28
29
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-
schütztes Interesse, in die [X.], verzichtet hat. Ist dies nicht der Fall und liegen
auch die Voraussetzungen des §
1747 Abs.
4 Satz
1 BGB nicht vor, darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.
(2) Das Beschwerdegericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Adoption unter den gegebenen Umständen (noch) nicht ausgesprochen werden kann, wenn dies auch nicht darauf beruht, dass der mögliche leibliche Vater in jedem Fall in die Adoption einwilligen muss, sondern
darauf, dass
der gerichtlichen Benachrichtigungspflicht (noch) nicht genügt werden konnte. Dass die Annehmende und die Mutter versichern, der leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden, genügt nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich genommen noch nicht, um das Gericht von seiner Be-nachrichtigungspflicht zu entbinden.
Da bei der Adoption neben den Rechten der Eltern und den Interessen der Adoptionswilligen vor allem auch das Interesse des Kindes zu berücksichti-gen
ist, kann
der Adoptionsantrag aber nur dann
allein wegen der von Seiten der Beteiligten verweigerten Information über den Vater zurückgewiesen wer-den, wenn das Familiengericht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmög-lichkeiten ausgeschöpft hat. Das
geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der leibliche Vater am Verfahren zwingend zu beteiligen sei und der Adoption zu-stimmen müsse. Die Beteiligten haben die Nennung des [X.] unter anderem deswegen verweigert, weil dieser nicht am Verfahren beteiligt werden wolle.
Da sie somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, ist nicht ausge-schlossen, dass sie
auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung
zu einer Nennung des [X.] bereit sind.

30
31
-
14
-
d) Da sich die

unrichtige

Rechtsauffassung des [X.] somit auf dessen Verfahrensgestaltung ausgewirkt hat, ist nicht auszuschlie-ßen, dass dieses bei [X.] rechtlichen
Ausgangspunkt und einer dem-entsprechenden Verfahrensgestaltung zu einem
anderen Ergebnis gelangt wä-re. Der angefochtene Beschluss kann demnach keinen Bestand haben. Die [X.] ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil es weiterer tatrich-terlicher Aufklärung bedarf.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Das Beschwerdegericht wird vor einer Prüfung der allgemeinen Adopti-onsvoraussetzungen nach §
1741 BGB Name und Anschrift des möglichen [X.]
aufzuklären und hierzu die Beteiligten

unter den geänderten Voraus-setzungen

erneut zur Mitwirkung nach §
27 FamFG aufzufordern sowie etwai-ge weitere [X.] auszuschöpfen haben
(vgl.
[X.] FPR 2005, 196, 198
f.; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1747 Rn.
29).
Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind in diesem Rahmen nicht zulässig ([X.]/[X.] [2007] §
1747 Rn.
15; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1747 Rn.
10).
Sind sämtliche [X.] ausgeschöpft, wird zu prüfen sein, ob
die Voraussetzungen des §
1747 Abs.
4 Satz
1 BGB vorliegen.
Dass der Aufenthalt des
möglichen [X.] dauernd
unbekannt ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schon dadurch verwirklicht, dass
Annehmende und Mutter, die vom möglichen Vater wissen,
dessen Person und Aufenthalt
dem Gericht nicht mitteilen
(vgl. jurisPK-BGB/[X.] 7.
Aufl. §
1747 Rn.
15; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1747 Rn.
31; [X.] FamRZ 2002, 1647; [X.] FamRZ 2005, 302; [X.]/[X.] BGB 74.
Aufl. §
1747 Rn.
9).
Denn der Aufenthalt des möglichen [X.] ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die [X.] und der Aufenthalt des möglichen [X.] bekannt sind. Zwar mag es unter 32
33
34
-
15
-
besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzu-mutbar sein, die Person des möglichen [X.] zu benennen (vgl. etwa Senats-beschluss vom
2.
Juli 2014

XII
ZB
201/13

FamRZ 2014, 1440
Rn.
15 [zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters]
sowie [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1747 Rn.
32).
Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Allein die Weigerung von Mutter und [X.], die Identität des [X.] preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des §
1747 Abs.
4 Satz
1 BGB
nicht.
Bleiben demnach im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht auch aufgrund einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden umfas-senden
Aufklärung Name und Anschrift des leiblichen [X.] unbekannt und liegt auch kein Fall des §
1747 Abs.
4 BGB vor, so
wird die Beschwerde zu-rückzuweisen
sein.

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Ne[X.]en-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2013 -
140 [X.]/11 -

KG [X.], Entscheidung vom 30.07.2013 -
19 UF 17/13 -

35

Meta

XII ZB 473/13

18.02.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2015, Az. XII ZB 473/13 (REWIS RS 2015, 15353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15353

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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