Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015, Az. B 8 SO 22/13 R

8. Senat | REWIS RS 2015, 13601

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - Fortsetzungsfeststellungsklage - keine Erledigung des Verwaltungsakts - Feststellungsklage - fehlendes Feststellungsinteresse - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss - keine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs - Verweis auf Bedarfsdeckung durch den Regelsatz - Ausgleichsmöglichkeit - keine Hilfe in sonstigen Lebenslagen


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Beklagte im November 2011 die Kosten für einen Kabelanschluss zu übernehmen hatte, der allerdings erst Anfang 2013 angeschafft wurde.

2

Die 1937 geborene, alleinstehende Klägerin stammt aus der [X.]; sie bezog neben einer Altersrente von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]), unter anderem vom 1.8.2011 bis zum 31.7.2012 (Bescheid vom 25.7.2011). Im Oktober 2011 fragte sie bei der Beklagten wegen der Übernahme von Kosten für einen Kabelanschluss einschließlich eines Zusatzpakets für türkischsprachige Programme (insgesamt 23,85 Euro monatlich) an. Die Beklagte lehnte die Leistung ab (Bescheid vom 10.11.2011; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 17.1.2012).

3

Die hiergegen erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage hat das Sozialgericht ([X.]) [X.] abgewiesen (Urteil vom [X.]). Nachdem die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf den Monat November 2011 beschränkt und festzustellen beantragt hatte, dass der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig war, hat das [X.] ([X.]) [X.] die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, zwar seien Kosten im November 2011 tatsächlich nicht angefallen; dies habe aber nicht die Unzulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 [X.] Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>) zur Folge. In der Sache sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Regelbedarf der Klägerin zu erhöhen; denn eine abweichende Festlegung des Bedarfs (§ 27a Abs 4 Satz 1 [X.]) komme erst dann in Betracht, wenn das Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe unter Berücksichtigung einer zumutbaren Steuerung des Ausgabeverhaltens anhand der individuellen Präferenz nicht sichergestellt sei. Die geltend gemachten Kosten für das Kabelfernsehen überstiegen die für die gesellschaftliche Teilhabe bestimmten Anteile des Regelsatzes jedoch nicht. Ein Anspruch nach § 73 [X.] (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) scheide ebenfalls aus. Den Leistungen für Unterkunft und Heizung könnten Kosten für einen Kabelanschluss nur zugeordnet werden, wenn - was nicht der Fall sei - die entsprechende Verpflichtung mietvertraglich begründet worden sei.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 27a Abs 4 Satz 1 [X.] geltend. Durch den Kabelanschluss werde es ihr erst ermöglicht, eine Grundversorgung mit Informationen in [X.] zu erhalten. Die in dem Regelsatz enthaltenen Beträge seien hierfür nicht ausreichend. Darüber hinaus rügt sie die Verletzung von § 53 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]. Ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben werde erst durch die Möglichkeit des Empfangs türkischsprachiger Fernsehprogramme ermöglicht, weil sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge.

5

Die Klägerin hat [X.] sinngemäß beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben, das Urteil des [X.] abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2012 für November 2011 rechtswidrig war.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Das Verfahren leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigendem Mangel; die Klage ist unzulässig.

9

Soweit die Klägerin nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2012 beantragt, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, höhere Leistungen (unter Berücksichtigung von Kosten für einen Kabelanschluss) zu gewähren, liegen die Voraussetzungen für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag iS des § 131 Abs 1 Satz 3 [X.] nicht vor, weil sich der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt nicht auf sonstige Weise (insbesondere nicht durch Zeitablauf) erledigt hat. Die Klage ist auch als Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 [X.]) unzulässig; es besteht zumindest kein Feststellungsinteresse.

