Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2015, Az. 2 StR 39/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12923

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 39/15
vom
9. April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des [X.] am 9.
April 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Oktober 2014 im Strafausspruch zu [X.] der Urteilsgründe und im Ausspruch über die [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]s, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Körperver-letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt, sowie ausgesprochen, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

1
-
3
-
Die Strafrahmenwahl des [X.]s in den Fällen II.2. und II.3. der [X.] begegnet rechtlichen Bedenken. Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist -
wie hier nach den §§
21, 49 Abs.
1 StGB
-
ein ver-typter Milderungsgrund gegeben, muss zunächst geprüft werden, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zuerst auf die
allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Vermögen diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den vertypten Milde-rungsgrund verwirklichenden Umstände für eine weitere Strafrahmenmilderung nach §
49 StGB zur Verfügung. Ist dagegen nach einer Abwägung aller allge-meinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Fal-les abzulehnen, sind zusätzlich die den [X.] verwirk-lichenden Umstände in die Bewertung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den allein aufgrund des vertypten Milde-rungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 -
4 [X.]).
Dies hat das [X.] nicht beachtet. Es hat in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe jeweils einen minder schweren Fall der gefährlichen Kör-perverletzung verneint, ohne die Frage zu erörtern, ob auch unter Berücksichti-gung des vertypten [X.] gemäß §
21 StGB ein minder schwerer Fall auszuschließen wäre. Entgegen der Ansicht des [X.] kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, dass das [X.] dies bedacht hat.
Der Erörterungsmangel hat sich auf die Strafzumessung im Fall II.2. der Urteilsgründe nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, zumal der ge-mäß §§
21, 49 Abs.
1 StGB gemilderte Strafrahmen des §
224 Abs.
1 Halb-2
3
4
-
4
-
satz
1 günstiger ist als der Sonderstrafrahmen
gemäß §
224 Abs.
1 Halbsatz
2 StGB.
Jedoch kann der [X.] nicht sicher ausschließen, dass die Strafe im [X.] der Urteilsgründe für den Angeklagten günstiger bemessen worden wäre, wenn das [X.] unter Berücksichtigung des §
21 StGB vom Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung ausgegangen wäre. Diese Frage hat der neue Tatrichter zu prüfen. Der [X.] macht auch angesichts der Höhe der vom [X.] verhängten Strafe für [X.] von drei Jahren Freiheitsstrafe im Vergleich mit den anderen Einzelstrafen ([X.] von 90 Tagessätzen im Fall II.1. und Freiheitsstrafe von neun Monaten im Fall II.2. der Urteilsgründe) nicht von der Möglichkeit gemäß §
354 Abs.
1a StPO Gebrauch.
Die Aufhebung der Einsatzstrafe zwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die [X.] bleibt unbe-rührt.
[X.] [X.]Eschelbach

Ott

Ri[X.] [X.] ist an der

Unterschrift gehindert.

[X.]
5
6

Meta

2 StR 39/15

09.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2015, Az. 2 StR 39/15 (REWIS RS 2015, 12923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12923

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4 StR 430/12

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