Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. XII ZR 49/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5841

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 49/11
Verkündet am:

15. Mai 2013

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5
Die Anfechtung der [X.]chaft durch den sog. biologischen Vater nach §
1600 Abs.
1 Nr.
2 [X.] steht im Fall einer nicht erklärten Einwilligung des rechtlichen [X.] im Sinne von §
1600 Abs.
5 [X.] grundsätzlich auch dem Samenspender offen.
[X.], Urteil vom 15. Mai 2013 -
XII ZR 49/11 -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai
2013 durch den Vorsitzenden
Richter Dose,
die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des Oberlandesgerichts [X.] vom 17. Mai
2011 wird [X.].
Die
Beklagten tragen die für die Revisionsinstanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des [X.]
je zur Hälfte
und ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien
streiten um die Anfechtung und die Feststellung der Vater-schaft für den am 21.
Juli
2008 geborenen
Beklagten
zu 2 (im Folgenden: das Kind). Das Kind war
mittels
einer Samenspende gezeugt
worden, welche der Kläger der Mutter in einem Gefäß übergeben hatte und von dieser selbst einge-führt worden war.
Der Kläger lebt ebenso wie die Mutter in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Nachdem eine vom Kläger im Januar 2009 erklärte Anerkennung der [X.]chaft mangels Zustimmung der Mutter nicht wirksam geworden war, erkannte im März 2009 der Beklagte zu 1 mit Zustimmung der Mutter die Vater-1
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-
schaft an. Der Kläger hat mit der im August 2009 eingereichten
Klage die [X.]chaft des Beklagten zu 1
angefochten
und die Feststellung seiner eigenen [X.]chaft beantragt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob mit der Mutter und den jeweiligen Lebenspartnern vereinbart war, dass der Kläger die väterliche Verantwortung für das Kind habe übernehmen sollen
oder ob von vornherein beabsichtigt war, dass
das Kind von der Lebenspartnerin der Mutter als Stief-kind adoptiert werden sollte.
Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf
die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens festgestellt, dass nicht der Beklagte zu 1, sondern der Kläger der Vater des Kindes ist. Dagegen haben die Beklagten die zugelassene Revision eingelegt. Sie erstreben
die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen
Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis 31.
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII ZB 197/10
-
FamRZ 2011, 100 Rn.
10).

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4
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I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts
steht dem Kläger nach §
1600 Abs.
1 Nr.
2 [X.] bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift ein Anfechtungsrecht bezüglich der [X.]chaft des Beklagten zu 1 zu. Nach der vom Kläger abgegebenen eidesstattlichen Versicherung habe dieser der Mutter wiederholt Samen zur Verfügung gestellt, damit die Mutter diesen in der Hoff-nung, schwanger zu werden, einführen sollte. Dadurch sei die Voraussetzung
einer Versicherung, der Mutter in der [X.] "beigewohnt"
zu haben, erfüllt.
Das Merkmal des [X.] diene in erster Linie der Eingrenzung der [X.] auf diejenigen, die als biologische Väter in Betracht kämen. Dies sei bei der vorliegenden "Samenübertragung"
ebenso der Fall wie bei unmittelbarem Geschlechtsverkehr. Auch im Rahmen der [X.] des §
1600
d Abs.
2 [X.] stünden beide Fälle gleich. Allerdings solle nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des [X.] neben der Anfechtung "ins Blaue hinein"
zugleich ver-hindert werden, dass ein samenspendender Dritter ein Anfechtungsrecht erhal-te. Auch habe der [X.] in einem obiter dictum angemerkt, dass der bloße Samenspender nicht zur Anfechtung berechtigt sei, weil es [X.] nicht zutreffe, dass er der Mutter beigewohnt habe. Auf der Grundlage der Entscheidung des [X.] vom 9.
April
2003 dürfe die [X.] indessen im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, weil sonst das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des biologischen [X.] verletzt würde.
Soweit es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen habe, den Samen-spender vom Anfechtungsrecht auszuschließen, sei davon auszugehen, dass 6
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hierbei nur der "herkömmliche"
Samenspender im Blickpunkt gestanden habe, der an einem den Regeln der Ärzteschaft entsprechenden Verfahren teilnehme, bei dem durch möglichst weitgehende Vereinbarungen und weitgehende [X.] von vornherein die väterliche Verantwortung des Spenders ausge-schlossen und diejenige des [X.] [X.] begründet werde. Das erkläre sich daraus, dass verfassungsrechtliche Bedenken verneint worden seien, weil die erklärte Bereitschaft zur Teilnahme an einer Samenspende als konkludenter Verzicht auf die rechtliche [X.]chaft und damit auf ein entsprechendes [X.]srecht zu deuten sei. Gleiches erschließe sich auch aus der Regelung in §
1600 Abs.
5 [X.].
Im vorliegenden Fall seien dagegen keine rechtlich verbindlichen [X.] getroffen worden. Vielmehr sei dem Kläger von der Mutter die Inan-spruchnahme auf Unterhalt in Aussicht gestellt worden, wenn er nicht von der Durchsetzung von [X.] absehe.
Das Anfechtungsrecht allein von der Art der Samenübertragung abhän-gig zu machen, werde dem grundrechtlich geschützten Elternrecht des [X.] nicht gerecht. Wie auch ein Vergleich mit der homologen Insemination zeige, dürfe das Elternrecht des biologischen [X.] insoweit nicht allein vom Willen der Mutter abhängen, was durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Väter bestätigt werde.
Der Ausschluss des Anfechtungsrechts des [X.] sei unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bedeutung seines Elternrechts nur haltbar, wenn die Samenspende von vornherein in einem Verfahren abge-geben werde, in dem der Spender im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf [X.] und pflichten verzichte bzw. von diesen entbunden werde.

