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PDF anzeigen[X.]/03vom14. Mai 2003in dem [X.] der E-Mail-Adresse " "wegen Verbreitung kinderpornographischer SchriftenAz.: 122 [X.] Staatsanwaltschaft [X.].: 506 [X.]/03 und 506 [X.]/03 Amtsgericht [X.].: 834 [X.]/03 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. Mai 2003 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der [X.] ist das [X.].[X.] Die Staatsanwaltschaft [X.] hält in einem Ermittlungsverfahren wegendes Verdachts der Verbreitung pornographischer Schriften zur Ermittlung derIdentität des Täters eine Auskunft der Firma [X.]in , , über Name und Adresse der Verantwortlichen der E-Mail-Adresse " " sowie sämtlicher IP-Daten gemäß §§ 100 g,100 h StPO für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht [X.],sodann beim [X.], in dessen Bezirk die [X.] GmbH ansässig ist, die direkt die gewünschten Auskünfte erteilen würde,den Erlaß entsprechender richterlicher Anordnungen beantragt. Beide [X.] sich für unzuständig erklärt.2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch denBundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.3. Zuständig für die Entscheidung ist hier das [X.].Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach [X.] den Antrag auf Durchführung einer richterlichen Durchsu-chungshandlung bei demjenigen Amtsgericht stellt, in dessen Bezirk die für- 3 -erforderlich gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Rege-lung trägt dem Umstand Rechnung, daß richterliche [X.]im Ermittlungsverfahren regelmäßig eilbedürftig sind. Sie entspricht [X.] der [X.] und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie [X.] nicht auferlegt, bei [X.], die juristi-sche Personen betreffen, unter Umständen aufwendige Ermittlungen über de-ren gesellschaftrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen ([X.] vom 6. September 2002 - 2 [X.], [X.], 163).Handelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung,so kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an,wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu [X.] wäre.Das ist hier in [X.], denn die gewünschten Auskünfte wer-den direkt durch die Firma [X.] GmbH in [X.] erteilt. Daß die Firma [X.]ihren Firmensitz in den [X.] hat und daß es sich bei der Firma [X.] GmbH umeine eigenständige juristische Person handelt, ist demgegenüber ohne Be-deutung. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfache und klare Feststellung derZuständigkeit im Interesse einer sachnahen Entscheidung und deren zeitnaherUmsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn die [X.] Kenntnis des Ortes, an welchem die Untersuchungshandlung vorgenom-men wird, zunächst die Organisationsstruktur oder den Sitz einer [X.] - hier sogar im Ausland - zu ermitteln und beim für diesen Ort zuständi-gen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zu stellen hätte, derenUmsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.[X.] Otten [X.]
Meta
14.05.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. 2 ARs 164/03 (REWIS RS 2003, 3097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3097
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