Nach § 131 Abs 1 Satz 3 [X.] kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zutreffend ist das [X.] insoweit davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, weil es an einem den Verwaltungsakt erledigenden Ereignis fehlt. Die im Bescheid vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2012 von der Beklagten getroffene Regelung über die Ablehnung höherer Leistungen - auch § 73 [X.] - hat sich insbesondere nicht allein durch Zeitablauf auf sonstige Weise iS des § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ([X.]) erledigt. Die von der Entscheidung ausgehende Beschwer für die Klägerin entfällt weder mit Ablauf des Monats November 2011 noch des ursprünglichen Bewilligungszeitraums der Grundsicherungsleistungen für sich genommen noch dadurch, dass zunächst bestehende Bedarfe im November 2011 tatsächlich nicht entstanden sind. Denn weder ist der Regelungsgegenstand des Bescheids damit entfallen, noch ist die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes (keine weiteren Leistungen zu zahlen) rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden (vgl nur [X.], 50, 56 = [X.]-8570 § 10 [X.] S 8).

Auch als Feststellungsklage ist die Klage - entgegen der Auffassung des [X.] - unzulässig. Nach § 55 Abs 1 [X.] kann (nur) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hängt die Leistungspflicht des Beklagten einerseits erst von einem künftig entstehenden finanziellen Bedarf, also davon, dass der Leistungsberechtigte vertragliche Verpflichtungen (hier mit dem Anbieter des [X.]) eingeht, und andererseits von seiner jeweiligen Bedürftigkeit ab, ist insoweit zwar grundsätzlich die Feststellung einer erst künftig entstehenden Verpflichtung der Beklagten nicht ausgeschlossen, weil er ansonsten das Risiko trüge, dass er ggf zu verauslagende Kosten nicht erstattet erhält (vgl [X.]-3300 § 40 [X.] Rd[X.]2). Der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst eine Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben hat. Der bei zutreffender Auslegung des ursprünglichen Klagebegehrens auf Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses gerichtete Klageantrag (vgl § 123 [X.]) ist in der Leistungsklage als "Minus" enthalten (vgl [X.], 166 = [X.]-2500 § 28 [X.]); eine Klageänderung liegt hierin ohnedies nicht (vgl § 99 Abs 3 [X.] [X.]). Ob damit aber auch - wie vom [X.] angenommen - allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheids beantragt werden kann bzw unter welchen weiteren Voraussetzungen die Frage nach einem zukünftigen, relevanten Bedarf und den daraus folgenden Leistungsansprüchen überhaupt ein ausreichend konkretisiertes (künftiges) Rechtsverhältnis sein kann (vgl zu dieser Voraussetzung nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 8b mwN), ist zweifelhaft, kann hier aber offen bleiben.

Beschränkt auf den November 2011 ist die Klage jedenfalls unzulässig. Selbst wenn vergangene Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein können ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 55 RdNr 8), so fehlt das Feststellungsinteresse jedenfalls bei der ausdrücklichen Beschränkung des Klagebegehrens für eine Verpflichtung zur Erbringung einer bedarfsabhängigen Geldleistung auf Zeiträume, für die die begehrte Feststellung von der Eingehung erst danach entstehender (vertraglicher) Verpflichtungen des Leistungsberechtigten zu einem ungewissen Zeitpunkt abhängt. Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf ist in diesem Monat nicht angefallen, und der begehrten Feststellung für einen Monat in der Vergangenheit fehlt dann die anhaltende Wirkung für die Folgezeit, weil das Rechtsverhältnis nicht ausreichend konkretisiert war (vgl zu diesem Gedanken für die Klage auf künftige Leistung: [X.], 51 ff Rd[X.]4 = [X.]-4100 § 115 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]; der Tenor berücksichtigt, dass der Senat die Kostenentscheidungen der Instanzgerichte unter anderen Gesichtspunkten als dem des Erfolgs in der Hauptsache geprüft hat. Insoweit war unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung zur Klageerhebung zwar zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren eine Bewilligung von Leistungen für November 2011 nicht angestrebt, sondern lediglich um Auskunft gebeten hatte, ob bei Eingehung entsprechender vertraglicher Verpflichtungen ein Anspruch auf einen höheren Regelsatz bestehen würde. Ein solcher Anspruch bzw einer aus anderen Rechtsgrundlagen wäre aber im Ergebnis nicht zu bejahen, sodass ihr Begehren in der Sache, das sie ggf im Wege der Erteilung einer Zusicherung auf spätere Übernahme der Kosten nach § 35 [X.] klageweise hätte verfolgen können, zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und damit auch eine Beratungspflicht der Beklagten, dass eine Zusicherung hätte beantragt werden können, nicht bestand.

Zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass ein im Einzelfall vom Regelsatz abweichender individueller, unabweisbarer Bedarf, der seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 42 [X.] iVm § 27a Abs 4 Satz 1 [X.] jeweils idF, die die Norm durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 - [X.]/SGBII/[X.] - [X.] 453 - erhalten hat) allein wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe nach der für die Klägerin maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1, denen die hier streitigen Kosten eines [X.] als Kosten für die Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben unterfallen, mit dem [X.]/SGBII/[X.] in [X.] bestimmt (vgl [X.] <[X.]>, Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, NJW 2014, 3425 ff). Bei Auswertung der Verbrauchsausgaben für Erwachsene in der Abteilung "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" hat der Gesetzgeber einen Betrag von monatlich 39,96 Euro als regelsatzrelevant angesehen (vgl § 5 Abs 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz sowie dazu BT-Drucks 17/3404 [X.]) und diesen Betrag zum 1.1.2011 entsprechend fortgeschrieben; der streitige Betrag wird davon abgedeckt.

Der Klägerin steht es zwar frei, ob sie ihr Informationsbedürfnis ebenso wie ihre übrigen Freizeit- und Kulturbedürfnisse durch türkischsprachige Angebote deckt und welche türkischsprachigen Medien sie insoweit nutzt (vgl zur Beachtlichkeit von [X.] etwa bei Mietverhältnissen [X.], Beschluss vom 31.3.2013 - 1 BvR 1314/11 -, NJW 2013, 2180 ff); soweit aber durch einen Kabelanschluss mit türkischsprachigen Programmen höhere als die durchschnittlichen Kosten für die Informationsbeschaffung über das Fernsehen entstehen, ist sie im Rahmen der Leistungen für den Lebensunterhalt darauf zu verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen - auch wenn sie aus mangelnden Deutschkenntnissen herrühren - grundsätzlich intern ausgeglichen werden müssen (vgl: [X.]E 125, 175, 238; [X.], Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, NJW 2014, 3425, 3431). Es ist nicht erkennbar, dass dies mit den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln zur Deckung soziokultureller Bedarfe nicht mehr möglich wäre, zumal die Entscheidung für die Nutzung eines bestimmten Informationsmediums auch Einspar- und [X.] an anderer Stelle zur Folge hat.

Schließlich liegt ein sonstiger sozialhilferechtlich relevanter Bedarf nicht vor. Leistungen in sonstigen Lebenslagen (vgl § 73 [X.]) scheitern daran, dass die Kosten für den Kabelanschluss aus den Leistungen für den Regelbedarf zu finanzieren sind. Die Teilhabe iS der §§ 53, 54 [X.] iVm § 55 Abs 1 [X.] behinderter Menschen - ([X.]) setzt eine Behinderung voraus; fehlende Sprachkenntnisse allein sind aber keine Behinderung.

Meta

B 8 SO 22/13 R

24.03.2015

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Gelsenkirchen, 26. April 2012, Az: S 8 SO 26/12, Urteil

§ 131 Abs 1 S 3 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 39 Abs 2 SGB 10, § 42 Nr 1 SGB 12, § 27a Abs 1 S 1 SGB 12, § 27a Abs 1 S 2 Halbs 1 SGB 12, § 27a Abs 4 S 1 SGB 12, § 73 S 1 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015, Az. B 8 SO 22/13 R (REWIS RS 2015, 13601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13601

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1 BvR 1314/11

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