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Im vorliegenden Fall liege auch nach dem Vortrag der Beklagten keine sozial-familiäre Beziehung vor. Unstreitig bestehe zwischen dem Beklagten zu 1 und der Mutter lediglich eine kollegiale freundschaftliche Beziehung und [X.] die Mutter
keinen Hehl daraus, dass jener sozusagen als "Sperrvater"
[X.] worden sei, damit die [X.] durch ihre Partnerin nicht er-schwert oder unmöglich werde.
Die sozial-familiäre Beziehung des Kindes mit der Partnerin der Mutter spiele für den Ausschluss des Anfechtungsrechts hin-gegen keine Rolle. Dass
eine solche
Beziehung zwischen dem Kläger und dem Kind bestehe, sei nicht erforderlich, sondern vom Bundesverfassungsgericht
nur als zusätzliches Argument für die Anfechtungsmöglichkeit des biologischen [X.] angeführt worden.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach §
1600 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ist [X.], der an Eides statt versi-chert, der Mutter des Kindes während der [X.] beigewohnt zu ha-ben, zur Anfechtung der [X.]chaft berechtigt.

a) Inhalt der im vorliegenden Fall vom Kläger abgegebenen eidesstattli-chen Versicherung ist allerdings nur, dass er der Mutter Sperma zum Zweck der Befruchtung zur Verfügung gestellt habe.
Der Wortlaut der Vorschrift schließt eine Erstreckung auf die Samenspende nicht aus.
Vielmehr gebieten sowohl Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als auch ihre Stellung im System des Abstammungsrechts eine Anwendung der Vorschrift auch auf eine ohne Geschlechtsverkehr
mögliche genetische Vater-schaft des [X.], wenn der Zeugung des Kindes keine auf die (aus-11
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-
schließliche) [X.]chaft eines [X.] als Wunschvater gerichtete Vereinbarung im Sinne von §
1600 Abs.
5 [X.] vorausgegangen ist
(sog. konsentierte hetero-loge
Insemination).
Dies
wird nicht zuletzt durch verfassungsrechtliche [X.] gestützt.
b) Der vorliegende Fall einer Samenspende, welche nicht aufgrund einer auf die ausschließliche rechtliche [X.]tellung eines anderen Mannes gerichte-ten Abrede erfolgt ist, ist von einer Anfechtung nicht ausgenommen.
aa) §
1600 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Anfechtung der [X.]chaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen vom
23.
April 2004
([X.]l. I
2004, 598)
eingeführt worden. Mit der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber einer Entscheidung des [X.] vom 9.
April 2003 ([X.], 816) Rechnung
getragen, durch die §
1600 [X.] in seiner vorausgegangenen Fassung für teil-weise verfassungswidrig erklärt worden war.

Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des [X.] als solcher zwar noch nicht Träger des Eltern-rechts aus Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes [X.] ([X.] [X.], 816; [X.], 2257). Auch dieser Schutz vermittelt noch kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die [X.]tellung eingeräumt zu erhalten. Der Gesetzgeber kann den Interes-sen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines durch Art.
6 Abs.
1 GG bestehenden [X.] Familienverbandes den Vorrang einräumen. Dagegen ist dem leiblichen Vater jedoch von Verfassungs wegen die [X.] zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern 16
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nicht entgegensteht und festgestellt wird, dass er der leibliche Vater des Kindes ist ([X.]
FamRZ
2003, 816, 818).
Nach dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung war das Anfechtungsrecht noch an die Glaubhaftmachung der Beiwohnung [X.]. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte die Glaubhaftmachung (nur) der "[X.]"
dienen. Die Glaubhaftmachung sollte "insbe-sondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes von Mutter, Kind und recht-lichem Vater als -
wenn auch kleine
-
formelle Hürde eine Anfechtung 'ins Blaue'
hinein"
verhindern (BT-Drucks. 15/2253 S.
10). Der [X.] wurde im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens nur insoweit geändert, als auf Vorschlag des Rechtsausschusses die Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versi-cherung ersetzt
wurde.
Die vom Berufungsgericht berücksichtigte weitere Begründung
des Rechtsausschusses, dass durch die Bezugnahme der eidesstattlichen Versi-cherung auf die Beiwohnung zugleich verhindert werde, dass ein samenspen-dender Dritter als "biologischer Vater"
ein Anfechtungsrecht erhalte, hat im Ge-setzestext
keinen Niederschlag
gefunden. Denn die Beiwohnung selbst ist nicht Voraussetzung eines erfolgreichen [X.]. Die Begründetheit der Anfechtungsklage hängt vielmehr nach §
1600 Abs.
2 [X.] allein von der leibli-chen Abstammung
ab, während die Beiwohnung lediglich Gegenstand der ei-desstattlichen Versicherung sein muss.
Dementsprechend ging auch die [X.]

wie ausgeführt
-
davon aus, dass es sich bei der [X.] lediglich um eine ("kleine") formelle Hürde handele, die eine Anfechtung "ins Blaue"
hinein verhindern solle. Wenn hingegen

