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PDF anzeigenNachschlagewerk: ja[X.]St: ja_______________________StPO §§ 81g, 162 Abs. 1; [X.] § 2Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchungzur Feststellung des [X.] bilden zusammen eine Un-tersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjeni-gen Amtsgerichts zuständig, in dessen [X.] die Entnahme stattfinden [X.] gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen [X.] eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen.[X.], [X.]. vom 2. Februar 2000 - 2 [X.] 495/99 - [X.] und [X.] [X.] 495/992 AR 249/99vom2. Februar 2000in dem DNA-Idenditätsfeststellungsverfahrengegen- 2 -Az.: 50 [X.] 3491/97 Staatsanwaltschaft [X.].: [X.] [X.].: 32 [X.] 93/99 [X.]- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 2. Februar 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:Der Ermittlungsrichter des [X.] hat über [X.] der Staatsanwaltschaft [X.] vom 14. April 1999 zuentscheiden.Gründe:Die Staatsanwaltschaft [X.] hat bei dem [X.] be-antragt, gegen den im dortigen [X.] wohnhaften Verurteilten, der 1997 vomAmtsgericht [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern rechts-kräftig mit Strafe belegt worden war, die Entnahme einer Speichelprobe undderen molekulargenetische Untersuchung durch das [X.] anzuordnen (§ 2 [X.] in Verbindung mit § 81g Abs. 1 StPO).Das angerufene Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und zur [X.], es sei örtlich nicht zuständig, weil die Entnahme der Körperzellenin seinem [X.], ihre Untersuchung dagegen in [X.] stattfindensolle; da der Antrag somit auf die Vornahme zweier Untersuchungshandlungenin verschiedenen Amtsgerichtsbezirken ziele, sei nach § 162 Abs. 1 Satz 2StPO das Amtsgericht zuständig, in dessen [X.] die antragstellende [X.] ihren Sitz habe. Das von der Staatsanwaltschaft sodann angeru-fene Amtsgericht [X.] hat seine Zuständigkeit gleichfalls verneint.Daraufhin ist die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem [X.] vorgelegt [X.] 4 -Der [X.], der als gemeinschaftliches oberes Gericht denZuständigkeitsstreit zu entscheiden hat (§ 14 StPO), erklärt das [X.] für zuständig. Dessen Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß die bean-tragte Untersuchungshandlung mit der Entnahme einer Speichelprobe im dorti-gen [X.] anfangen soll, weil der Verurteilte dort wohnt (§ 2 Abs. 2 [X.]in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anders wäre es allerdings, wenndie gleichfalls beantragte Untersuchung der dabei zu gewinnenden Körperzel-len, die in [X.], also im [X.] eines anderen Amtsgerichts stattfin-den soll, eine weitere, selbständige Untersuchungshandlung darstellen würde;hält nämlich die Staatsanwaltschaft richterliche Anordnungen für die Vornahmevon Untersuchungshandlungen in mehr als einem [X.] für erforderlich, somuß sie die Anordnungen bei dem Amtsgericht beantragen, in dessen [X.]sie selbst ihren Sitz hat (§ 162 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Voraussetzung [X.] nicht vor. Entnahme und Untersuchung der Körperzellen bilden vielmehrzusammen eine einheitliche Untersuchungshandlung. Die Entnahme hat ohnenachfolgende Untersuchung keinen Sinn, die Untersuchung ist ohne vorange-gangene Entnahme nicht möglich. Beide Maßnahmen sind Gegenstand nureiner richterlichen Anordnung. Für diese ist dasjenige Amtsgericht zuständig, indessen [X.] die Untersuchungshandlung beginnen soll. Dies hat der [X.] bereits unter der Geltung des noch nicht novellierten [X.]vom 7. September 1998 ([X.] I S. 2646) entschieden; zur Begründung hat ersich die Ausführungen des [X.] zu Eigen gemacht, wonachdie Entnahme von Körperzellen nur als Vorstufe einer molekulargenetischenUntersuchung zulässig ist und mit dieser zusammen eine einzige, auf die Ge-winnung nur eines Erkenntnisses gerichtete Untersuchungshandlung darstellt([X.]R StPO § 81g Zuständigkeit 1 = [X.], 302). Dies gilt - wovon einespätere Entscheidung des [X.] ohne weiteres ausgeht ([X.],- 5 -[X.]uß vom 23. Dezember 1999 - 2 [X.] 487/99) - auch nach [X.] Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 2. Juni 1999 ([X.] I S. 1242).Durch dieses Gesetz ist § 2 [X.] geändert worden; der bisherigen Vor-schrift, die nunmehr Absatz 1 ist, wurde ein Absatz 2 angefügt, wonach für diein Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen § 81a Abs. 2, §§ 81f und 162 Abs. 1StPO entsprechend gelten. Diese Verweisungsregelung berührt nicht die [X.], ob die Untersuchung von Körperzellen im Verhältnis zu deren vorangegan-gener Entnahme eine weitere, selbständige Untersuchungshandlung ist; sieändert nichts daran, daß beide, durch den einheitlichen Erkenntniszweck mit-einander verknüpften und aufeinander folgenden Maßnahmen eine einheitlicheUntersuchungshandlung im Rechtssinne bilden.[X.] [X.]Detter [X.]
Meta
02.02.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2000, Az. 2 ARs 495/99 (REWIS RS 2000, 3270)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3270
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