wie im vorliegenden Fall
-
die genetische [X.]chaft von den Beteiligten nicht bezweifelt wird, kann da-von nicht die Rede sein.
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9
-
Auf die Frage, ob die vom Rechtsausschuss des [X.] geäußerte Vorstellung von der
-
darüber möglicherweise hinausgehenden
-
Wirkungsweise der Vorschrift den für die Gesetzesanwendung verbindlichen Willen des [X.] repräsentieren kann
(vgl. auch die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen [X.] BT-Drucks.
17/12163 S.
14), kommt es hier nicht entscheidend an. Denn aus den weiteren Erwägungen des Rechtsausschusses ergibt sich, dass diese sich auf den Fall der Einwilligung eines [X.] in die Zeugung mittels Samen-spende im Sinne von §
1600 Abs.
5 [X.] (konsentierte heterologe [X.]) bezogen, welche im vorliegenden Fall unstreitig nicht vorliegt.
Der [X.] hatte abweichend vom Regierungsentwurf für den Fall der künstlichen Be-fruchtung mittels einer Samenspende eine eigenständige Ausschlussvorschrift vorgeschlagen. Diese sollte aber in einer Ergänzung von §
1600 Abs.
4 (heute: Abs.
5) [X.] bestehen und neben der [X.]chaftsanfechtung durch den (recht-lichen) Vater und die Mutter auch die des [X.] (BT-Drucks.
15/2253 S.
15),
was nach der Begründung des [X.]es nicht mehr erforderlich war. Dementsprechend sah der [X.] im Hinblick auf das (etwaige) Elternrecht des leiblichen [X.] nach Art.
6 Abs.
2 GG keine Bedenken
gegen eine Versagung der Anfechtungsbe-fugnis, weil dessen erklärte Bereitschaft zur Teilnahme an einer Samenspende als konkludenter Verzicht auf die rechtliche [X.]chaft und auf ein entspre-chendes Anfechtungsrecht zu deuten sei (BT-Drucks.
15/2942 S.
9). Die vom Rechtsausschuss angestellten Erwägungen beziehen sich damit auf den Fall des
§
1600 Abs.
5 [X.], der
zum Ausschluss der Anfechtung durch den (recht-lichen) Vater oder die Mutter
führt.
Nur diese Konstellation ist dadurch gekenn-zeichnet, dass mit der Mutter, dem Wunschvater und dem [X.] alle an der Zeugung des Kindes Beteiligten übereinstimmend von einer (noch zu begründenden) rechtlichen [X.]chaft des [X.] ausgehen. 21
-
10
-
Bei dieser Form des Zusammenwirkens beschränkt sich der
Samenspender auf die Hergabe des Spermas, während er die Übernahme elterlicher Verantwor-tung dem Wunschvater überlassen und selbst regelmäßig im Rahmen des rechtlich Zulässigen (oder darüber hinaus) anonym bleiben will.
Nur in der genannten Konstellation kann schließlich entsprechend den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Rechtsausschusses davon ausgegangen werden, dass der Samenspender durch seine Mitwirkung konkludent auf seine rechtliche [X.]chaft und sein Anfechtungsrecht verzichtet. Ist dies nicht der Fall und soll sogar
seine Rolle bei der Zeugung -
wie im vorliegenden Verfahren
unstreitig ist
-
dem Kind später offengelegt werden, so steht er dem leiblichen Vater nach einer homologen [X.] näher als dem bloßen Samenspender im Fall des §
1600 Abs.
5 [X.].
Im einen wie im anderen Fall bezweckt die nur als "formelle Hürde"
be-trachtete Voraussetzung des §
1600 Abs.
1 Nr.
2 [X.], die unabhängig von der Richtigkeit der eidesstattlichen
Versicherung erfüllt
wäre, nicht den
Ausschluss des leiblichen [X.] von der Anfechtung und schließt dessen Anfechtungsrecht folglich nicht aus.
Wenn mit der Samenspende -
anders als im Fall von §
1600 Abs.
5 [X.]
-
kein Verzicht auf die (spätere) Begründung des Elternrechts verbunden ist, muss dem Samenspender aufgrund seiner genetischen [X.]chaft somit schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen wenigstens der
Zugang zur El-ternschaft grundsätzlich möglich
sein.
[X.]) Ein Zugang des [X.] zur [X.]chaft entspricht außer-halb der [X.] heterologen Insemination auch im Übrigen der Systema-tik des Abstammungsrechts. Die konsentierte heterologe Insemination zeichnet sich im Gegensatz zur bloßen
Anerkennung der [X.]chaft dadurch aus, dass 22
23
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-
11
-
bereits die Zeugung des Kindes auf einer entsprechenden Abrede der Beteilig-ten beruht und das Kind damit -
wie es bei der medizinisch assistierten hetero-logen Insemination aufgrund der medizinrechtlichen Vorschriften (vgl. Rütz He-terologe Insemination
-
Die rechtliche Stellung des [X.] 2008 S.
75 ff.) besonders deutlich wird
-
der Abrede der Beteiligten letztlich seine Existenz verdankt
(vgl. [X.] Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung 2002 S.
254). Dieser Umstand rechtfertigt es des Weiteren, das Anfechtungsrecht des [X.] im Fall des §
1600 Abs.
5 [X.] -
über den Wortlaut des §
1600 Abs.
1 Nr.
2 [X.] hinausgehend
-
selbst dann [X.], wenn der Anfechtende eine genügende eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und zwischen dem rechtlichen (Wunsch-)Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung mehr besteht.
Mangelt es dagegen an einem in die künstliche Befruchtung einwilligen-den Wunschvater, kann ohne weiteres eine Feststellung des [X.] als Vater nach §
1600
d [X.]
erfolgen. Zu einem entsprechenden Antrag waren nach dem hier noch geltenden §
1600
e Abs.
1 Nr.
1, 2 [X.] nicht nur das Kind und die Mutter befugt, sondern auch der Samenspender selbst als (angeblicher) leiblicher Vater. Dasselbe gilt auch für das seit 1.
September 2009 geltende Verfahrensrecht im Hinblick auf den Antrag nach §
171 FamFG
(vgl. [X.], 1798, 1799; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
171 Rn.
7). Dementsprechend ist auch der Bestand der [X.]chaft eines
noch nicht in die künstliche Zeugung einwilligenden
und
erst aufgrund späteren Entschlusses die [X.]chaft anerkennenden Mannes vom Gesetz nicht besonders gesichert. Denn sowohl der Anerkennende als auch die Mutter können die [X.]chaft (innerhalb der Anfechtungsfrist) anfechten. Der Ausschluss der Anfechtung nach §
1600 Abs.
5 [X.] greift mangels Einwilligung des Mannes in die künstli-che Befruchtung mittels Samenspende eines [X.] nicht ein. Damit fehlt es zugleich an einer Rechtfertigung, einen solchen
Samenspender von der [X.]
-
12
-
fechtung auszuschließen. Fehlt es zudem an einer sozial-familiären
Beziehung zwischen dem Anerkennenden und dem Kind, so muss auch dem Samenspen-der die Anfechtung der [X.]chaft möglich sein.
In diesem Sinne eingeschränkt sind auch die -
die damalige Entschei-dung nicht tragenden
-
Ausführungen im Senatsurteil vom 26.
Januar 2005 ([X.], 612, 614) zu verstehen, die sich ausdrücklich auf den bloßen Samenspender beziehen. Soweit die Ausführungen einen darüber hinausge-henden Inhalt haben, hält der
Senat daran nicht fest.
2.
Dass die Mutter und ihre Lebenspartnerin eine Stiefkindadoption an-streben, ist schließlich unabhängig von
dem
zwischen den Parteien streitigen Umstand, ob der Kläger ursprünglich mit diesem Vorhaben einverstanden war, für die
[X.]chaftsanfechtung als alleinigen Gegenstand des vorliegenden [X.] nicht ausschlaggebend.
Ob die Lebenspartnerin der Mutter das Elternrecht erlangen kann, ist [X.] nicht im vorliegenden Anfechtungsverfahren, sondern nur im Rahmen einer Stiefkindadoption nach §
9 Abs.
7 LPartG zu entscheiden. Vor der [X.] ist der Lebenspartner des Elternteils
nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts selbst dann nicht Träger des Elternrechts aus Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG, wenn er mit diesem und dessen Kind in einer sozial-familiären Be-ziehung lebt. Das bis zur Adoption allein bestehende [X.] Elternverhältnis zum Kind des Lebenspartners begründet keine verfassungsrechtliche Eltern-schaft ([X.] FamRZ 2013, 521, 524).
Auch die zwischen den Parteien strei-tige Frage, ob der Kläger vor der Zeugung mit einer späteren Adoption durch die Lebenspartnerin einverstanden war, wäre somit erst im Adoptionsverfahren zu prüfen und dort im Rahmen der [X.] zu berücksichtigen.

26
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28
-
13
-
Das
von der
Revision
angeführte Recht auf Familie aus Art.
6 Abs.
1 GG, das auch der Lebenspartnerin der Mutter zustehe, ist für den vorliegenden Streitgegenstand nicht erheblich. Denn durch die Anfechtung der [X.]chaft wird in die bestehende [X.] Familie nicht unmittelbar eingegriffen. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Statusverfahren, welches ausschließlich die rechtliche Elternstellung im Hinblick auf die Person des [X.] betrifft. Daher stellt nach §
1600 Abs.
2 [X.] allein eine sozial-familiäre Beziehung zum recht-lichen Vater ein Hindernis für die Anfechtung dar. Sich aus der Statusänderung ergebende mittelbare Folgen wie etwa eine mögliche Beteiligung am Sorge-recht oder die Regelung des Umgangs zwischen Vater und Kind sind unter vor-rangiger Berücksichtigung des Kindeswohls in besonderen Verfahren zu klären.
Die Anerkennung der [X.]chaft durch einen die
([X.])
Elternschaft nicht anstrebenden [X.] ist demnach jedenfalls kein legitimes Mittel, um eine Adoption zu erleichtern, indem der an einer
Elternschaft in Wirklichkeit nicht interessierte rechtliche Vater in die Adoption nach §
9 Abs.
7 LPartG, §
1747 [X.]
einwilligt. Ein solches Vorgehen würde nicht nur die Grundlage
für die im Adoptionsverfahren anzustellende Beurteilung durch das Familiengericht [X.], sondern auch einen Missbrauch des durch die Anerkennung erworbe-nen Elternrechts darstellen, das allein zu
dem Zweck eingesetzt würde, den
dauerhaften Ausschluss des leiblichen [X.]
von der Elternstellung zu errei-chen
(vgl. auch [X.] FamRZ
2004, 1456 sowie [X.] FamRZ 2004, 1857).
Einen solchen Rechtsmissbrauch zu unterbinden und dem leiblichen Vater den
Zugang zur Elternstellung zu ermöglichen, entspricht schließlich der Zielsetzung der in §
1600 Abs.
1 Nr.
2 [X.] eingeräumten [X.]chaftsanfechtung.
29
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-
14
-
3. Im Ergebnis steht demnach das Anfechtungsrecht nach §
1600 Abs.
1 Nr.
2 [X.] auch dem Samenspender zu, wenn kein Fall des §
1600 Abs.
5 [X.] vorliegt.
Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG
[X.], Entscheidung vom 11.08.2010 -
315 F 226/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.05.2011 -
14 UF 160/10 -

31

Meta

XII ZR 49/11

15.05.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. XII ZR 49/11 (REWIS RS 2013, 5841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5841

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 49/11

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